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GmbH-Gesellschafterliste – Registergericht hat Prüfungspflicht

Das Registergericht ist in Bezug auf die Gesellschafterlisten nach dem GmbH-Gesetz in erster Linie Verwahrstelle. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alle eingereichten Listen ungeprüft in den Registerordner übernommen werden müssen.

 

Dies widerspräche der Bedeutung der Übernahme einer Gesellschafterlis­te in den Registerordner. Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Übersicht von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Und einreichungsberechtigt ist lediglich der im Register eingetragene Geschäftsführer (Quelle: Kammergericht Berlin, Az.: 22 W 15/18).

 


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