GOK: Terrassenstrahler und Heizpilze: Behagliche Wärme ohne Risiko
Für den Betrieb von mit Flüssiggas betriebenen Heizstrahlern gelten – je nachdem, ob das Gerät im gewerblichen oder im privaten Bereich eingesetzt wird – zum Teil abweichende Vorschriften.
Unter www.gok-blog.com findet sich u. a. eine detaillierte Anleitung für eine vereinfachte Dichtheitsprüfung. Alle Fotos: GOK
Für Gewerbe- und Privatnutzung empfiehlt sich ein Druckregler mit integrierter Überdrucksicherheitseinrichtung und Schlauchbruchsicherung.
Für die Nutzung im gewerblichen Bereich schreiben die gesetzlichen Regelwerke den Einsatz von Druckreglern vor, die mit Überdrucksicherheitseinrichtung ausgestattet sind. Zudem ist eine Schlauchbruchsicherung Pflicht, sofern die Schlauchleitung länger ist als 40 cm. Andreas Brohm, technischer Leiter beim Regler- und Armaturenhersteller GOK, erklärt: „Druckregler mit Überdrucksicherheitseinrichtung basieren auf einem zweistufigen Prinzip. Sollte eine der beiden Stufen ausfallen, begrenzt die andere den Ausgangsdruck auf maximal 150 mbar anstatt der üblichen 50 mbar. Die beiden Stufen sichern sich sozusagen gegenseitig ab.“
Ohne Überdrucksicherheitseinrichtung besteht die Möglichkeit, dass ein zu hoher Druck am Verbrauchsgerät entsteht und es dadurch zu Schäden kommt. Die Schlauchbruchsicherung verhindert den Gasaustritt bei Schlauchabriss oder größeren Leckagen an der Schlauchleitung. GOK bietet einen entsprechend konzipierten Druckregler an, um beide Schutzziele zu erreichen. Zusätzlich verfügt der Druckregler über ein Manometer, mit dem man eine vereinfachte Dichtheitsprüfung durchführen kann. Ein solcher Druckregler lässt sich auch nachrüsten.
Verpflichtend im gewerblichen Bereich ist zudem ein Gaskippschutzventil, das den Gasdurchfluss sperrt, wenn das Heizgerät umkippt oder umgestoßen wird. „Bei neu ausgelieferten Geräten nach DIN EN 14543 muss dieses Ventil enthalten sein. Wer noch ein Gerät ohne Kippschutzventil betreibt, kann es leicht nachrüsten“, so Brohm. Diese Regelung ist verpflichtend für die gewerbliche sowie – mit Einschränkung – für die private Nutzung.
Im Privatbereich gilt: Sollte gewährleistet sein, dass das Gerät nicht umkippen kann, dann darf auf ein Kippschutzventil verzichtet werden. Und auch an anderen Stellen weichen die Vorgaben für private Betreiber etwas ab. So ist beispielsweise keinerlei Sicherheitseinrichtung gegen unzulässig hohen Druck vorgeschrieben und eine Schlauchbruchsicherung wird erst ab einer Schlauchleitungslänge von 150 cm Pflicht. Andreas Brohm hierzu: „Es empfiehlt sich natürlich trotzdem, auch im Privatbereich auf Nummer sicher zu gehen und einen Druckregler mit Überdrucksicherheitseinrichtung und Schlauchbruchsicherung nachzurüsten.“ Wichtig sei generell, so Brohm weiter, dass der Betreiber eine vereinfachte Dichtheitsprüfung durchführt. Auf der Anwenderplattform von GOK, dem sogenannten GOK-Blog, befindet sich eine detaillierte Beschreibung, wie die Flüssiggasanlage auf Dichtheit geprüft werden kann. Ebenso stehen hier Informationen zu Überdrucksicherheitseinrichtung und Schlauchbruchsicherung zur Verfügung.
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