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Grunderwerbsteuer – Vollmachtsdatenübermittlung erfordert amtliche Formulare

Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden. Wichtig zu wissen: Das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01. 08. 2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) enthaltene „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars.

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: II R 19/21).

 


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