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Gefährdungsanalyse bei Trinkwasserinstallationen

Maßnahmen, Hintergründe und Erläuterungen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung

 

Das Umweltbundesamt hat am 14. Dezember 2012 Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse veröffentlicht, die kostenlos im Internet unter www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm zum Download zur Verfügung steht. Die Empfehlung umfasst zehn Abschnitte und verfügt u.a. auch über kurze Hinweise zu den häufigsten Fehlern beim Betrieb von Trinkwasseranlagen.

Bestandspläne und -unterlagen, insbesondere ein Sanitär-Strangschema, sind in der Regel notwendig, um die Gefährdungsanalyse übersichtlich durchführen zu können.

Zur praktischen Durchführung der Gefährdungsanalyse ist es hilfreich, wenn wichtige Details per Foto dokumentiert werden.

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von gewerblich betriebenen Trinkwasseranlagen, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung befinden, muss, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wurde, ohne Anordnung des Gesundheitsamtes, eine Gefährdungsanalyse veranlassen. Untersuchungsergebnisse und Maßnahmen sind gemäß § 16 zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. Bild: Testo

Tabelle 1: Risikomatrix. Durch Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadens­ausmaßes eines möglichen Schadens in jeweils drei Stufen und entsprechende Eintragungen erhält man Aussagen über die Höhe des Risikos. Dazu steht „H“ für hohes, „M“ für mittleres und „G“ für geringes Risiko. In dem Beispiel ergibt sich ein hohes Risiko (H). Bild: Hentschel

 

Mit der zweiten Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2012 wurde präzisiert, wie und wann Unternehmer oder sonstige Inhaber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung ihre Anlage auf Legionellen untersuchen lassen müssen. Bei Überschreitung des sogenannten technischen Maßnahmenwertes sind dann gem. §16 Abs. 7 der TrinkwV eine Anlagenbegehung und eine Gefährdungsanalyse in die Wege zu leiten sowie erforderlichenfalls geeignete Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Der nachfolgende Beitrag erläutert wichtige Maßnahmen und Hintergründe zur Durchführung von Gefährdungsanalysen.

Für den Trinkwasserbereich ist die Gefährdungsanalyse als Element der Risikobeherrschung erstmals im Jahr 2004 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) propagiert worden [1]. Dies erfolgte aber nicht unter diesem konkreten Begriff, sondern im Rahmen des sogenannten Water-Safety-Plans [2]. Ein Water-Safety-Plan ist ein Managementwerkzeug, mit dessen Hilfe man den Betrieb einer Trinkwasserinstallation in einem Gebäude risikoarm und auf Basis der geltenden Rechtslage sowie nach den allgemein anerkannten technischen Regeln steuern kann. Innerhalb des Water-Safety-Konzepts ist die Gefährdungsanalyse, also die Identifikation technischer oder anderer Probleme und die Beurteilung der daraus möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Risiken, ein zentrales Instrument [3 bis 5].

Wann ist eine Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung erforderlich?
Nach der Novelle der TrinkwV vom November 2011 hat es bis zur 2. Änderungsverordnung der TrinkwV vom Dezember 2012 gedauert, bis die Untersuchungspflichten bezüglich Legionellen und deren Konsequenzen rechtlich endgültig festgelegt waren.
Heute gilt nach §16 Abs. 7 der 2. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung: „Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage [...] bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich:

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.“


Des Weiteren muss der Unternehmer oder sonstige Inhaber u.a. dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen miteilen. Zu den Maßnahmen nach Punkt 1 hat der Unternehmer bzw. sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren. Die Aufzeichnungen sind nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.
Am 14. Dezember 2012 hat das Umweltbundesamt (UBA) nach Anhörung der Trinkwasserkommission eine „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ veröffentlicht (kostenloser Download unter www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm). Diese Empfehlung umfasst zehn Abschnitte und verfügt u.a. auch über kurze Hinweise zu den häufigsten Fehlern beim Betrieb von Trinkwasseranlagen. Sie ist gemäß des bereits zitierten Paragraphen §16 Abs. 7 der TrinkwV zu beachten. Nachfolgend werden einige relevante Inhalte dieser Empfehlung besprochen, bei der der „Unternehmer oder sons­tige Inhaber einer Trinkwasserversorgungsanlage“ nur noch als Inhaber einer TW-Anlage bezeichnet wird.

Was soll die Gefährdungsanalyse leisten?
Die Gefährdungsanalyse soll dem Inhaber der TW-Anlage eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel seiner Anlage liefern. Ferner soll das resultierende Gesundheitsrisiko in den verschiedenen technischen Bereichen kenntlich gemacht und zielführende Sanierungsvorschläge gemacht werden. Letztes ist notwendig, da der Inhaber der TW-Anlage in der Pflicht ist, geeignete Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei sollte aber auch beachtet werden, dass die Gefährdungsanalyse trotz Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes durchaus das Ergebnis haben kann, dass keine Gefährdungen bestehen und insofern auch nichts zu sanieren ist!

Wer darf eine Gefährdungsanalyse durchführen?
Hier sind der Gesetzgeber und die Empfehlung des UBA nicht kongruent, denn einerseits darf gemäß der TrinkwV der Inhaber der TW-Anlage die Gefahrdungsanalyse selbst erstellen, andererseits werden in der UBA-Empfehlung ausdrücklich Anforderungen an die Unabhängigkeit des Gutachters gestellt. Abgesehen von dieser Frage, die sich möglicherweise durch die Praxis der nächsten Jahre löst, kommen als Gutachter Personen infrage, die spezielle fachliche und persönliche Voraussetzungen mitbringen. Die Empfehlung des UBA dazu lautet:
„Die Auswahl und Beauftragung eines Durchführenden für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse obliegt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber. Soweit er die Gefährdungsanalyse nicht eigenständig durchführen kann, kommen als Durchführende in den Bereichen Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene qualifizierte Mitarbeiter in Betracht, u.a. aus folgenden Unternehmen:

  • gemäß DIN EN ISO 17020 akkreditierte technische Inspektionsstellen für Trinkwasserhygiene,
  • nach Trinkwasserverordnung akkreditierte und nach §15 Absatz 4 TrinkwV 2001 zugelassene Untersuchungsstellen (Labore),
  • Planungs- und Ingenieurbüros (Planer) und
  • Handwerksbetrieben des Installationshandwerks (Vertrags-Installationsunternehmen nach AVBWasserV).


Von einer ausreichenden Qualifikation kann dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen (z.B. Fortbildung nach VDI 6023 [Zertifikat, Kategorie A], Fachkunde Trinkwasserhygiene des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima, DVGW-Fortbildungen zur Trinkwasserhygiene etc.).
Die relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen müssen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein. Als technische Ausstattung können Geräte zur Temperaturmessung in Wasser und auf Oberflächen, zur Durchflussmessung in Rohrleitungen sowie zur Differenzdruckmessung notwendig sein. Erforderlichenfalls muss der Zugang zu verdeckten oder isolierten Anlagenteilen hergestellt werden können.“
Aus Sicht des Autors wäre noch zu ergänzen, dass der Durchführende gute Kenntnisse der Mikrobiologie des Trinkwassers und die Befähigung zur Durchführung von Messungen haben muss.
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Wie soll eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden?
Eine Gefährdungsanalyse steht an, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen in Höhe von 100 Kolonien/100ml überschritten wurde. Meist ist der Anlass die Vorlage der Ergebnisse einer orientierenden Prüfung auf Legionellen, bei der oft nur eine verhältnismäßig geringe Probenanzahl zur Beurteilung zur Verfügung steht. Daher ist der Gutachter in solchen Fällen gut beraten, zunächst eine weiterführende Untersuchung gemäß DVGW-Arbeitsblatt W551 durchführen zu lassen. Mit den Ergebnissen einer weiterführenden Untersuchung stehen ihm und dem Inhaber der TW-Anlage aufgrund der erheblichen größeren Probenanzahl und der differenzierteren Auswahl von Probennahmenstellen eine bessere Beurteilungsbasis der potenziellen Gesundheitsgefährdung zur Verfügung. Zudem können sich ggf. auch schon konkretere Hinweise auf technische Ursachen für die Legionellenkontamination ergeben. Hierbei ist es wichtig, dass der Gutachter die Probennahmestellen der weitergehenden Untersuchung nach eigenem Augenschein selbst festlegt.
Ist dies erledigt oder nicht nötig, beginnt die eigentliche Arbeit an der Gefährdungsanalyse in folgenden Schritten, wobei die hier aufgeführten Unterpunkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit genannt werden:

