Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen
Grundsätzlich ist der Einbau von Ölheizungen auch nach 2025 möglich. Erforderlich ist die Einbindung von Erneuerbaren Energien, es gibt aber auch Ausnahmen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt bereits geltende Verordnungen zusammen und berücksichtigt Inhalte aus dem Klimaschutzpaket der Bundesregierung. Der Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat bereits verabschiedet. Läuft alles planmäßig, tritt das neue Gesetz im Oktober in Kraft. Welche Bestimmungen für Ölheizungen künftig gelten, erklärt das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO).
Grundsätzlich gilt: Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und modernisiert werden. „Es gibt kein Ölheizungsverbot, lediglich eine Zusammenführung bestehender und neuer Auflagen, die Eigentümer zu berücksichtigen haben“, berichtet IWO-Geschäftsführer Adrian Willig. „Bis einschließlich 2025 können bestehende Heizkessel auch ohne weitere Maßnahmen gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden.“ Lediglich für Hausbesitzer in Baden-Württemberg gelten andere Regeln. Dort sind bereits heute die Vorgaben des landesspezifischen Erneuerbare Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zu beachten. In Hamburg ist die Gültigkeit landeseigener Bestimmungen derzeit noch unklar.
Nach 2025 dürfen Ölheizungen eingebaut werden, wenn sie Erneuerbare Energien mit einbinden. Das könnten zum Beispiel Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Der Einbau einer Ölheizung allein ist auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine Erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit Erneuerbaren Energien versorgt wird.
Nach 2025 dürfen Ölheizungen eingebaut werden, wenn sie Erneuerbare Energien mit einbinden. Das könnten zum Beispiel Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Der Einbau einer Ölheizung allein ist auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine Erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit Erneuerbaren Energien versorgt wird.
Austauschpflicht: Bestehende Regelung gilt weiterhin
Bezüglich der maximalen Betriebszeit älterer Öl- und Gasheizungsanlagen gelten auch künftig die bislang durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgegebenen Bestimmungen. Das bedeutet eine maximale Laufzeit von 30 Jahren. Ausnahmeregelungen gibt es hier jedoch weiterhin für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In solchen Fällen greift die Austauschverpflichtung für 30 Jahre alte Heizkessel nur im Falle eines Eigentümerwechsels.