Werbung

KV-Basiskosten – Eltern sollten Sonderausgabenabzugsmöglichkeit prüfen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az.: X R 25/15) bestätigt. Danach können Eltern die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen.

 

Das gilt selbst dann, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehält. Als Voraussetzung indes gilt: Die Eltern müssen die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Eine Leistung in Form von Sachunterhalt ist laut BFH nicht ausreichend (Quelle: BMF, Gz.: IV C 3 – S 2221/10/10005 :005).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: