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GmbH-Gesellschafterliste – Registergericht hat Prüfungspflicht
Das Registergericht ist in Bezug auf die Gesellschafterlisten nach dem GmbH-Gesetz in erster Linie Verwahrstelle. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alle eingereichten Listen ungeprüft in den Registerordner übernommen werden müssen.
Dies widerspräche der Bedeutung der Übernahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner. Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Übersicht von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Und einreichungsberechtigt ist lediglich der im Register eingetragene Geschäftsführer (Quelle: Kammergericht Berlin, Az.: 22 W 15/18).
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