Grunderwerbsteuer – Vollmachtsdatenübermittlung erfordert amtliche Formulare
Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden. Wichtig zu wissen: Das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01. 08. 2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) enthaltene „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars.
Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: II R 19/21).