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Infrarotheizungen im Gebäudeenergiegesetz

Für den Einsatz von Stromdirektheizungen im Bestand gelten andere Bedingungen als für den Neubau. Ausnahmen gelten für Ein- und Zweifamilienhäuser

Infrarot heizungen können an der Decke, wie hier im Bild gezeigt, oder an Wänden installiert werden. (Oekoswiss Energy)

 

Die Regelungen zum Einsatz von Stromdirektheizungen – z.B. Infrarotheizungen – sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) kurz und knapp gehalten. Gelegentlich herrscht deshalb Unklarheit über die genauen Auflagen. Die IG Infrarot Deutschland e.V. erläutert die aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz von Infrarotheizungen im Neubau und im Bestand.

In dem aktualisierten Gebäudeenergiegesetz definiert die Bundesregierung, welche Heizungen seit Jahresbeginn genutzt werden dürfen, wobei die Anforderung, dass diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, das zentrale Kriterium ist. Stromdirektheizungen – und damit auch Infrarotheizungen – sind laut GEG eine technische Lösung beziehungsweise pauschale Erfüllungsoption. Die Bundesregierung begründet die Entscheidung damit, dass der Strom im öffentlichen Netz bereits zu rund 50 % aus erneuerbaren Quellen stammt und dieser Anteil kontinuierlich weiter steigen wird.

Infrarotheizung im Neubau

In § 71d des GEG hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Bedingungen Stromdirektheizungen im Neubau und Bestand eingesetzt werden dürfen. Der bauliche Wärmeschutz und das in §§ 16 und 19 definierte Referenzgebäude sind der Maßstab für die Auflagen. Der bauliche Wärmeschutz wird auch für die Einteilung der Effizienzhausstufen verwendet. Anders als bei den EH-Klassen, in denen auch der Primärenergiebedarf ein Kriterium ist, wird in den GEG-Auflagen zu Stromdirektheizungen aber nur der bauliche Wärmeschutz betrachtet. Dieser muss bei Neubauten mindestens 45 % besser sein als beim GEG-Referenzgebäude.

Infrarotheizung im bestehenden Gebäude

Der bauliche Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 ist auch beim Einsatz in bestehenden Gebäuden das Kriterium, außer bei den folgenden Ausnahmen: Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen, gibt es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den baulichen Wärmeschutz. Das gleiche gilt für den Fall, dass Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren ersetzt werden sollen, und ebenso für Hallen mit über 4 m Höhe und dezentralem Heizsystem.

Zudem unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand zwischen Gebäuden, in denen sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger befindet, und solchen, in denen kein wasserführendes Wärmeabgabesystem in Betrieb ist. Im Falle eines Gebäudes ohne wasserführende Heizung darf eine Infrarotheizung neu eingebaut werden, wenn der bauliche Wärmeschutz mindestens 30 % besser ist als beim GEG-Referenzgebäude. Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, so muss der bauliche Wärmeschutz mindestens 45 % besser sein als beim GEG-Referenzgebäude.

Einsatzfelder als Hauptheizung oder im Hybridsystem

Die IG Infrarot Deutschland sieht unterschiedlichste Anwendungen für den Einsatz von Infrarotheizungen, beispielsweise den Einsatz als alleiniges Heizsystem in Neubauten, als Ergänzung für die Spitzenlastabdeckung in Kombination mit bestehenden Heizsystemen oder auch als Hybridsystem zusammen mit einer Wärmepumpe. Letztere Variante bietet sich insbesondere in der Sanierung an. In der Studie „Potenzialbewertung von Infrarotheizungen als Spitzenlastabdeckung“ hat die Technische Universität Dresden untersucht, ob eine Infrarotheizung die fehlende Heizleistung von Radiatoren bei niedrigen Vorlauftemperaturen ersetzen kann, etwa beim Einsatz einer Luft/Wasser-Wärmepumpe. Die Wissenschaftler kamen zum Schluss, dass ein Hybridsystem, bestehend aus Wärmepumpe und Infrarotheizung, eine Möglichkeit ist, die Wärmeversorgung im Bestandsgebäude zu dekarbonisieren und den Energiebedarf zu reduzieren.

www.ig-infrarot.de

 


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