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Kein Streit ums Erbe

Was bei der Nachlassregelung beachtet werden sollte

Der Testamentsvollstrecker handelt nach den Vorgaben des Erblassers und stellt sicher, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Dabei ist er Treuhänder, Berater und Moderator in einem. Bild: Fotolia/Africa Studio

Andreas Otto Kühne ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner. Bild: BKL Fischer Kühne + Partner

 

Bei umfangreichen Nachlässen ist eine Testamentsvollstreckung ratsam. Doch was Erbstreitigkeiten verhindern soll, kann genau das Gegenteil bewirken. Eine sorgfältige Ausgestaltung aller Regelungen ist ratsam, gerade bei Firmeninhabern.

Nicht selten fangen mit einer Erbschaft die Probleme erst an. Wenn es mehr als einen Erben gibt, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Dann müssen alle Erben gegebenenfalls gemeinsam über jeden einzelnen Nachlasswert entscheiden. Stellt sich nur ein Erbe quer, werden wichtige Entscheidungen verzögert oder blockiert. Oft kommt es zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen. Besonders groß ist das Konfliktpotenzial bei umfangreichen Nachlässen mit Immobilien-, Betriebs- oder Auslandsvermögen. Dies ist heutzutage häufig der Fall, da die „Wirtschaftswunder“-Generation große Vermögenswerte an ihre Erben weitergibt.
Immer mehr Erblasser bauen vor und verfügen in ihrem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung. Der Vollstrecker agiert als verlängerter Arm des Erblassers und nimmt den Nachlass anstelle der Erben in Besitz. Nach Schätzungen der Kanzlei BKL entscheidet sich bei umfangreichen Nachlässen rund die Hälfte der Erblasser für eine Testamentsvollstreckung, Tendenz stark steigend. Besonders groß ist der Handlungsbedarf bei Firmeninhabern. Sie sollten ihren letzten Willen besonders gründlich gestalten. Denn im schlimmsten Fall kann ohne Testamentsvollstreckung Chaos im Betrieb oder sogar die Zerschlagung des Unternehmens drohen.

Familienfrieden im Blick
Der Testamentsvollstrecker handelt nach den Vorgaben des Erblassers und stellt sicher, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Er bemüht sich, die Interessen aller im Testament Bedachten zu beachten und einvernehmliche Lösungen zu finden. Dabei ist er Treuhänder, Berater und Moderator in einem. Auf diese Weise kann er in vielen Fällen den Familienfrieden wahren. Dazu ist der Testamentsvollstrecker mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet und trifft alle Entscheidungen rund um das Erbe. Die eigentlichen Erben dürfen bis auf Weiteres nicht über den Nachlass verfügen.
Ein Testamentsvollstrecker schmeckt lange nicht jedem Erben. Dies gilt insbesondere für die Dauervollstreckung. Erben müssen dann unter Umständen viele Jahre akzeptieren, dass ein Dritter und nicht sie selbst den Nachlass verwalten. Auf diese Variante der Testamentsvollstreckung greifen gerne Firmeninhaber mit jungen Nachkommen zurück. Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Erben sollen das Zepter erst übernehmen, wenn sie den unternehmerischen Herausforderungen auch gewachsen sind.
Als kurzfristige Variante kommt die Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Hierbei ist der Vollstrecker für die Sicherung des Nachlasses, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufteilung des Erbes verantwortlich. Der Erblasser kann damit eine friedliche Abwicklung erleichtern. Zudem kann er durch eine Teilungsanordnung einige Vermögensgegenstände bestimmten Erben direkt zuweisen.