  • Erstellung einer allgemeinen Systembeschreibung, z.B.: Anzahl der Verbraucher und Gefährdungsgruppe, Anzahl und Art der Entnahmestellen, Darstellung des Zirkulationssystems und gibt es Gebäudeleittechnik im Trinkwasserbereich?
  • Durchführung der Dokumentenprüfung, (z.B.: Gibt es einen Wartungs- und Instandhaltungsplan? Werden von der TrinkwV geforderte Dokumente vorgehalten? Gibt es ein Betriebsbuch? Gibt es Wartungsverträge und wenn ja, für welche Komponenten? Sind Wartungsprotokolle vorhanden? Liegen gültige Zertifikate von Bauteilen vor, z.B. nach DVGW W 270?
  • Ortsbegehung und Dokumentation. Zur praktischen Durchführung der Gefährdungsanalyse wird die Trinkwasserinstallation in der Regel von der Hauseinführung bis zum Zapfhahn begangen und dabei nacheinander jede vorgefundene Komponente dokumentiert, ggf. untersucht und hinsichtlich ihres Risikos für die Gesundheit der Verbraucher bewertet. Hierbei leisten geeignete und ausreichend differenzierte Checklisten sehr gute Dienste. Des Weiteren ist es hilfreich, wenn die besprochenen Details per Foto dokumentiert werden.
  • Messung von Betriebsparametern, z.B.: Temperaturmessungen an Strangventilen und Entnahmestellen einschließlich der Ermittlung von Ausstoßzeiten, Raumtemperaturmessungen im Technikbereich, Technikraum und Hauseinführungsraum.
  • Erstellung der Risikobewertung, z.B. mit einer einfachen, aber durchaus ausreichenden 3 x 3-Matrix (Tabelle 1). Hier wird für jede Anlagenkomponente oder sonstigen Beobachtung im Rahmen der Anlagenbegehung die Eintrittswahrscheinlichkeit mit dem Ausmaß des zu erwartenden Schadens in Bezug gesetzt. Dadurch ergeben sich die drei Risikostufen H, M und G (H: hohes Risiko, M: mittleres Risiko, G: geringes Risiko), die als Maß für die Priorität der Abhilfemaßnahme verwendet werden kann.
  • Konzeption eventuell notwendiger weiterer Messungen, z.B. weiterführende Untersuchungen, Sonderuntersuchungen.
  • Vorschlag infrage kommender Abhilfemaßnahmen oder Sanierungsschritte (wie betriebstechnische Maßnahmen: z.B. Erhöhung der Temperatur des Trinkwassererwärmers, hydraulischer Abgleich, verfahrenstechnische Maßnahmen: z.B. reinigen des Systems, ggf. Desinfektion, bautechnische Maßnahmen: z.B. Einbau einstellbarer Zirkulationsventile, Rückbau nicht benötig­ter Trinkwassererwärmer, strangnahe Trennung von Totleitungen).
  • Erstellung und Übergabe des zusammenführenden Berichtes (z.B.: Beschreibung des Objektes, Feststellungen, Messwerte, Risikobewertung, Fotodokumentation, Abhilfe- und Sanierungsempfehlungen).


