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FV Thüringen - Neue TRWI, Installationstechniken und RechtssicherheitWasserfachtagung 2011

Vom aktuellen Stand der Normungsarbeit und der neuen Trinkwasserverordnung über Praxisthemen zur Trinkwasserhygiene und -installation bis hin zur Klärung von Rechtsfragen bot die diesjährige Wasserfachtagung des Fachverbands Thüringen ein abgerundetes Themenpaket. Rund 160 Sanitärfachleute nahmen die Einladung am 21. September 2011 nach Nohra an, die von einer Fachausstellung begleitet wurde.

 

Ebenso wie im vergangenen Jahr konnte Landesinnungsmeister Ulrich Kössel, der durch die Fachtagung führte, eine positive Resonanz unter den Teilnehmern verzeichnen. Den Auftakt zur Veranstaltung machte Peter Reichert von Geberit unter der Überschrift:
Aktueller Stand der Normungsarbeit und Umsetzung hygienischer Anforderungen

 

Rund 160 Gäste nahmen das Angebot des Fachverbands an und kamen zur Wasserfachtagung 2011 am 21. September nach Norah.

 

Der Leiter Produktmanagement für Rohrleitungssysteme ging zunächst auf die hygienischen Anforderungen in Trinkwasserinstallationen ein und bezog sich dazu auf die zum Teil verschiedenen oder auch ergänzenden Aussagen einzelner Regelwerke. Für den Bereich Transport und Lagerung von Trinkwasserleitungen sind z. B. nach DIN EN 806-2 alle Bauteile so zu lagern, dass eine Verschmutzung der inneren Oberflächen vermieden wird. Der Entwurf der DIN 1988-200 dehnt diese Forderung laut Reichert auf die Transportkette von Anlagenteilen aus. Darüber hinaus wies der Experte für Rohrleitungssysteme darauf hin, dass entsprechend der VDI-Richtlinie 6023 Blatt 1, Schutzvorrichtungen, z. B. Verschlussstopfen, erst unmittelbar vor der Montage entfernt werden dürfen, um den einwandfreien Zustand der Anlagenteile zu erhalten.

Um hygienische Beeinträchtigungen in neuen Trinkwasseranlagen möglichst zu vermeiden, favorisierte Reichert für die Stockwerksinstallation das Ringleitungssystem. Dies habe den Vorteil, dass eine Stagnation in diesem Bereich verhindert werde, wenn auch längere Zapfzeiten berücksichtigt werden müssten, bis Warmwasser für Verfügung steht. Dabei machte Reichert aber auch auf die Forderungen der Regelwerke aufmerksam: „Gemäß DIN EN 806-2 und E DIN 1988-200 muss beachtet werden, dass 30 Sekunden nach dem vollen Öffnen einer Entnahmestelle die Kaltwassertemperatur 25°C nicht übersteigen darf. Und die Warmwassertemperatur muss in dieser Zeitspanne, entsprechend dem Entwurf der DIN 1988-200, mindestens 55°C betragen.“ Bisher forderte die DIN EN 806-2 für den letztgenannten Fall nicht weniger als 60°C, sofern dem nicht nationale Regelungen entgegenstehen.

Zu den Neuerungen der Trinkwasserverordnung ging Reichert insbesondere auf die Ausweitung der Untersuchungspflicht auf gewerbliche Anlagen ein. Demnach müssen seit dem 1. November dieses Jahres auch Trinkwasseranlagen auf Legionellen untersucht werden, wenn es sich um eine gewerbliche Großanlage (Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt > 400 l und/oder Leitungsinhalt > 3 l) handelt, bei der Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sind, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt. Neben zahlreichen weiteren Änderungen, die die neue Trinkwasserverordnung vorsieht, machte Reichert abschließend noch darauf aufmerksam, dass jetzt ein technischer Maßnahmewert von 100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser in der Verordnung festgelegt wurde.

Erhaltung der Trinkwasserhygiene und Vermeidung von Stagnation
Rolf Peter Stader, Leiter Normung, Zertifizierung, Seminarwesen bei Kemper, zeigte anschließend eine Praxislösung mit dem „Kemper Hygienesystem KHS“ für Kalt- und Warmwasserleitungen auf. Hauptziel des Systems ist die Vermeidung von Stagnation und der daraus resultierenden negativen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität. Einen maßgeblichen Einfluss zur Sicherstellung und Erhaltung der Wasserqualität habe dabei u. a. der „KHS-Venturi-Strömungsteiler“. ­Stader: „Das Wirkprinzip dieses Strömungsteilers beruht auf dem Prinzip der Venturi-Düsentechnik.“ Die minimale Druckdifferenz, die beim Durchströmen der Armatur entsteht, bewirke eine Zwangsdurchströmung der angeschlossenen Nasszelle.
Das System bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit, zeitgesteuerte Spülungen durchzuführen. Dazu können sowohl im Warm- als auch Kaltwasserleitungssystem, basierend auf einer Parametriersoftware und der eingesetzten Armaturentechnik, kontrollierte Trinkwasserentnahmen generiert werden. Stader zeigte im weiteren Verlauf Praxisbeispiele für den Einsatz der verschiedenen Systemkomponenten auf und gab dazu allgemeine trinkwasserhy­gienerelevante Hinweise für die Installation.

 

 

Beigestellte Materialien
Dr. Hans-Michael Dimanski griff mit seinem Rechtsreferat unter dem Titel „vom Kunden beigestellte Materialien“ ein Thema auf, das nicht selten Gegenstand der Auftragsabwicklung ist. Auf Basis von zwei Alternativen stellte der Hauptgeschäftführer der beiden SHK-Landesverbände Sachsen-Anhalt und Thüringen, entsprechende Lösungswege vor und rundete die möglichen Maßnahmen mit Rechtstipps ab. Für Alternative 1, wenn die Materialbeistellung vor Vertragsschluss erfolgt, obliegen dem Auftragnehmer (AN) zunächst verschiedene Prüfungs- und Aufklärungspflichten bezüglich der vom Auftraggeber (AG) beigestellten Materialien. Neben der Beurteilung über die mögliche Verwendung der Materialien sollte der AN den „unerfahrenen“ AG darauf hinweisen, dass dieser für beigestellte mangelhafte Materialien kaufvertragliche Mängelrechte nur gegenüber dem Verkäufer hat, wie Dr. Dimanski erklärte. Des Weiteren sollten nur Materialien und Techniken zum Einsatz kommen, die für das Vorhaben geeignet seien.
Eine Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht könnte unter Umständen eine Mängelbeseitigungspflicht bzw. Schadenersatzansprüche (bei schuldhaftem Handeln) nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund empfahl Dimanski, in einem solchen Fall grundsätzlich Bedenken hinsichtlich der Materialfunktion und dessen Eignung gegenüber dem AG anzumelden. „Selbst wenn z. B. ein DVGW-Zeichen auf dem Produkt vorhanden ist, sollte die Eignung in diesem Fall infrage gestellt und Bedenken schriftlich angemeldet werden“, betonte der Hauptgeschäftsführer. Die Bedenkenanmeldung sollte dabei insbesondere beinhalten:
• die Angabe von Tatsachen, aus denen sich die Bedenken ableiten, sodass der AG sie ordnungsgemäß prüfen kann,
• den Hinweis, dass bei Einbau dieser Materialien die Funktion und/oder die Sicherheit (der Anlage) nicht gewährleis­tet werden kann.

Zudem empfahl Dr. Dimanski sicher zu stellen, dass der AG die Bedenkenanmeldung erhalten hat, z. B. indem diese vorab per Fax und dann postalisch an den AG gesandt wird. Zudem sollte telefonisch nachgefragt und notiert werden, ob das Fax leserlich und vollständig angekommen ist. Darüber hinaus gab der Hauptgeschäftsführer den Tipp, einen höheren Stundenverrechnungssatz anzusetzen, da es sich in diesem Fall (zum Teil) nur um einen „Lohnauftrag“ handle.

Für Alternative 2, wenn die Materialbeistellung nach Vertragsschluss erfolgt, habe der AN auch hier Prüfungs- und Aufklärungspflichten im Bezug auf die Eignung der Materialien zu erfüllen. „Der AG hat dann bei einem BGB- ebenso wie bei einem VOB-Vertrag zwar die Möglichkeit, das betreffende Material aus dem Vertrag zu kündigen, jedoch behält der AN seinen Vergütungsanspruch in Bezug auf die Gewinnmarge“, erklärte Dr. Dimanski abschließend.

 

Nachfragen, ausprobieren und diskutieren. Die begleitende Ausstellung wurde durch die Teilnehmer gut in Anspruch genommen.

 

Dichtheitsprüfung
Auf Basis der DIN EN 806-4 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 4: Installation“ und des neuen ZVSHK-Merkblatts „Dichtheitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser“, erläuterte Franz-Josef Heinrichs, Stv. Geschäftsführer Technik des ZVSHK, die Durchführung dieser Dichtheitsprüfungen. Generell empfahl Heinrichs die Prüfung mit ölfreier Druckluft anstatt mit Trinkwasser durchzuführen, insbesondere wenn:
• eine längere Stillstandzeit (Stagnation) von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme zu erwarten ist, um ein mögliches Bakterienwachstum auszuschließen,
• die Rohrleitung von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme, z. B. wegen einer Frostperiode, nicht vollständig gefüllt bleiben kann und wenn
• die Korrosionsbeständigkeit des Werkstoffs bei einer teilentleerten Leitung gefährdet ist.

In Gebäuden, in denen erhöhte hygienische Anforderungen bestehen, wie z. B. bei medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen, könne wiederum die Verwendung von inerten Gasen gefordert werden, um eine Kondensation der Luftfeuchtigkeit in der Rohrleitung auszuschließen.
Nur als Ausnahme bewertete der Sanitärexperte die Prüfung mit Wasser, die nur dann durchgeführt werden sollte, wenn:
• sichergestellt ist, dass der Haus- oder Bauwasseranschluss gespült und für den Anschluss und Betrieb freigegeben wurde,
• eine Befüllung des Leitungssystems über hygienisch einwandfreie Komponenten erfolgt und
• von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme die Anlage vollgefüllt bleibt und eine Teilbefüllung vermieden werden kann.

Heinrichs wies auch darauf hin, dass wenn nach der Dichtheitsprüfung mit Wasser die Anlage noch nicht ihren bestimmungsgemäßen Betrieb aufnimmt, eine Spülung alle sieben Tage zu erfolgen hat.

Hygienischer Betrieb in TWW-Systemen sowie Druck­erhöhungs- und Feuerlöschanlagen
In zwei weiteren Vorträgen wurden den Teilnehmern praxisorientiertes Wissen und Lösungsvorschläge für die Projektabwicklung vermittelt. So ging Die­ter Stich von Oventrop in seinem Beitrag auf den hygienischen Betrieb in TWW-Systemen ein und erläuterte dazu Planungs- und Einsatzkriterien für Frischwasserstationen zur Warmwasserbereitung sowie für Regulierventile in Zirkulationsleitungen. Udo Theil von Wilo SE beleuchtete abschließend den Einsatz von Druckerhöhungsanlagen nach DIN 1988-500 sowie von Feuerlöschanlagen nach DIN 14462. Von den Planungsgrundlagen auf Basis der normativen Anforderungen bis hin zu Tipps und Hinweisen für die Umsetzung zeigte der Experte wichtige Kriterien für den Neu- und Sanierungsbau auf.

www.shk-thueringen.de

 


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