Testamentsvollstreckung durch Kreditinstitute
Viele Erblasser beauftragen mit dem verantwortungsvollen Amt des Testamentsvollstreckers oft Erben, zu denen eine langjährige, vertrauensvolle Beziehung existiert. Die Wahl eines Miterben als Vollstrecker kann aber problematisch sein. Schnell kann es zu Missstimmungen in der Erbengemeinschaft kommen. Schließlich können die Miterben fürchten, dass der Vollstrecker nicht neutral agiert und eigene Wünsche voranstellt.
Eine praktikable Alternative ist die Testamentsvollstreckung durch Banken und Sparkassen. Immer mehr Institute bauen spezialisierte Abteilungen mit geschulten Mitarbeitern auf. Wer ein Institut zum Testamentsvollstrecker beruft, umgeht von vornherein dessen Todesfallrisiko. Schließlich sind juristische Personen „unsterblich“, solange sie nicht insolvent gehen.
Banker sind nicht nur mit der persönlichen Vermögenssituation vertraut, sondern auch fachlich prädestiniert, das Nachlassvermögen sinnvoll anzulegen. Vor übereifrigen Bankern und überbordenden Provisionen kann man sich schützen. Erblasser können testamentarisch genau festlegen, welche Art von Vermögensanlagen und Transaktionen gewünscht sind. Idealerweise sind die Banker nicht nur mit dem Erblasser, sondern auch mit den Erben persönlich vertraut. Dies erleichtert die spätere Amtsführung.
Vor dem Bankgespräch sollten Erblasser mit einem Anwalt klären, in welchem Umfang eine Testamentsvollstreckung ratsam ist und wie die persönlichen Vorstellungen am besten umgesetzt werden können. So gewinnt der Erblasser ein klares Anforderungsprofil, um mit der Bank über Art und Umfang der Testamentsvollstreckung zu sprechen.

Keine Angriffspunkte bieten
Die Machtfülle des Vollstreckers ist einigen Erben ein Dorn im Auge. Missmutige Erben gehen bei erster Gelegenheit auf Konfrontationskurs. Unklare oder lückenhafte Regelungen können den Streit weiter anheizen. Umso wichtiger ist es, alle Verfügungen mit Weitsicht zu treffen und die Amtsführung des Vollstreckers präzise auszugestalten. Nur so kann er seine Rolle optimal ausfüllen und störungsfrei arbeiten.
Die aktuelle Rechtsprechung mahnt zur Weitsicht. Viele Regelungen sind streitanfällig und erfordern eine Nachbesserung. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, ältere bestehende Verfügungen auf den Prüfstand zu stellen und neue gründlich auszuarbeiten.

Fazit
Eine Testamentsvollstreckung lässt sich sehr unterschiedlich regeln. Dies eröffnet Erblassern die Chance, passgenaue Regelungen für ihre individuellen Lebensumstände zu treffen. Gleichzeitig sollten Erblasser eine Testamentsvollstreckung sehr sorgfältig und mit anwaltlicher Hilfe verfassen. So kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens nehmen und viele Konflikte unter den Erben von vorneherein unterbinden.

Autor: RA Andreas Otto Kühne,
BKL Fischer Kühne + Partner

www.bkl-law.de

 

 

Klare Verhältnisse im Testament schaffen

  1. Aufgaben festlegen. Je nach Zielsetzung des Erblassers kann sich der Testamentsvollstrecker allein um die Nachlassabwicklung kümmern (Abwicklungsvollstreckung) oder zudem die Verwaltung des Nachlasses übernehmen (Dauervollstreckung). Wichtig ist, alle Aufgaben klar und eindeutig zu definieren.
  2. Befugnisse präzisieren. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers lassen sich individuell erweitern oder einschränken. Dies ist vor allem bei der Dauertestamentsvollstreckung dringend erforderlich, da Gerichte den gesetzlichen Handlungsspielraum des Vollstreckers sehr unterschiedlich auslegen.
  3. Person bestimmen. Es ist nicht immer leicht, eine passende Person für das Amt des Testamentsvollstreckers zu finden. Eine interessante Option ist die Testamentsvollstreckung durch juristische Personen. Hierzu zählen insbesondere Banken und Sparkassen, die eine kompetente Vermögenssorge sicherstellen können.
  4. Vergütung klären. Ohne Regelung hat der Vollstrecker Anrecht auf eine „angemessene Vergütung“. Doch was „angemessen“ ist, hat der Gesetzgeber offengelassen. Erblasser sollten das Honorar testamentarisch festschreiben. Denkbar sind etwa ein Pauschalbetrag, Stundenhonorar oder ein prozentualer Anteil vom Nachlasswert oder jährlichen Ertrag.

