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Firmenfortführung – Haftung kennt Grenzen

Die Haftung des Erwerbers bei einer Firmenfortführung bezieht sich auf „alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB).“ Dieser Paragraf aus dem Handelsgesetzbuch umfasst indes nicht die Körperschaftsteuerschuld der ehemaligen GmbH-Betriebsinhaberin.

 

Denn die Körperschaftsteuer der GmbH wird nicht „im Betrieb“ begründet, sondern bezieht sich auf das gesamte von der Kapitalgesellschaft erzielte steuerpflichtige Einkommen. Eine darauf bezogene Haftung ist mit dem die Rechtsnorm des § 25 HGB tragenden Gedanken der Kontinuität des Unternehmens kraft Firmenfortführung sowie des hieran anknüpfenden und dem Schutz des Rechtsverkehrs dienenden Schuldbeitritts des Betriebserwerbers nicht vereinbar (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: I R 19/14).

 


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