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„Im Zweifel steht zunächst immer der Fachhandwerker in der Verantwortung“ - Rechtssicherer Umgang mit der Positivliste des Umweltbundesamtes zu Werkstoffen in der Trinkwasser-Installation und dem neuen Grenzwert für Blei

Die Anforderungen an die in Trinkwasser-Installationen eingesetzten Materialen sind deutlich verschärft worden: Seit dem 1. Dezember 2013 gilt bekanntlich der neue Grenzwert für Blei. Außerdem dürfen künftig generell nur noch Produkte aus geprüften Werkstoffen eingesetzt werden, die nach der UBA-Positivliste freigegeben sind. Fachjurist Prof. Dr. Jörg Zeller und Trinkwasserexperte Dr. Peter Arens (Viega) raten dem Fachhandwerk aber jetzt schon zum achtsamen Umgang mit dem Thema, um eventuelle Risiken – beispielsweise durch veraltete Lagerbestände – oder spätere Probleme bei der Abnahme der Installation zu vermeiden.

Professor Dr. jur. Jörg Zeller: „Im Zweifel steht zunächst immer der Fachhandwerker in der Verantwortung, denn er haftet aus dem Werkvertrag für den geschuldeten Erfolg, also eine regelkonforme Trinkwasser-Installation.“ Bild: Zeller

Dr. Peter Arens: „Die aktuelle Diskussion bestätigt, wie wichtig für das Fachhandwerk anerkannte Markenhersteller sind, auf deren nachvollziehbare, dokumentierte Produktqualität sich die Installateure verlassen können.“

Wer bisher schon auf Qualitätsprodukte wie beispielsweise auf diese Rotguss-Ventile gesetzt hat, kann sie auch weiterhin völlig bedenkenlos installieren. Lediglich Produkte aus entzinkungsbeständigem Messing sind nach der UBA-Positivliste nicht mehr zulässig.

Solche Installationen mit Kelchnaht-Übergängen sind ein eindeutiges Indiz für Bleileitungen. Handwerker sollten bei Teilsanierungen dann ausdrücklich ihre Bedenken geltend machen.

Verantwortlich: Der Fachhandwerker ist für die regelgerechte Ausführung der Trinkwasser-Installation zum Zeitpunkt der Abnahme verantwortlich. Zertifizierte Produkte und Systeme der bekannten Marken-Hersteller geben ihm diese Sicherheit – unabhängig von der Frage, wann genau die UBA-Positivliste in Kraft tritt.

Ist seit Jahrzehnten das Synonym für Qualität und Sicherheit: Das DVGW-Zertifikat mit den Prüfgrundlagen W 534 (Verlässlichkeit der Verbindung zwischen Rohr und Verbinder) und den Hygiene-Prüfungen UBA – Metalle (23.04.2013), KTW und W 270. „UBA-Metalle“ steht dabei für die Liste des Umweltbundesamtes „Trinkwasserhygienisch geeignete metallene Werkstoffe vom 23.04.2013“, KTW und W 270 für die hygienische Eignung des Dichtelements.

 

Die EU wird wahrscheinlich noch im ers­ten Quartal 2014 die Positivliste des Umweltbundesamtes (UBA) für trinkwassergeeignete Werkstoffe gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV, §17) notifizieren. Dann beginnt eine 24-monatige Übergangsfrist, bis nur noch Produkte aus den gelisteten Werkstoffen in Trinkwasser-Installationen verarbeitet werden dürfen. Für den Fachhandwerker ergibt sich die Frage, welche Produkte er in der Übergangszeit noch rechtssicher in Trinkwasser-Anlagen installieren kann? Denn unabhängig von den offenen Terminen muss er ja eine regelgerechte Ausführung der Trinkwasser-Installation zum Zeitpunkt der Abnahme gewährleisten, die sowohl den technischen als auch allen rechtlichen Anforderungen gerecht wird…
Im Interview der IKZ-Redaktion stellten sich Prof. Dr. jur. Jörg Zeller, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Koblenz, und Dr. Peter Arens, Leiter des Kompetenzzentrums Trinkwasser beim Systemhersteller Viega, diesen Fragen.

