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Häusliches Arbeitszimmer – Erfordernis nicht absprechen lassen

Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. 

 

Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, genügt das für den Abzug. Deswegen ist es auch völlig unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung –am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum– hätte erledigen können (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 46/17).

 


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