GmbH-Gründung – Mangelnde Werthaltigkeit ausgleichen
Die zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) notwendige Stammeinlage kann entweder in Barmitteln, also Geld, oder durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Der Wert möglicher Sacheinlagen muss allerdings „passen“.
Etwaige Zweifel an der Werthaltigkeit, z.B. bei einem Grundstück, indes hindern die Eintragung der betroffenen Gesellschaft laut GmbH-Gesetz nicht. Der Gesellschafter kann die fragliche Differenz in bar einzahlen. Mit Abgabe der erforderlichen Versicherung des Geschäftsführers, dass der gezahlte Betrag sich endgültig in seiner freien Verfügung befindet, ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Sacheinlage und dem Nennbetrag der Stammeinlage in jedem Fall gedeckt (Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 5 Wx 12/17).