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Geldzuwendungen – Keine Besteuerung bei nachbarschaftlichen Hilfeleistungen

Nachbarschaftliche Hilfeleistungen können auch bei Zahlung einer „Vergütung“ einkommensteuerlich der unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein. Allerdings darf die gewährte Unterstützung nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sein, die typischerweise gegen Entgelt erbracht werden.

 

Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive, z.B. langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit, für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind. Eine erst nachträglich gezahlte „Vergütung“ für über mehrere Jahre erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Schenkung zu werten sein (Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 9 K 101/18).

 


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