Die Hintergründe

IKZ-HAUSTECHNIK: Herr Dr. Arens, mit der UBA-Positivliste ist in der SHK-Branche – um es mal salopp auszudrücken – ein großes Fass aufgemacht worden. Wie kam es dazu?
Dr. Arens: Ausgehend von der „EG-Trinkwasserrichtlinie“ von 1998 und der daraus resultierenden TrinkwV von 2001 ist seit mindestens 12 Jahren bekannt, dass es einen neuen Grenzwert für Blei geben wird. Außerdem dürfen in Trinkwasser-Installationen „nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind“. Die Positivliste des UBA macht diese Anforderung nun konkret, indem sie geeignete Werkstoffe und deren Zusammensetzung in einer Liste veröffentlicht.
IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Änderungen ergeben sich daraus für Trinkwasser-Installationen; wann treten sie in Kraft?
Dr. Arens: Eine wichtige Änderung war die Verschärfung des Bleigrenzwertes auf 10 µg/l am 1. Dezember 2013. Dieser lässt sich bei Bleileitungen auch nicht mit Korrosionsinhibitoren einhalten; die Leitungen müssen also ersetzt werden.  Ein weiterer Stichtag wird sich aus der Veröffentlichung der UBA-Positivliste als Bewertungsgrundlage ergeben. Dann dürfen Produkte aus nicht gelisteten Werkstoffen nur noch mit einem Einzelnachweis eingesetzt werden. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ist auch das nicht mehr möglich.
IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Produkte aus welchen Werkstoffen betrifft das?
Dr. Arens: Aktuell ist, neben Blei, davon nur das entzinkungsbeständige Messing CW602N betroffen, auch als CR-Messing, DZR oder DR bezeichnet. Aus dem Material werden unter anderem Verbinder für Kunststoffrohre und Gehäuse von Kugelhähnen oder Schrägsitzventilen hergestellt. Diese Produkte dürfen aber weiterhin uneingeschränkt in Heizungsanlagen installiert werden!
IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Werkstoffgruppen bzw. Produkte daraus können denn unverändert trinkwasserberührt eingesetzt werden?
Dr. Arens: Produkte aus Kupfer, Edelstahl und natürlich Rotguss sind weiterhin unverändert einsetzbar.

