Leistungsbeschreibung – Allgemeine Angaben hemmen den Vorsteuerabzug
Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung. Es kann deshalb auch nicht für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.
An einer Leistungsbeschreibung fehlt es, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: V R 48/17).