Was geschieht nach Vorlage der Gefährdungsanalyse?
Zunächst muss der Inhaber der TW-Anlage dem Gesundheitsamt ein Exemplar der Gefährdungsanalyse zusenden. Des Weiteren muss er die von ihm mit Trinkwasser versorgten Verbraucher über die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und die erhobenen Legionellenbefunde informieren.
Eine Gefährdungsanalyse soll dem Inhaber der TW-Anlage eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel seiner Anlage liefern. Darüber hinaus soll sie ihn darin unterstützen, notwendige Abhilfemaßnahmen zu identifizieren und ihre zeitliche Priorisierung unter Berücksichtigung der Gefährdung der Gesundheit von Personen festzulegen. Dabei wird zwischen Sofortmaßnahmen sowie mittelfris­tig und längerfristig umzusetzenden Maßnahmen unterschieden. Hierzu ist die Orientierung an den Tabellen 1 a und 1 b des DVGW-Arbeitsblattes W551 sinnvoll und hilfreich.
In der TrinkwV ist keine Verpflichtung für den Inhaber der TW-Anlage verankert, den Sanierungsempfehlungen des Gutachters zu folgen. Er muss allerdings diejenigen Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind (§16 Absatz 7). Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich sinnvoll, wenn der Inhaber der TW-Anlage sich dazu an den Sanierungsempfehlungen und sonstigen Aussagen der Gefährdungsanalyse orientiert. Die Durchführung des Sanierungskonzeptes ist aber nicht Teil der Gefährdungsanalyse.

Kann der Inhaber der TW-Anlage nachprüfen, ob der Gutachter alle notwendigen Sachverhalte abgearbeitet hat?
Da letztlich der Inhaber der TW-Anlage für die Gefährdungsanalyse verantwortlich ist, er aber in den meisten Fällen wahrscheinlich kein ausreichendes Fachwissen hat, gibt ihm die Empfehlung des UBA einen Minimalkatalog zur Nachprüfung an die Hand. So kann der Inhaber der TW-Anlage laut Empfehlung des UBA selbst nachprüfen, ob das Gutachten folgende Punkte abdeckt:

  • Liegen Messergebnisse vor, die in einem für Legionellenuntersuchungen akkreditierten und nach §15 Abs. 4 der TrinkwV 2001 zugelassenen Labor erhoben wurden?
  • Hat die oder der Sachverständige geprüft, ob die Vorgaben der TrinkwV, des technischen Regelwerkes und der UBA-Empfehlung zur Probennahme und Untersuchung beachtet wurden?
  • Liegt eine Dokumentation der Anlagentechnik der Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vor?
  • Liegt eine Dokumentation der Ortsbegehung vor?
  • Liegt eine Beurteilung der Anlagentechnik der Trinkwasserinstallation zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der vorhandenen Mängel der Anlage vor?
  • Gibt es Hinweise zum Schutz der Betroffenen?


Was macht das Gesundheitsamt?
Angesichts der Vielzahl der infrage kommenden Gebäude wären die Gesundheitsämter überfordert, wenn man ihnen im Rahmen der Legionellenproblematik eine führende Rolle in allen hier angesprochenen Belangen zumessen würde. Der Gesetzgeber setzt daher mehr auf die Pflichten des Inhabers der TW-Anlage. Dennoch hat der Gesetzgeber das Gesundheitsamt mit allen verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ausgestattet, im Bedarfsfall verbindlich regulierend und lenkend einzugreifen, um die technische Legionellenprophylaxe voran zu bringen.
Diesem Zweck dienen auch die Berichtspflichten des Inhabers der TW-Anlage gegenüber der Gesundheitsbehörde, etwa hinsichtlich der Vorlage der Gefährdungs­analyse, der Untersuchungsergebnisse oder bezüglich hygienisch-technisch relevanter Eingriffe in die Anlagentechnik der Trinkwasserinstallation.

Kosten-Nutzen-Relation
Die Anfertigung einer Gefahrenanalyse kann, zumal wenn noch keine standardisierten Bewertungsmuster oder verbindliche Checklisten zur Verfügung stehen wie momentan, durchaus mit einem hohen Zeitaufwand verbunden sein. Hinzu kommen Kosten für möglicherweise erforderliche Sonderuntersuchungen, die je nach Komplexität des zu analysierenden Objektes geboten sein können.