Die generelle Umsetzung

IKZ-HAUSTECHNIK: Herr Prof. Zeller, originär nimmt die UBA-Positivliste ja ab der Verbindlichkeit die Hersteller in die Pflicht, da diese nur noch Zertifikate für Produkte aus geprüften Werkstoffen erhalten werden. Warum strahlt das Thema so massiv auf den Fachhandwerker ab?
Prof. Zeller: Der Fachhandwerker schuldet seinem Kunden über den Werkvertrag eine mangelfreie Leistung; hier die einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführte Trinkwasser-Installation. Damit ist er dafür verantwortlich, dass sich zum Zeitpunkt der Abnahme nur geeignete bzw. zertifizierte Produkte aus entsprechenden Werkstoffen in der Trinkwasser-Installation befinden, sofern die Abnahme nach der Verbindlichkeit der UBA-Positivliste erfolgt. Das heißt, dass die verwendeten Werkstoffe auf der UBA-Positivlis­te stehen.
IKZ-HAUSTECHNIK: Aber wie soll der Fachhandwerker erkennen, ob es sich um Produkte aus Werkstoffen der Positivliste handelt?
Dr. Arens: Im Einzelfall kann das schwierig sein, denn nicht alle Produkte sind zweifelsfrei gekennzeichnet. Gegebenenfalls sollte er sie nur noch in der Heizungsinstallation einsetzen oder beim Hersteller nachfragen, ob der den Werkstoff im Jahr 2013 umgestellt hat. Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, schließt sich die nächste an: Wie sind alte von neuen Produkten zu unterscheiden, denn auch das Lager muss ja überprüft werden. Ist keine klare Identifizierung möglich, gilt: Nicht mehr in Trinkwasser-Installationen verwenden!
IKZ-HAUSTECHNIK: Anfragen beim Hersteller wären aufwendig! Kann der Fachhandwerker nicht einfach ins Internet gehen und nachsehen, ob ein gültiges Zertifikat vorliegt?
Dr. Arens: Leider nein. Zertifikate können ein Ablaufdatum bis 2018 aufweisen. Sie wären dann zwar nicht mehr gültig, aber das kann man dem Papier ja nicht ansehen. Erst bei Zertifikaten, die ab Ende 2013 ausgestellt wurden, oder bei älteren, bei denen unter „Prüfanforderungen“ die UBA-Liste aufgeführt ist, kann der Installateur sicher sein, dass die Produkte auch zukünftig für den Trinkwasserbereich geeignet sind. Oft gibt es aber auch eine Herstellerbescheinigung mit Bezug auf die UBA-Liste, vor allem bei Sanitärarmaturen.
Prof. Zeller: Das Lager zu prüfen, um die künftige Eignung der Produkte für Trinkwasser-Installationen abzusichern, ist auf jeden Fall angeraten. Wenn es dann Zweifel gibt, kann der Handwerker den Großhandel oder Hersteller um weitere Informationen bitten. Denn aus der dauerhaften Lieferbeziehung lässt sich unter Umständen eine sogenannte vertragliche Nebenpflicht zur Aufklärung der Materialspezifikation ableiten; ähnlich, wie es bei den Auto-Herstellern und der Eignung ihrer Motoren für E10-Benzin der Fall war. Eine weitere Möglichkeit ist es, alle „zweifelhaften“ Produkte auszusortieren und nur noch für Heizungsinstallationen einzusetzen – dann ist der Fachhandwerker juristisch auf der sicheren Seite, ohne dass sein Lager möglicherweise entwertet wird. Mir ist aber bewusst, dass das mit den meisten, jedoch nicht allen Bauteilen möglich ist.
IKZ-HAUSTECHNIK: Und wenn er seine Lagerbestände mit der Argumentation „nicht mehr zugelassen für Trinkwasser-Installationen“ an den Fachgroßhandel zurück gibt?
Prof. Zeller: Das ist leider nicht möglich, denn entscheidend ist hier die Frage der Bestellung und Lieferung – und da entsprach die Ware den einschlägigen Regelwerken, insbesondere der TrinkwV, und war damit juristisch mangelfrei. Sie erfüllte also die bestellten Anforderungen, sodass es kein Recht auf Rückgabe gibt. Eine Rücknahme durch den Großhandel wäre nur auf dem Kulanzwege möglich. Dasselbe gilt für das Geschäftsverhältnis Großhandel/Hersteller, denn die Läger des Handels müssen ja ebenfalls geprüft und den neuen Anforderungen „geeignet für Trinkwasser-Installationen nach UBA-Positivliste oder nicht“ angepasst werden.
Die nächsten Wochen und Monate…

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IKZ-HAUSTECHNIK: Herr Prof. Zeller, wie sollte sich ein Fachhandwerker jetzt verhalten, solange die UBA-Liste noch nicht einmal veröffentlicht ist?
Da die Positivliste noch nicht veröffentlicht ist, muss sich der Fachhandwerker zunächst einmal nach den aktuell gültigen Normen und Regelwerken richten. Das ist so lange unproblematisch, wie der Zeitpunkt der Abnahme vor dem Inkrafttreten der Positivliste liegt. Anders ist es, wenn die Liste den Status als Bewertungsgrundlage erhält und die 24-monatige Übergangsfrist beginnt. Dann sollte der Handwerker den Auftraggeber auf jeden Fall über die anstehenden Veränderungen informieren („Bedenken anmelden“) und mit ihm abklären, ob die heute noch zugelassenen Produkte wie geplant eingebaut oder die Ventile oder Verbinder aus entzinkungsbeständigem Messing durch solche ersetzt werden sollen, die später auch gemäß Positivliste unkritisch sind.
Zeichnet sich ab, dass die Trinkwasseranlage erst nach Inkrafttreten der UBA-Positivliste abgenommen werden wird, sollte der Fachhandwerker nur noch Arbeiten unter Verwendung künftig zertifizierter Materialien anbieten und ausführen. Er schuldet zum Zeitpunkt der Abnahme eine mangelfreie Leis­tung, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Andernfalls muss er zumindest ausdrücklich Bedenken schriftlich anmelden. Die durch eine eventuell notwendige Umstellung entstehenden Mehrkosten bezüglich der vorhandenen Altmaterialien gehen im Übrigen immer zulasten des Auftraggebers.
IKZ-HAUSTECHNIK: Wie genau müssen die Bedenken oder Hinweise formuliert werden?
Prof. Zeller: An solche Hinweise werden hohe Anforderungen gestellt. So muss beispielsweise möglichst genau über die möglichen technischen und gesundheitlichen Folgen später nicht mehr zugelassener Produkte in der Installation informiert und auf die zweijährige Übergangsfrist hingewiesen werden. Auf jeden Fall ist die Belehrung mit ihren Inhalten unbedingt genauso zu dokumentieren wie eine eventuelle Entscheidung, auf UBA-gelistete Installationskomponenten umzustellen, damit der Fachhandwerker im Streitfall die Vereinbarung zweifelsfrei nachweisen kann.
IKZ-HAUSTECHNIK: Hat der Bauherr denn einen generellen Anspruch, dass er entsprechend informiert wird?
Prof. Zeller: In der 24-monatigen Übergangsfrist kann man für den Fachhandwerker eine solche Verpflichtung durchaus voraussetzen, da sich mit der Ausgrenzung bestimmter Materialien zu einem kaufentscheidenden Zeitpunkt wesentliche Sachgründe verändern. Und da wir es hier mit einer Geschäftsbeziehung zwischen einem Fachmann und einem in der Sache Unkundigen zu tun haben, könnten Gerichte für den Fachmann eine Aufklärungspflicht sehen. Anders stellt sich die Situation im Rechtsverhältnis zwischen Großhandel und Handwerk dar, denn da wickeln Profis untereinander ein Geschäft ab. Bei beiden kann also die notwendige Sachkunde wohl vorausgesetzt werden.
IKZ-HAUSTECHNIK: Was muss der Fachhandwerker vor diesem Hintergrund tun, um bei der Neubestellung nur noch Produkte gemäß UBA-Positivliste zu erhalten?
Prof. Zeller: Bei der Neubestellung von Produkten rate ich, möglichst ab sofort die Formulierung „Hiermit bestellen wir nachfolgende Materialien und Werkstoffe, wobei diese zwingend und vollständig mit den Vorgaben der UBA-Positivliste für den Bereich der Trinkwasserversorgung übereinstimmen müssen und den Vorgaben zu entsprechen haben. Die vollständige Übereinstimmung sämtlicher Materialien und Werkstoffe mit der UBA-Positivliste wird dabei als geschuldete Eigenschaft verbindlich vereinbart und geschuldet.“ zu verwenden. Dann ist der Großhandel in der Pflicht, exakt diese Produkte und Werkstoffe zu liefern. Ohne diese Formulierung kann dem Großhandel auch kein Mitverschulden an einer „falschen“, für Trinkwasser-Installationen ungeeigneten Lieferung angelastet werden, da er ja den späteren Verwendungszweck „Trinkwasser oder Heizung?“ gar nicht kennt. Für den Großhandel gilt ebenfalls, bei seiner Bestellung beim Hersteller eine entsprechende Formulierung („gemäß UBA-Positivliste geeignet für Trinkwasser-Installationen“) aufzunehmen, um genauso auf der sicheren Seite zu sein.
IKZ-HAUSTECHNIK: Eine Frage am Rande: Und wenn die Grundlage der Arbeiten eine Ausschreibung vom Planer mit klar beschriebenem Leistungsverzeichnis ist?
Dr. Arens: Dann sollte der Fachhandwerker bei Produkten aus einem nicht gelis­teten Werkstoff ebenfalls seine Bedenken schriftlich anmelden und mit dem Planer abklären, ob diese Produkte oder nur die Nachfolgeprodukte aus einem gelisteten Werkstoff eingebaut werden sollen.
IKZ-HAUSTECHNIK: Ein Risiko, das aber weiter besteht, ist gerade in der Übergangsfrist die versehentliche Installation eines künftig nicht mehr zertifizierten Bauteils, beispielsweise eines nur selten eingesetzten Ventils vom Lager…
Dr. Arens: Dieses Restrisiko ist nicht komplett auszuschließen – dürfte in der Praxis aber meist ohne Folgen bleiben, wenn es sich beispielsweise in einer komplexen Trinkwasser-Installation nur um einige wenige Bauteile handelt. Deren Einfluss auf die Trinkwassergüte liegt dann nämlich in aller Regel unter der Nachweisgrenze, sodass selbst kritische Kunden keinen Grund zu Beanstandungen haben. Dies gilt aber nur bis zum Ablauf der 24-monatigen Übergangsfrist. Insofern ist es ratsam, alle Mitarbeiter frühzeitig auf die Problematik hinzuweisen und zu besonderer Achtsamkeit aufzufordern.
Prof. Zeller: Im Moment wäre ein solcher „Fehler“ ohnehin keiner, weil die UBA-Positivliste noch nicht in Kraft ist. Entwickelt der Kunde daraus jedoch die unterlassene Hinweispflicht des Fachmanns und klagt – kann im Grunde nichts Schlimmeres passieren, als dass die wenigen Verbinder wieder ausgetauscht und gegen zertifizierte Materialien ersetzt werden müssen. Anders sieht das aus, wenn die Übergangsfrist vorbei ist. Dann gilt die komplette Trinkwasser-Installation nur aufgrund dieser wenigen Verbinder als mangelhaft und der Betreiber der Anlage wird für die Ordnungswidrigkeit möglicherweise mit einem Bußgeld von bis zu 25000 Euro bestraft. Diesen Schaden könnte er dann wiederum gegenüber dem Fachhandwerker geltend machen. Hinzu kommt die notwendige Nachbesserung bzw. Neuinstallation der Anlage.
Der Einzelnachweis als Ausweg?
IKZ-HAUSTECHNIK: Zumindest in der 24-monatigen Übergangsfrist könnte der Fachhandwerker aber doch auch nicht UBA-konforme Produkte einsetzen und über einen Einzelnachweis nach TrinkwV die Unbedenklichkeit der Installation nachweisen…
Prof. Zeller: Theoretisch ist der Einzelnachweis möglich. Er ist aber immer mit sehr hohem Aufwand verbunden. Hier stellt sich die Frage, ob sich das lohnt. Außerdem sind Art und Umfang dieses Einzelnachweises nirgends definiert. Was geschieht also, wenn die Untersuchung bestehender Installationen keine Probleme erkennen ließ, diese dann aber im Neubau oder bei der Sanierung auftreten? Dann wird die gesamte Anlage als mangelhaft eingestuft und der Fachhandwerker trägt dafür die uneingeschränkte Verantwortung, denn er hat den Mangel durch den Einsatz ungeeigneter Produkte schon im Keim angelegt. Im Einzelfall mag der Einzelnachweis also einen Ausweg darstellen, um die Unbedenklichkeit der Installation zu belegen – besser ist aus meiner Sicht aber nach entsprechender Risikoabwägung die von Anfang an fachgerechte Ausführung.
IKZ-HAUSTECHNIK: Wenn dies trotzdem nicht zu leisten war: Gibt es einen „Schwellenwert“, ab wann ein Einzelnachweis auf jeden Fall geführt werden muss?
Prof. Zeller: Nein, den gibt es nicht. Auch hier gilt, dass über den Werkvertrag eine Leistung mit bestimmten Eigenschaften geschuldet wird – und diese Leistung ist zu erbringen. Ob dann ein oder zwei Verbinder eine Grenzwertüberschreitung erwarten lassen oder erst viel mehr, ist völlig unerheblich – letztlich zählt nur die Einhaltung sämtlicher Grenzwerte. Nach der Übergangsfrist stellt sich die Frage ohnehin nicht mehr. Viel interessanter sind in diesem Zusammenhang die Arbeiten, die zum Beispiel bei Sanierungen nur einen Teil einer Trinkwasseranlage betreffen. Treten hier anschließend Grenzwert­überschreitungen auf, ist der Fachhandwerker bezüglich der Nachbesserung zunächst einmal nur für den von ihm sanierten Bereich in der Verantwortung.
Dr. Arens: Schwieriger wird es allerdings, wenn erst durch die Arbeit des Fachhandwerkers eine Auffälligkeit verursacht wurde. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei einer Teilsanierung Kupferrohre in Installationen aus Blei integriert würden. Zwar war mit Sicherheit der Bleiwert im Wasser auch vorher schon zu hoch, anschließend ist es aber auf jeden Fall noch höher belastet…
Prof. Zeller: In diesem Fall müsste der Fachhandwerker seine Arbeit zurückbauen und zum Beispiel die Installation von neuen Edelstahlrohren im betroffenen Abschnitt vorschlagen. Die Mehrkosten gehen wieder zulasten des Auftraggebers. Da in jedem Fall jedoch ein Nachweis zur Ursache der Kontamination schwierig zu führen sein wird, empfiehlt es sich auch hier, vor Beginn der Sanierungsarbeiten den Auftraggeber über die möglichen Risiken zu informieren, das zu dokumentieren und schließlich gegenzeichnen zu lassen – und erst dann mit den Arbeiten zu beginnen.

Der Ausweg

IKZ-HAUSTECHNIK: Zusammengefasst sind Fachhandwerk und Fachgroßhandel gut beraten, sich schon jetzt auf die Werkstoff-Umstellung gemäß UBA-Positivliste einzustellen, die Lager zu prüfen und nur noch UBA-konform zu bestellen. Ist dieser Schwenk denn so einfach möglich?
Dr. Arens: Ja, Produkte aus Rotguss bleiben beispielsweise unverändert einsetzbar. Aber es gibt auch ausreichend Ersatzwerkstoffe für den CW602N. Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass es derzeit für neuartige Werkstoffe keine Praxiserfahrungen oder Prüfungen gibt – trotz langjähriger Bemühungen des DVGW in diese Richtung. Auch die Liste des UBA gibt hierzu keine Informationen, da man dort Werkstoffe ausschließlich unter hygienischen Aspekten prüft und bewertet. Daher heißt die Liste ja auch „Trinkwasserhygienisch geeignete metallene Werkstoffe“ – das Wort Langzeitbeständigkeit kommt dort bewusst nicht vor, weil dies nicht Aufgabe des UBA ist. Die aktuelle Diskussion ist für das qualitätsbewusste Fachhandwerk also erneut eine Bestätigung, dass sich der Einsatz von hochwertigen Produkten und Systemen aus nachvollziehbarer Fertigung im Inland eher lohnt als die Kostenvorteile, die sich vielleicht zeitweise über Billiganbieter kurzfristig ergeben.


Hintergründe zur UBA-Positivliste

Anfang 2014 soll die Werkstoffliste des Umweltbundesamts (UBA) für metallene Werkstoffe in Kraft treten (www.uba.de). Der genaue Termin kann derzeit nicht benannt werden, da sie in Brüssel zur Notifizierung liegt und es nicht klar ist, ob dieser Vorgang wirklich nach 3 Monaten abgeschlossen sein wird. Fest steht jedoch, dass der neue europäische Grenzwert für Blei seit dem 1. Dezember 2013 verbindlich gilt. Betroffen von beiden Sachverhalten sind alle Bauteile der Trinkwasser-Installation, wie zum Beispiel Absperrarmaturen, Rohrverbinder, Rohre und Sanitärarmaturen. Ist die Werkstoffliste in Kraft, dürfen während einer 24-monatigen Umstellungsphase Produkte aus einem nicht gelisteten Werkstoff nur noch dann verwendet werden, wenn sie nicht zu Grenzwertüberschreitungen führen. Diesen Nachweis hat der Fachhandwerker zu führen, bevor er installiert.Sicherheit geben Werkstoffe der UBA-Liste. Hier sind nur Werkstoffe aufgeführt, die nicht zu Konflikten mit Grenzwerten der Trinkwasserverordnung wie z.B. dem neuen Grenzwert für Blei (10 µg/l ab dem 01.12.2013) führen. Dies ist unabhängig davon, ob die aufgeführten Werkstoffe bleihaltig sind oder nicht.Einen Werkstoffwechsel wird es vorrangig im Bereich der Kunststoffrohre und der günstigen Stapelarmaturen (Schrägsitzventile etc.) geben, weil hier der einzige nicht mehr gelistete Werkstoff – entzinkungsbeständiges Messing – noch sehr häufig verwendet wurde. Zu erkennen ist dieser Werkstoff u.a. an den Kurzzeichen CW602N, DZR, DR, CR oder CuZn36Pb2As.


 

Bilder: Wenn nicht anders angegeben, Viega

 


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