Werbung

Konsequenzen positiver Probennahmen

Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen an Trinkwasserinstallationen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes

Durch die fahrlässige Nutzungsänderung des Badezimmers (Lagerraum für Akten) wird die Gesundheit aller Mitbewohner des Gebäudes gefährdet. Für die Nutzer der Trinkwasseranlage besteht somit ein erhebliches Risikopotenzial.

Heizungswasser der Fluidkategorie 4 darf nicht zur direkten Erwärmung von Trinkwasser genutzt werden. Die Trinkwassererwärmung muss in diesem Fall über ein ungiftiges Zwiswchenmedium erfolgen. Quelle: Tabelle 2, DIN 1988-100

Risikomatrix nach DFLW und Anwendung für die Gefährdungsanalyse. In der Industrie hat sich im Bereich der Arbeitssicherheit die Bewertungsmatrix nach Nohl bewährt. Der DFLW hat deshalb die Bewertungskriterien nach VDI/DVGW 6023 Tabelle 2 und die nach Nohl für den Bereich Trinkwasserhygiene zusammengeführt und ergänzt.

 

Mit Inkrafttreten der Neu-Novellierung der Trinkwasserverordnung im Dezember 2012 haben sich Änderungen ergeben, mit denen jetzt viele Betreiber von Großanlagen „zu kämpfen“ haben. Die Frist für die Beprobung von Trinkwasseranlagen auf den technischen Maßnahmewert von 100 KBE/100 ml endete bereits im Dezember 2013. Doch der überwiegende Teil (geschätzt werden mehr als 50 %) der betroffenen Trinkwasserversorgungsanlagen wurde bis heute – knapp ein Jahr nach Ablauf der Frist – noch nicht untersucht. Die Unternehmer und sonstigen Inhaber, die der Beprobungspflicht nachgekommen sind, mussten hingegen oft erfahren, welch weitreichende Bedeutung die neue Verordnungslage hat.

„Leider viel zu spät“, sagt Winfried Hackl, Geschäftsführer des Deutschen Fachverbandes für Luft- und Wasserhygiene e.V. (DFLW) mit Sitz in Berlin. Der Verband, der seit mehr als zehn Jahren besteht und in der Branche u. a. für die kritische Wahrnehmung aktueller Themen steht, leis­tet auch im Bereich der „Gefährdungsanalyse an Trinkwasserinstallationen“ Aufklärungsarbeit. Dies erfolgt einerseits durch das erweiterte Schulungsangebot, andererseits ist es dem Verband sehr wichtig, auch diejenigen zu erreichen, die vermeintlich „unbetroffen“ von diesen Themen sind.
„Vermeintlich „unbetroffen“ deshalb, weil viele Betreiber wenig über die Konsequenzen wissen, die eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes auf Legionellen in einer Trinkwasserversorgungsanlage mit sich bringt“, erklärt der Geschäftsführer. „Vielen ist nicht bewusst, dass jeglicher Bestandsschutz erlischt, wenn Legionellen in einem System gefunden werden. Die vorgeschriebene Probennahme sollte deshalb unbedingt gut vorbereitet und nur durch Fachleute nach vorheriger Beratung durchgeführt werden.“
Der DFLW rät vor diesem Hintergrund, folgende Maßnahmen vor Durchführung der Probennahme vorzunehmen:

  • Beseitigung offensichtlicher Mängel im System.
  • Nachholen vernachlässigter Wartungen.
  • Gewährleistung der vorgegebenen Temperaturgrenzen für Warm- und Kaltwasser.
  • Beratung durch einen Fachmann, der im Bereich der Probennahme über einen Qualifikationsnachweis verfügt und im Sanitärbereich langjährige Berufserfahrung vorweisen kann.


Auch wenn sich diese Maßnahmen nicht umfangreich oder wirklich entscheidend anhören, so kann die unzureichende Vorbereitung einer Probennahme nachhaltige Folgen mit sich bringen. Ein unnötiges Risiko. Durch eine gute Vorbereitung hingegen können oft aufwendige und folgeschwere Gefährdungsanalysen vermieden werden. Vorsicht ist hier also besser als Nachsicht. Denn eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes bedeutet nicht nur, dass das Untersuchungsergebnis unverzüglich dem Gesundheitsamt vorzulegen ist, vielmehr ist die ganze Anlage von einer unabhängigen Fachperson zu überprüfen und das Risiko etwaiger Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) zu bewerten (Risikobewertung). Denn mit jedem Verstoß steigt das Risiko für Nutzer und Verbraucher und muss durch den verantwortlichen Analysten beurteilt werden.