Dies sind beispielsweise:

  • Ermittlung von Temperatur-Tagesgang­linien für bestimmte oder alle Zirkulationsstränge,
  • innere Inspektion von Trinkwassererwärmern oder Membranausdehnungsgefäßen,
  • Ausbau und Beurteilung von Kontrollrohrstücken
  • mehrfache Messung von Auslauftemperaturen und anderen thermischen Kennwerten,
  • Durchflussmessungen.


Je nach Entfernung des Untersuchungsobjektes können zusätzliche Reisekosten anfallen, wie z.B. für mehrfache Besprechungen oder im Falle des Einsatzes von Datenloggern, für die zum Auf- und Abbau der Messvorrichtung mehrere Vor-Ort-Termine benötigt werden. Letztlich benötigen auch die Sichtung und Auswertung der Daten, die Risikoeinstufung und die Erarbeitung von Sanierungsvorschlägen entsprechende Kostenaufwendungen.
Da hier leicht Beträge in Höhe von mehreren Tausend Euro entstehen können, muss man angesichts der geringen Verbindlichkeit der Sanierungsvorschläge der Gefährdungsanalyse durchaus die Frage nach der Angemessenheit dieser Kos­ten stellen. Deshalb sollten sich die Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Trinkwasserversorgungsanlage vor Beauftragung eines Gutachters im Klaren darüber werden, dass die Gefährdungsanalyse ein zentraler Ausgangspunkt für Verbesserung der Hygienetechnik der untersuchten Trinkwasserinstallation ist, denn meist werden Erkenntnisse generiert, die es vorher so nicht gab.
In verschiedenen, meist wohl eher öffentlichen Einrichtungen, kann eine sorgfältige Gefährdungsanalyse durchaus der Einstieg in den Water-Safety-Plan für ein Gebäude sein, der als Managementkonzept zu späteren Zeitpunkten eine erhebliche Rentabilität durch mehr Betriebs- und Rechtssicherheit bringen kann.
Letztlich wurden nach allen bisherigen Erfahrungen in trinkwasserhygienisch mangelhaften Trinkwasserinstallationen in der Vergangenheit an Maßnahmen der Inspektion, Wartung, Instandhaltung und Modernisierung gespart. Daher besteht die Berechtigung, die Kosten für die Gefährdungsanalyse ins Verhältnis zu den früher eingesparten Kosten zu setzen.

Ausblick
Die derzeit in Fachkreisen und darüber hinaus stark diskutierte Gefährdungsanalyse hat keineswegs einen Selbstzweck. Letztlich kommt es darauf an, ob die beanstandete Trinkwasserinstallation künftig legionellenfrei oder wenigstens legionellenarm betrieben werden kann. Auf diesem Weg ist die Gefährdungsanalyse nur einen von mehreren Meilensteinen zur Erreichung dieses Ziels. Ob der vom Gesetzgeber ab 2001 beschrittene Weg sich bewährt, kann nur die zukünftige Praxis zeigen.

Literatur:
[1] WHO (2004). Guidelines for Drinking-water Quality, volume 1: recommendations, third edition. Word Health Organization, Geneva
[2] Bartram J, Corrales L, Davison A, Deere D, Drury D, Gordon B, Howard G, Rinehold A, Stevens M. (2009). Water safety plan manual: step-by-step risk management for drinking-water suppliers. World Health Organization, Geneva
[3] Kubon P, Rapp T, Schmoll O. (2012): Das Water-Safety-Plan-(WSP)-Konzept der Weltge-­
sundheitsorganisation für Gebäude – Abschluss­bericht. Umweltbundesamt, 30. Mai 2012
[4] WHO (2010). Water Safety in Buildings. World Health Organization, Geneva
[5] DVGW-Arbeitsblatt W 1001 (2008). Technische Mitteilung: Hinweis W 1001: Sicherheit in der Trinkwasserversorgung – Risikomanagement im Normalbetrieb. Beuth-Verlag Berlin

Autor: Dipl.-Ing. Wolfgang Hentschel, Frankfurt a.M.

 


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