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Gewerblicher Mietvertrag – Abfindungs­zahlungen unterliegen der Umsatzsteuer

Leistet ein Mieter im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines gewerblichen Mietvertrags an den Vermieter eine Abfindungszahlung, so unterliegt dieser Betrag der Umsatzsteuer.

 

Eine derartige Abfindungszahlung ist nicht den nicht steuerbaren Schadenersatzleistungen zuzurechnen. Wichtig vielmehr ist die sogenannte innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrags gegen Zahlung einer Abfindung durch den Mieter zustimmt und dadurch auf die ihm zustehende weitere Durchführung des Mietvertrags verzichtet (Quelle: Finanzgericht Hessen, Az.: 6 K 1986/16; die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen).

 


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