Ganzheitliche Gefährdungsanalyse
Die Gefährdungsanalyse setzt nicht nur an der offensichtlichen (Problem-)Stelle an, die für die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes verantwortlich ist. Hier muss, per Gesetzesvorgabe, eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung der gesam­ten Trinkwasserversorgungsanlage durchgeführt werden. So ist die Gefährdungs­analyse eine Begutachtung auf Einhaltung aller allgemein anerkannten Regeln der Technik im Gesamten und zieht die Komplettüberprüfung des Systems mit sich, zu der insbesondere die Beurteilung aller Risiken zählt. Die Analyse mit Gefährdungsbeurteilung ist gleichfalls unaufgefordert dem Gesundheitsamt vorzulegen. Hierzu gehört auch ein Maßnahmenkatalog mit prioritätsbezogenen Terminvorgaben für die Behebung der Mängel.
Das Umweltbundesamt (UBA) hat dazu eine rechtsverbindliche Empfehlung herausgegeben, die die Umsetzung des dort definierten Mindeststandards (Auszug dazu siehe Kasten „Gefährdungsanalyse“) vorschreibt. „Ganzheitlich, ohne Ausnahme und Rücksicht auf Verluste, wie es so schön umgangssprachlich heißt, betont der DFLW-Geschäftsführer und weiter: „Eigentlich sollten nun bei allen Betreibern von gewerblich betriebenen Großanlagen die Alarmglocken läuten. Auch bei denen, die ihre Anlagen regelmäßig überprüfen lassen. Doch wir stellen immer wieder fest, dass die Tragweite der möglichen Konsequenzen trotzdem nicht im vollen Umfang im Voraus bedacht und berücksichtigt wird. Oft natürlich nicht bewusst oder mit Vorsatz. Doch dies ist im Ernstfall nicht entscheidend.“
Nachfolgend werden drei Fallbeispiele aufgezeigt, die jeweils nach Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes und Durchführung einer Gefährdungsanalyse die Konsequenzen, Risiken und notwendigen weiteren Maßnahmen beschreiben.

Fallbeispiel 1
Ausgangssituation: In einem Wohngebäude wird eine Wohnung entgegen der ursprünglichen Bestimmung seit Jahren als Büro genutzt. Bei der Begehung fällt dem Gefährdungsanalysten auf, dass das Badezimmer als Lager- und Abstellraum dient. In Badewanne und Duschkabine befinden sich Büromaterialien und Akten.
Konsequenz: Der Gefährdungsanalyst muss davon ausgehen, dass sämtliche Entnahmearmaturen seit Langem nicht mehr bestimmungsgemäß betrieben werden. Durch die lange Stagnationszeit kann Biofilm ungehindert wachsen und das gesamte Trinkwassersystem durch Pseudomonaden, Legionellen und andere Krankheitserreger retrograd kontaminieren.
Risiko: Durch die fahrlässige Nutzungsänderung des Badezimmers gefährdet der Bürobetreiber die Gesundheit aller Mitbewohner des Gebäudes. Für die Nutzer der Trinkwasseranlage besteht somit ein erhebliches Risikopotenzial.
Maßnahmen: Die Nutzungsänderung ist sofort rückgängig zu machen. Sämtliche Leitungen sind gründlich nach den a. a. R. d. T. zu spülen und zu reinigen. Die nichtgenutzten Entnahmestellen sind in den erweiterten Probennahmeumfang aufzunehmen und mikrobiologisch zu kontrollieren. Falls erforderlich sind im Gebäude weitere Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach DVGW-Arbeitsblatt 557 durchzuführen. Soll die Nutzungsänderung des Badezimmers beibehalten werden, sind die zuführenden Leitungen am Strang abzutrennen und zurückzubauen.