Quelle: BKL Fischer Kühne + Partner

Nachgefragt
IKZ-HAUSTECHNIK: Wer übernimmt die Testamentsvollstreckung, wenn im Tes­tament keine Person benannt ist? Und was sollte für diesen Fall beachtet werden?
Andreas Otto Kühne: Hat der Erblasser zwar eine Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine Person benannt, wird das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker ernennen, soweit dies dem Willen des Erblassers entspricht. Dies ist durch eine Auslegung zu ermitteln, was mit großen Risiken behaftet ist. Unter Umständen wird die gesamte Testamentsvollstreckung nichtig. Auch wenn das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten benennt, drohen Probleme. Es bleibt offen, ob der Vollstrecker über die vom Erblasser gewünschten Kompetenzen verfügt. Zudem bleibt fraglich, ob der Testamentsvollstrecker menschlich zu den Erben passt. Vor diesem Hintergrund sollte die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag namentlich benannt werden, um so letztlich böse Überraschungen zu vermeiden.

IKZ-HAUSTECHNIK: Die Festlegung eines Testamentsvollstreckers ist somit wichtig. Welche Personen kommen für diese Aufgabe in Betracht? Und was gibt es hierbei zu beachten?
Andreas Otto Kühne: Immer wieder werden Personen als Testamentsvollstrecker bestimmt, die gleich alt oder älter als der Erblasser sind. Eine solche Entscheidung ist nicht ratsam. Der Testamentsvollstrecker sollte möglichst spürbar jünger als der Erblasser sein, um später seine Aufgaben über einen gewissen Zeitraum wahrnehmen zu können. Mit der Bestimmung eines Ersatzkandidaten bauen Erblasser zusätzlich vor. Denn: Es ist möglich, dass der ursprünglich vorgesehene Testamentsvollstrecker vor dem Erblasser verstirbt oder das Amt nicht annimmt. Für eine solche Konstellation sollte unbedingt Vorsorge getroffen werden, indem ein Ersatztestamentsvollstrecker ausdrücklich im Testament benannt wird.
Wer keine passenden Kandidaten kennt und das Todesfallrisiko des Testamentsvollstreckers von vorneherein umgehen möchte, kann wie im Beitrag aufgeführt auch eine juristische Person als Vollstrecker einsetzen. Eine interessante Option sind hierbei Kreditinstitute, deren Mitarbeiter den Erblasser, dessen Familie und Vermögen häufig über viele Jahre kennen. Wir beobachten eine stark wachsende Beliebtheit juristischer Personen als Testamentsvollstrecker.

IKZ-HAUSTECHNIK: Was sollte der Erblasser zur Benennung eines Vollstreckers berücksichtigen?
Andreas Otto Kühne: Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz auch ein hohes Maß an emotionaler Intelligenz. Der Testamentsvollstrecker muss den Erben unter Umständen auch unliebsame Entscheidungen kommunizieren. Von Vorteil sind Vollstrecker, die den Erben bereits bekannt sind und als Vertrauensperson dienen. Eine kontinuierliche Information der Erben über den Stand der Testamentsvollstreckung ist dringend ratsam. Am Ende entscheidet aber immer der Testamentsvollstrecker, der den Willen des Erblassers umzusetzen hat. 
Erblasser sollten potenzielle Kandidaten frühzeitig kontaktieren und ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ausloten. Die wichtigsten Pflichten und Rechte des Testamentsvollstreckers sollten erläutert werden. Dabei ist anwaltliche Unterstützung ratsam, um alle persönlichen Vorstellungen vorabzustimmen und rechtsicher im Testament zu verankern. Juristisch unklare Begriffe bieten unnötigen Interpretationsraum und können für nicht enden wollende Streitigkeiten sorgen.

 


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