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Kleinunternehmerregelung – Mehrfache Inanspruchnahme ist Missbrauch

Ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer muss seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, ist umgekehrt aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Nach § 19 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer von Unternehmern, deren Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, nicht erhoben. Wird diese Regelung indes mehrfach in Anspruch genommen, liegt ein klarer Missbrauch vor, der zur Versagung führt. Denn die wie eine Steuerbefreiung wirkende Regelung soll nur Kleinunternehmer fördern, nicht aber solche, die durch Aufsplittung ihrer Tätigkeit auf verschiedene Mitgliedstaaten quasi „unter dem Deckmantel“ der jeweils geltenden Kleinunternehmerregelung tätig sind. Werden also von mehreren Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Leistungen deshalb nacheinander erbracht, um mehrfach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: XI R 26/17).

 


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