HeizkostenV – Beschaffenheit der Wärmeleitungen als Verbrauchsmaßstab
Heiz- bzw. Nebenkostenabrechnungen sind (eigentlich) nicht unbedingt ein Thema für Energie- oder Gebäudetechniker. Denn eher selten dürften dabei Vorschriften der HeizkostenV (Verordnung über Heizkostenabrechnung) bzw. VDI-Richtlinien sowie die tatsächliche Beschaffenheit und Verlegung der Heizungsrohre angesprochen werden. Dennoch führt die jährliche Abrechnung nicht selten zu Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter und erforderte kürzlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das für Fachleute durchaus interessant ist (Az.: VIII ZR 5/16).
Geklagt hatte eine Mieterin, deren Wohnung sich in einem mit einer Einrohrheizung ausgestatteten Gebäude befand. Die Leitungen der Wärmeverteilung sind überwiegend ungedämmt, aber nicht freiliegend verlegt. Die Heizkostenabrechnungen für mehrere Jahre indes hatte der Eigentümer unter Berücksichtigung nicht erfasster Rohrwärme auf der Grundlage des Beiblattes „Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe“ der VDI-Richtlinie 2077 erstellt. Und eben diese Berechnungsweise war Streitpunkt vor Gericht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV kann in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Diese Regelung findet sich auch im Beiblatt der VDI-Richtlinie. Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Paragrafen im Streitfall nicht erfüllt. Denn die infrage stehenden Wärmeleitungen sind überwiegend ungedämmt, jedoch nicht freiliegend. „Freiliegend“ sind nach den Verordnungsmaterialien auf der Wand verlaufende und damit sichtbare Wärmeleitungen (Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BR-Drucks. 570/08, S. 13 [zu § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV]). Damit ist § 7 Abs. 1 Satz 3 der HeizkostenV auf überwiegend ungedämmte, nicht aber freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung, nicht analog anwendbar.
Auch § 3a Satz 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) lässt keine andere Einschätzung zu. Vielmehr wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer von heizungstechnischen gemeinschaftlichen Anlagen zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer „Rechnung getragen“ wird. Konkrete Vorgaben, welche Rohrleitungen davon zu erfassen sind, lassen sich aus der Ermächtigungsgrundlage allerdings nicht ableiten.