Werbung

Gebäude-Abschreibung – Kein Wechsel der AfA-Methode

Wer die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen.

 

Paragraf 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) typisiert quasi die Nutzungsdauer eines Gebäudes, die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer ist damit unerheblich. Die Wahl der degressiven AfA ist aber zugleich eine Entscheidung dafür, die Herstellungskosten eines Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Vereinfachung ist über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend, im Grundsatz also unabänderlich (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IX R 33/16).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: