Werbung

Kommanditgesellschaft – GwG-Meldepflicht nicht vernachlässigen

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zwingend dem Transparenzregister mitteilen. Bei einer Kommanditgesellschaft ist die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG (Geldwäschegesetz) durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt.

 

Denn dort wird nur eingetragen, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Es wird jedoch nicht dargestellt, in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Zudem ist aus dem Handelsregister die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Dementsprechend fehlt beim Handelsregistereintrag die Angabe über die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter (Quelle: Steuerberaterkammer München).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: