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Gut und sicher abgeleitet

Herausforderungen und Lösungen zur 1. BImSchV bei der Errichtung von Schornsteinen

Bild 1: Die Austrittsöff nung des Schornsteins muss firstnah angeordnet sein und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen. (Raab-Gruppe)

Bild 2: Vereinfachte Darstellung der Rezirkulationszone (Raab-Gruppe)

Bild 3: Höhe der Austrittsöffnung von Schornsteinen (feste Brennstoffe) in Abhängigkeit der Gesamtnennwärmeleistung zu Lüftungsöffnungen benachbarter Gebäude ((1. BlmSchV))

Bild 4: Mindesthöhe der Austrittsöffnung und Abstände für das eigene Gebäude nach ABC-Regel. (Raab-Gruppe)

Bild 5: Teleskop-Abspannset mit Statik bis 5,5 m ab der letzten Wandhalterung mit Abspannstreben. (Raab-Gruppe)

Bild: 6 „DW“-Statikset von Raab – für Schornsteinbauelemente bis 6,5 m freistehend mit Nachweis nach DIN EN 13084-1. (Raab-Gruppe)

Bild 7: Freistehende Abgasanlagen mit Tragkonstruktion nach DIN EN 13084-1 und DIN EN 13084-8. (Raab-Gruppe)

Bild 8: Zugbegrenzer „ZUK 130 DW“ für den Außenbereich. (Raab-Gruppe)

Bild 9: Leichtbauschornsteine in Trockenbauweise eignen sich für die Installation im Haus. Sie sind äußerst platzsparend und können senkrecht oder schräg geführt werden. (Raab-Gruppe)

Bild 10: Leichtbau Luft-Abgas-Schornstein für Festbrennstoff e. (Raab-Gruppe)

 

Feuerstätten, die mit Scheitholz und/oder Pellets betreiben werden, stellen im Gebäudebestand weiterhin eine gute Alternative dar, speziell wenn eine Wärmepumpe nicht unbedingt „passt“. Darüber hinaus wünschen sich viele Betreiber eine stromunabhängige Wärmequelle, um ihre Wohnräume auch im Notfall autark beheizen zu können. Bei der Umsetzung neuer Feuerungen müssen bezüglich der Abgasanlage allerdings Anforderungen an die Lage der Mündung und die Höhe über Dach eingehalten werden, wenn sie neu errichtet werden. Die Regelungen im Detail.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) ist für Feuerungsanlagen bis 1000 kW Feuerungswärmeleistung anzuwenden, die u. a. naturbelassenes Holz, Kohle, Koks oder Kohlebriketts verbrennen. Außerdem für Anlagen, die z. B. mit dem Brennstoff Stroh betrieben werden (bis 100 kW Feuerungswärmeleistung). Die zulässigen Brennstoff e für diese Anlagen findet man im § 3 der Verordnung.

Für alle Festbrennstoff -Anlagen, die seit dem 1. Januar 2022 neu errichtet wurden oder werden, gelten die neuen Anforderungen an die Schornsteinhöhen über Dach nach § 19 Absatz 1. Diese Regelung ist auch für bisher ungenutzte Schornsteine bei Neuanschluss einer Festbrennstoff -Feuerstätte nach Absatz 1 anzuwenden. Demzufolge soll der neu errichtete Schornstein am First bzw. firstnah münden und diesen um mindestens 0,4 m überragen (Bild 1). Dadurch werden die Abgase in den freien Luft strom abtransportiert, sodass sie nicht in die sogenannte Rezirkulationszone gelangen (Bild 2). In dieser Zone verwirbeln bzw. verbleiben die Abgase unnötig lange. Sie befindet sich auf der windabgewandten Seite – die exakte Ausbildung hängt von verschiedenen Parametern ab – wie der Gebäudegeometrie, der Lage und Ausgestaltung der Nachbarbebauung sowie der Topografie, zum Beispiel einer Hanglage.

Darüber hinaus sind Mindestabstände zu Nachbargebäuden einzuhalten. Werden sie unterschritten, ist eine Erhöhung der Schornsteinmündung erforderlich. Für Feuerungsanlagen, die technisch verändert werden, gelten die Anforderungen an die Höhen über Dach, die im Absatz 2 gestellt werden und seit 22. März 2010 bereits bei Neuerrichtung oder Änderung einzuhalten waren. Das trifft beispielsweise zu, wenn eine Einzelfeuerstätte für Scheitholz bzw. Pellets ausgetauscht wird (Austausch 1:1), oder auch beim Ersatz eines Ölkessels durch eine Pelletheizung.

Unverändert betriebene Bestandsanlagen benötigen keine Nachrüstung. Eine Ausnahme für vor dem 1. Januar 2022 errichtete oder genehmigte Gebäude kann bestehen, wenn darin ein neuer Schornstein eingebaut werden soll und die neuen Anforderungen nach Absatz 1 „unverhältnismäßig“ wären. Die Entscheidung darüber obliegt den zuständigen Behörden.

Eine Klarstellung und Entscheidungshilfe, ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, findet man im Auslegungskatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur 1. BImSchV.

Das Ziel der neuen Ableitbedingungen

Die Änderung von § 19 (1) der 1. BImSchV soll einen verbesserten Abtransport der Abgase in die freie Luftströmung gewährleisten, um die Luftqualität insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten zu erhöhen (Anforderung 1). Erreicht wird dies durch die firstnahe Anordnung des Schornsteins. Weiterhin ist mit der Anforderung 2 eine Mindestentfernung der Schornsteinmündung zu Fenstern und Türen von Nachbargebäuden einzuhalten. Dies soll eine ausreichende Abgasverdünnung bewirken (Bild 3). Insgesamt soll die Belastung der Umgebungsluft im Einwirkbereich der Nachbarschaft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen vermindert werden. Dieser Aspekt betrifft in erster Linie den Feinstaubausstoß. Zudem verringern sich die Geruchs- und Rauchbelastungen für die Nachbarschaft.

Der Absatz 1 im § 19 erlaubt mit der sogenannten A-B-C-Regel eine vereinfachte Beurteilung für das Einzelgebäude (Bild 4). Sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht sicher auszuschließen, z. B. bei höheren Gebäuden in der Nachbarschaft oder bei Hanglagen, ist die erforderliche Schornsteinhöhe nach VDI 3781 Blatt 4 zu ermitteln. Die Auslegung nach der 1. BImSchV erleichtert die Umsetzung grundsätzlich. Mit der vereinfachten A-BC-Regel ergeben sich unter Umständen höhere Schornsteine. Dagegen können die Berechnungen nach VDI 3781 Blatt 4 sehr aufwendig und zeit- sowie kostenintensiv sein. Diese Auslegung erlaubt in vielen Fällen geringere Schornsteinhöhen. Für Berechnungen nach der VDI-Richtlinie wird von einigen Anbietern eine Software angeboten, die teilweise auch Nachbargebäude und Hanglagen berücksichtigt.

Insgesamt soll mit beiden Verfahren erreicht werden, dass sich durch die vorgenannten Anforderungen die Schadstoffbelastung deutlich verringert und damit auch Nachbarschaftsbeschwerden über Geruchs- und Staubbelästigungen merklich zurückgehen.

Umsetzung in der Praxis

Die 1. BImSchV teilt Gebäude nach der Dachneigung in zwei Kategorien ein: Dächer mit weniger als 20° und solche mit einer Dachneigung von 20° oder mehr. Den Idealfall bildet ein direkt am First platzierter Schornstein, bei dem sich wie bisher die Austrittsöffnung lediglich 40 cm über dem First befinden muss. Soll ein Schornstein aufgrund der baulichen Gegebenheiten mit größeren Entfernungen vom First installiert werden, stehen folgende Lösungen zur Verfügung:

  • bis 3 m frei auskragend über der letzten Wandhalterung: die bewährten doppelwandigen Standardsysteme
  • bei mehr als 3 m Auskragung über der letzten Wandhalterung: das Teleskop-Abspannset mit Typenstatik (Bild 5)
  • je nach Anwendung das 6,5 Meter DW Statikset mit Nachweis (Bild 6)
  • Abgasanlagen mit Tragmastkonstruktion und Einzelstatik (Bild 7). 

Durch die neuen Anforderungen nach § 19 Absatz 1 ergeben sich im Regelfall größere Schornsteinhöhen, die bei niedrigen Außentemperaturen einen zu hohen Schornsteinzug verursachen. Vielfach kommt es dadurch besonders bei Einzelfeuerstätten – die an außen montierte Edelstahlschornsteine angeschlossen sind – zu Verbrennungsstörungen. In diesen Fällen kann ein Zugbegrenzer Abhilfe schaffen, der extra für die Montage an Außenschornsteine entwickelt wurde (Bild 8).

Leichtbauschornsteine für Gebäudebestand

Eine gute Möglichkeit für die nachträgliche Errichtung eines Schornsteins in einem bestehenden Gebäude bieten Leichtbauschornsteine. Aufgrund ihres geringen spezifischen Gewichts können sie im Regelfall auf Geschossdecken aufgesetzt werden. Dadurch ergeben sich mehr Möglichkeiten für die Platzierung des Schornsteins, um die Anforderung an die Mündung am First oder firstnah einzuhalten. Mit dem Raab-Leichtbauschornstein (Bild 9) lässt sich eine platzsparende und der modernen Heiztechnik angepasste Abgas- bzw. Schornsteinanlage nahezu überall im Gebäude ergänzen. Die äußere Schachtwand besteht aus Brandschutzplatten, das metallische Innenrohr ist mit einer Wärmedämmschale versehen. Alle drei Komponenten sind als System geprüft und haben eine Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik DIBt. Zudem ist mit der entsprechenden Ausführung auch ein raumluftunabhängiger Betrieb der Holzfeuerstätte möglich. Damit sind die Anforderungen für die sichere Verbrennungsluftversorgung ohne Probleme erfüllbar (Bild 10).

Vorausschauende Planung

Eine vorausschauende Planung berücksichtigt bereits im Vorfeld die richtige Auswahl des Aufstellortes für die Heizzentrale und die Abgasanlage. Der Abstand zu höheren Nebengebäuden und Lüftungsöffnungen hat einen erheblichen Einfluss bei der Berechnung der Mündungshöhe nach VDI 3781 Blatt 4. Die Betrachtung mehrerer Varianten und wichtiger Details beugen späteren unerfreulichen Überraschungen vor, zum Beispiel, dass zu setzende Fundamente keinen Platz finden oder die Anlagen höher geführt werden müssen als ursprünglich gedacht. Für Kragkonstruktionen sind geeignete Wände zur Aufnahme der Lasten erforderlich. Die Abgasanlage sollte zudem in der Nähe der Heizzentrale platziert werden, um lange Abgasführungen innerhalb des Gebäudes zu vermeiden.

Fazit

Um den Anforderungen an die Lage der Schornsteinmündung und die Höhe über Dach gerecht zu werden, sind bewährte Lösungen und Produkte verfügbar. Es ist demnach problemlos möglich, Abgasstrecken im oder an einem Gebäude nachzurüsten. Zu zahlreichen Auslegungsfragen findet man Antworten in dem LAI-Katalog1) zur Umsetzung der 1. BImSchV. Dazu zählen unter anderem:

  • die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen nicht sicher vermieden werden können
  • die Beurteilung, ob der Aufwand zur Erfüllung der neuen Anforderungen unverhältnismäßig ist
  • Hinweise zur Anwendung der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4.

www.raab-gruppe.de

1) Kurzlink zum LAI-Katalog: shorturl.at/WS7HI

 


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