Fallbeispiel 2
Ausgangssituation: Bei Begehung der Anlage durch den Gefährdungsanalysten wird ein Kanister vorgefunden, dessen Inhalt als besonders giftig gekennzeichnet ist. Da es sich um einen Heizungsinhibitor handelt, muss der Gefährdungsanalyst davon ausgehen, dass dem Heizungswasser diese Chemikalie beigegeben wurde. Das Heizungswasser wird zur Trinkwassererwärmung über einen konventionellen Wärmetauscher direkt genutzt.
Konsequenz: Die Trennung des giftigen Heizungswassers (Fluid-Kategorie 4) zum Trinkwasser besteht lediglich durch die dünne Wandung des Wärmeübertragers. Dies widerspricht den a. a. R. d. T., denn bei einer Leckage könnte das giftige Heizungswasser in das Trinkwasser gelangen. Für den Nutzer bedeutet dies ein erhebliches Gesundheitsrisiko. Die a. a. R. d. T. fordern, dass in einem solchen Fall die Trinkwassererwärmung über ein Zwischenmedium mit geringerer Fluid-Kategorie vorzunehmen ist.
Risiko: Die Risikoabschätzung obliegt in diesem Fall ausschließlich dem Gefährdungsanalysten, der zur Risikoreduzierung Maßnahmen fordern muss. Aus Sicht des DFLW e.V. ist das Risiko in diesem Fall als sehr hoch zu beurteilen.
Maßnahmen: Für eine solche Situation ist entweder eine aufwendige Umrüstung der Trinkwassererwärmung mittels Zwischenmedium oder eine fachgerechte Entfernung der Giftstoffe aus dem Heizungswasser und Vorgabe einer beispielsweisen chemiefreien, salzarmen Fahrweise des Heizungssystems durchzuführen (Anmerkung: In diesem Fall sind gleichfalls Einbaulage und Art des Systemtrenners in der Nachfüllleitung zum Heizungssys­tem zu bewerten).

Fallbeispiel 3
Ausgangssituation: Der Gefährdungsanalyst überprüft die Instandhaltungsdokumentation. Diese ist nicht vollständig (in der Praxis ist dies die häufigste Ursache einer Beanstandung!).
Konsequenz: Wenn die Instandhaltungsdokumentation fehlt oder lückenhaft ist, muss der Analyst umfassende Maßnahmen einleiten, um etwaige Risikoquellen ausschließen zu können. Dies bedeutet zwingend, dass die Dokumentation vervollständigt werden muss. Können Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht nachgewiesen werden, so sind diese nachzuholen.
Risiko: Wie hoch das Risiko ist, hängt von dem nicht nachweisbar gewarteten Einrichtungsgegenstand ab. So ist beispielsweise der fehlende dokumentierte Austausch von nicht kontrollierbaren Rückflussverhinderern, die nach DIN EN 806-5 alle zehn Jahre auszuwechseln sind, anders zu beurteilen, als eine Trinkwassernachbehandlungsanlage oder Systemtrenner, die über Jahre hinweg nicht kontrolliert und gewartet wurden.
Maßnahmen: Durchführung nicht dokumentierter Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nach den a. a. R. d. T. nach einer Prioritätenliste. Vervollständigung der Dokumentation.

Konsequenzen für die Unternehmer und sonstigen Inhaber
Die Fallbeispiele – es wurden bewusst Beispiele ohne direkten Legionellenbezug gewählt – zeigen, dass Kosten und rechtliche Konsequenzen (siehe Kasten „Ordnungswidigkeiten“), für den Unternehmer und sonstigen Inhaber immens sein können. Der Gefährdungsanalyst, der zwingend unabhängig sein muss, ist dazu angehalten, auf alle Mängel hinzuweisen, diese zu beurteilen und die daraus resultierende Gefährdung zu bewerten. Er soll die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel aufzeigen und dabei Prioritäten vorgeben.
Der Unternehmer bzw. sonstige Inhaber ist verpflichtet, die Gefährdungsanalyse mit dem Maßnahmenkatalog beim Gesundheitsamt vorzulegen und die Risikoquellen im vorgegebenen Zeitraum zu beheben bzw. zu minimieren.
Das Gesundheitsamt wird von der Vollständigkeit – die gesamte Überprüfung des Systems – der Gefährdungsanalyse durch den Analysten ausgehen. Sollten hier Lücken oder Nachlässigkeiten nachgewiesen werden können, muss auch der Analyst mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn dieser ist gutachterlich tätig und kann bei fehlerhaften oder unvollständigen Gefährdungsbeurteilungen im Fall des Falles in die Verantwortung genommen werden.

Schulungsangebote durch DFLW
Als unabhängige Institution ist es dem DFLW e.V. wichtig, beide Seiten zu unterstützen. Daher bietet der Verband ergänzend zu seinen Schulungen nach „VDI 6023 Kategorie A und B“ sowie zur „Probennahme an Trinkwasserinstallationen nach § 15, Absatz 4 der TrinkwV“ seit 2014 auch Schulungen zur „Gefährdungsanalyse an Trinkwasserinstallationen“ an. „Denn gut ausgebildete Fachleute und das damit verbundene Fachwissen sind die Voraussetzung für eine faire Beratung der Betreiber, davon ist der Verband überzeugt“, erläutert der Geschäftsführer des DFLW, Winfried Hackl. Vor allem bei der Durchführung einer Gefährdungsanalyse sei es für den Analysten entscheidend, nicht nur umfangreiche Kenntnisse zum Stand der Technik zu besitzen, sondern auch die rechtliche Seite einer Gefährdungsanalyse zu kennen.
Der DFLW steht Interessierten oder Betroffenen als Ansprechpartner in diesen und allen anderen Themenbereichen rund um die Trinkwasser- und Raumlufthygiene zur Verfügung. Nähere Informationen, auch zum Schulungsangebot, gibt es auf den Internetseiten des Verbandes.

Bilder: DFLW

www.dflw.info

Was ist eine Gefährdungsanalyse?

Eine Gefährdungsanalyse umfasst gemäß dem Hinweis W 1001 des Deutschen Vereins des Gas-und Wasserfaches e. V. (DVGW) die „systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung“. Ferner beschreibt das W 1001, dass „Gefährdungen (…) an unterschiedlichen Stellen des Versorgungssystems auftreten und (…) durch unterschiedliche Ereignisse ausgelöst“ werden können. Es heißt weiter: „ Im Rahmen der Gefährdungsanalyse sind (…) mögliche Gefährdungen für den Normalbetrieb der Wasserversorgung zu identifizieren und denkbare Ereignisse, die zum konkreten Eintreten einer Gefährdung führen können, zu ermitteln. Dabei ist an jeder Stelle des Versorgungssystems zu hinterfragen: „Was kann an welcher Stelle passieren?“ Die Gefährdungsanalyse sollte so konkret wie möglich formuliert und individuell für das betrachtete Versorgungssystem durchgeführt werden.“ Im Sinne des W 1001 handelt es sich bei einer Gefährdung um eine „mögliche biologische, chemische, physikalische oder radiologische Beeinträchtigung im Versorgungssystem“, also hier durch Legionella species...
Quelle: UBA Empfehlung vom 14. Dezember 2012 „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ (Auszug).

§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten

§ 16, Absatz 7 der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung: „Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (…) bekannt, dass der (…) technische Maßnahmewert (Legionellen 100 KBE/100ml) überschritten wird, hat er unverzüglich:

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache durchzuführen (…), eine Ortsbesichtigung (…), eine Prüfung der Einhaltung der a. a. R. d. T (…) sowie
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  • die Maßnahmen durchzuführen (…) die nach den a. a. R. d. T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

„Ordnungswidrigkeiten“

Im § 25 der Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001 wurden folgende Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von 25 000 Euro oder Haft geahndet werden können, in der Novellierung im Jahr 2012 neu aufgeführt bzw. geändert:

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer:

  • die Untersuchung auf den technischen Maßnahmenwert nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  • eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder erstellen lässt,
  • das Gesundheitsamt bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (Legionellen 100 KBE/100ml) nicht informiert,
  • die geforderten Aufzeichnungen (Dokumentationen) nicht führt oder führen lässt,
  • die Aufzeichnungen nicht für mindestens zehn Jahre verfügbar hält,
  • Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
  • eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,
  • nicht sicherstellt, dass nur Werkstoffe eingesetzt werden, die den Vorgaben des UBA entsprechen (geänderter Absatz 12),
  • eine Leitung oder Entnahmestelle nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt (geänderter Absatz 13).

Hinweis: Die Änderungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich dabei um eine frei formulierte Zusammenfassung des DFLW.

Wer zur Beprobung seiner Trinkwasseranlage verpflichtet ist

Betreiber von Großanlagen sind zur Beprobung gemäß § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung verpflichtet. Dies sind im Sinne der Trinkwasserverordnung und der a. a. R. d. T. (DVGW-Arbeitsblatt W 551) Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 l Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Warmwasser-Installationen in Ein- und Zweifamilien-häusern sind keine Großanlagen.

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: