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FAQs zur Regenwassernutzung

Fragen und Antworten zur Planungs- und Aus­führungspraxis von Regenwassernutzungsanlagen

Im Wohnhaus kann maximal 50 % des Trinkwasser­bedarfs durch Regenwasser­nutzung einge­spart werden. Bemessungsbeispiele bietet die DIN 1989. Bild: fb

Kennzeichnung: Regenwasserleitungen sind farblich unterschiedlich zum Trinkwassernetz zu markieren und eindeutig zu beschriften. Bild: König

Vorsorge: Es empfiehlt sich, ggf. Zählerbrücken als Platzhalter für den Regenwasserzähler zu verwenden, wenn unklar ist, ob die Kommune eine Abwassergebühr für genutztes Regenwasser verlangt – und falls ja, ob sie Zähler anstelle der preiswerteren Pauschal­abrechnung (z. B. nach den Werten der DIN 1989) fordert. Bild: König

Vorschriftsmäßig. Auch Entnahmestellen erhalten den Hinweis, dass es sich nicht um Trinkwasser handelt. Empfehlenswert sind Schilder mit Schrift und Symbol. Bild: König

 

Regenwasser kann im Haus für die Toilettenspülung, das Wäschewaschen und die Gartenbewässerung verwendet werden. Bei öffentlichen und gewerblichen Gebäuden gibt es zahlreiche weitere Einsatzmöglichkeiten. Zur Planungs- und Ausführungs­praxis von Regenwassernutzungsanlagen tauchen  immer wieder Fragen auf. Einige dieser sogenannten FAQs (Frequently asked ­Questions) werden nachfolgend von Dipl.-Ing. Klaus W. König beantwortet. Er ist u. a. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewirtschaftung und Nutzung von Regenwasser sowie Mitarbeiter im DIN-Ausschuss für Wasserrecycling/Regenwasser- und Grauwassernutzung.

Wieviel Trinkwasser kann in einem Einfamilienhaus durchschnittlich gespart werden?
Maximal die Hälfte. Sowohl die örtliche jährliche Niederschlagsmenge als auch die zur Verfügung stehende Dachfläche müssen dafür aber groß genug sein. Darüber hinaus sollte auch die Speichergröße entsprechend bemessen sein, um einen kurzzeitigen Spitzenbedarf abzudecken. DIN 1989-1 zeigt in Kapitel 16 Berechnungsbeispiele für Ertrag, Bedarf und Speichergröße. Einige Hersteller bieten auf ihrer Website die Nutzung eines Bemessungsprogramms kostenfrei online an.

Macht es Sinn, die Vakuumdruck­entwässerung beim Sammeln von Regenwasser einzusetzen?
Im Allgemeinen nur bei Gewerbe- und Industriehallen. Dies hat hier dann mehrere Vorteile, wie z. B. eine geringere Leitungs­tiefe im Erdreich. Denn wenn Grundleitungen in frostfreier Tiefe mit dem sonst erforderlichen Gefälle von Freispiegelleitungen verlegt werden, kann durch große Leitungsstrecken ungewollt eine beachtliche Zulauftiefe beim Regenspeicher entstehen. Dies würde zusätzlichen Aushub kosten und eventuell Schwierigkeiten beim Einstieg in einen langen Domschacht mit sich bringen. Auch der Überlauf in die oberflächige Versickerung und das Ableiten in den Kanal oberhalb der Rückstauebene würde kaum mehr möglich sein.
Die Vakuumdruck- bzw. Unterdruck-Entwässerung wird ohne Gefälle mit weniger Dachabläufen und kleineren Rohrquerschnitten verlegt. Zudem können die Entwässerungsrohre unter der Decke sichtbar und in verschiedene Richtungen verlegt werden. Fallleitungen erreichen den Speicher dann an beliebiger Stelle und in normaler Tiefenlage.

Welche Wassergebühren/-kosten werden bei Regenwassernutzung eingespart?
Auf jeden Fall die Kosten für das gesparte Trinkwasser, entsprechend der genutzten Regenwassermenge. In Bezug auf die Abwassergebühren gibt es unterschiedliche Regelungen. So hat eine Gemeinde z. B. das Recht, in ihrer Satzung die Abwassergebühr aus genutztem Regenwasser einzufordern, pauschal oder über Zähler abgerechnet. Pragmatisch ist die pauschale Berechnung mit den Verbrauchswerten der DIN 1989-1, Tabelle 4, multipliziert mit der Zahl der im Haushalt gemeldeten Personen. Einige Gemeinden verzichten aber bewusst auf die Abwassergebühr und betrachten dies als indirekten Zuschuss, was rechtlich zulässig ist – bis zu einer Anzahl von 10 % der Haushalte oder einer Menge von 10 % des Abwasseraufkommens, verursacht durch genutztes Regenwasser.
Der Installateur sollte daher den Bauherrn auf die gemeinderechtlichen Regelungen hinweisen und auch darauf, dass sich diese Regelungen ändern können.

Muss der Überlauf eines Regen­­speichers auf dem Grundstück versickert werden?
Nur, wenn das in der Baugenehmigung oder in der Abwassersatzung des Baugebietes steht. Verdunsten oder Ableiten in ein Oberflächengewässer sind an manchen Orten Alternativen. Auf keinen Fall, auch nicht bei der Sanierung im Bestand, den Überlauf des Regenspeichers ohne Genehmigung an die städtische Kanalisation anschließen. Denn meist ist es nur noch in Ausnahmefällen zulässig, Regenentwässerung oder Überläufe aus Regenspeichern an die kommunale Mischkanalisation anzuschließen. Wird an den Entwässerungsleitungen etwas verändert, z. B. durch den Einbau eines Regenspeichers, so muss ein aktuelles Entwässerungsgesuch eingereicht werden. Dabei kann es sein, dass die Versickerung des Überlaufs gefordert wird, sofern dies technisch möglich und der Aufwand zumutbar ist.

Ist für den Anschluss einer ­Überlaufleitung des Regenspeichers an den Kanal eine Rückstauklappe notwendig?
Ist der Regenspeicherüberlauf an die Kanalisation zulässig, wird zunächst geprüft, ob er unter der Rückstauebene liegt. Ist der Überlauf mit seiner Rohrsohle am Regenspeicher tiefer als die Rückstauebene, sind Schutzmaßnahmen gegen Rückstau erforderlich. Laut DIN 1989 kann dies bei einem Regenkanal eine Rückstauklappe sein, bei einem Mischkanal muss es eine Hebeanlage sein.

Muss bei einer Regenwasser­nutzungsanlage generell eine Ersatzpumpe vorhanden sein?
Nein, beim Einfamilienhaus nicht. Wird Regenwasser allerdings in einem öffentlichen Gebäude zur Toilettenspülung benutzt, so ist sicherzustellen, dass eine zweite Pumpe bereit steht für den Fall, dass die erste durch Defekt ausfällt. In Kindergärten, Schulen etc. ist dies zwingend erforderlich.

Für welche Bereiche eignen sich Saug- bzw. Druckpumpen und was sollte beachtet werden?
Jedes der beiden Prinzipien hat seine Vorteile. Druckpumpen sind in der Regel robuster, stehen allerdings im Speicher unter Wasser und sind dadurch schlechter erreichbar. Sie werden vor allem bei gro­ßen Anlagen eingesetzt. Saugpumpen finden bei kleinen Anlagen Verwendung als Teil der Regenwasserzentrale im Haus, zusammen mit Steuerung und Nachspeisung. Der Wasserstrom reißt jedoch ab, wenn Luft in die Saugleitung kommt. Das kann zu einer Störung führen. Eventuell auch ein Nachteil: Das Pumpengeräusch im Gebäude.
Um sich nicht gegenseitig hydraulisch störend zu beeinflussen, müssen Saugpumpen jeweils eine eigene Leitung aus dem Regenspeicher erhalten. Eine Doppelpumpenanlage darf deshalb nicht an eine einzige Saugleitung angeschlossen werden.

Wie lang bzw. hoch darf eine Saugleitung maximal sein?
Die maximale Saughöhe beträgt theoretisch 10,33 m und ist vom Luftdruck abhängig. Technisch bedingt sind meist ca. 7 bis 8 m Saughöhe erreichbar, aufgrund der Widerstandsverluste in Anschlussleitungen, Armaturen und Pumpe. Maßgeblich ist der Höhenunterschied vom Saugstutzen der Pumpe bis zur niedrigstmöglichen Wasseroberfläche im Speicher. Bei einer langen Saugleitung ergeben sich erhöhte Reibungswiderstände, die die Saughöhe stark beeinträchtigen können. Daher ist es besser, die Saugleitung möglichst kurz zu halten und mindestens in Nennweite des Pumpenstutzens oder sogar eine Nennweite größer auszuwählen. Die Saugleitung vom Regenspeicher muss stetig steigend zur Pumpe hin verlegt werden, damit sich Luftblasen nicht an einem Hochpunkt der Leitung sammeln und den Wasserfluss unterbrechen.

Was muss bei der Außenwand­durchführung beachtet werden?
Vom Regenspeicher in der Erde darf kein Leerrohr ins Gebäudeinnere geführt werden, da sonst die Raumluft im Gebäude in Verbindung mit der Luft im unterirdischen Regenspeicher steht. Denn so könnten Geruch, Kleinlebewesen und im schlimmsten Fall auch Wasser aus dem Regenspeicher den direkten Weg ins Haus finden. Abhilfe wird durch Regenspeicher geschaffen, die eine eingebaute Wanddurchführung haben. Am Gebäude endet das Leerrohr an der Außenwand. Nur die Wasser führenden Leitungen und Elektrokabel werden durch die passende Außenwanddurchführung gezogen und durch eine Schraub-Quetschverbindung fachgerecht abgedichtet.

Ist die Kennzeichnung der Leitungen grundsätzlich Pflicht?
Ja, mit Ausnahme der erdverlegten Leitungen. Diese Kennzeichnungen müssen farblich unterschiedlich zu Trinkwasserleitungen und dauerhaft angebracht sein. Auch wenn Besitzer von Einfamilienhäusern meinen, sie kennen sich mit ihrer Anlage aus, stehen sie dennoch in der Pflicht. Der Grund ist einfach: Wenn ein Haus verkauft oder vererbt wird, kann dies geschehen, ohne dass die nachfolgenden Nutzer über alle Einzelheiten der Installation informiert werden. Die Kennzeichnung hilft zu vermeiden, dass der Installateur oder Hausbenutzer irrtümlich beim Umbau eine Regenwasserleitung zu Trinkwasserzwecken nutzt. Seit 2001 müssen nach § 17, Absatz 2, der Trinkwasserverordnung zusätzlich zu den Leitungen auch die Entnahmestellen für Regenwasser dauerhaft gekennzeichnet sein. Gemeint sind damit nicht fest installierte Waschmaschinen oder WC-Spülungen, sondern Zapfventile innen und außen am Gebäude.

In welchem Fall muss ein Wasser­zähler in die Regenwasserleitung eingebaut werden?
Kommunale Satzungen können die Forderung nach Wasserzählern enthalten. Wegen der hohen Kosten für den Betreiber ist es nicht empfehlenswert, Zähler grundsätzlich einzubauen, ohne abzuklären, ob dies zwingend erforderlich ist. Mit einem Zähler alleine in der Druckleitung ist es zudem nicht getan. Damit in die Regenwasseranlage eingespeistes Trinkwasser nicht doppelt gezählt wird, müsste an der Trinkwasserzuleitung zur Regenwassertechnik ein weiterer Zähler installiert werden. So kann bei leerem Speicher die gelegentlich eingespeis­te Trinkwassermenge subtrahiert werden (Abklärung mit Wasserversorger und Gemeinde notwendig). Des Weiteren sind alle sechs Jahre Gebührenzähler grundsätzlich auszutauschen. Die Kos­ten dafür muss der Betreiber tragen! Preiswerter, aber nicht wesentlich ungenauer, ist die pauschale Abrechnung des entstehenden Abwassers mit den Verbrauchswerten aus DIN 1989, Tabelle 4. Tipp: Eventuell geneh­migt die Gemeinde diese Methode auf Anfrage, da dieses Verfahren auch für die Verwaltung weniger Aufwand bedeutet, im Vergleich zum Ablesen und Verrechnen mehrerer Zählerstände. Bei unklaren Verhältnissen können Zählerbrücken an der richtigen Stelle als sinnvolle Investition gelten. So lassen sich nachträglich ohne großen Aufwand eventuelle Auflagenänderungen erfüllen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Gartenwasserleitung unmittelbar nach der Pumpe abgezweigt werden sollte, denn nur Toilette und Waschmaschine erzeugen tatsächlich Abwasser aus genutztem Regenwasser. Die erste Zählerbrücke kann so nach dem Gartenwasser­abzweig, die zweite in der Trinkwassernachspeisung eingesetzt werden.

Unter welchen Umständen ist die Nutzung von Regenwasser für Waschmaschinen erlaubt?
Seit dem 1. Januar 2003 ist das Wäschewaschen mit Regenwasser überall in Deutschland erlaubt. Die amtliche Begründung zur Trinkwasserverordnung (Drucksache 721/00) sagt aus, „…dass in
jedem Haushalt die Möglichkeit ­bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen“. Das bedeutet, dass für den Waschmaschinenanschluss ein Trinkwasserventil vorhanden sein muss, daneben aber zusätzlich ein Regenwasseranschluss bestehen darf. Es bleibt dem Bewohner bzw. Verbraucher überlassen, welcher Anschluss für die Waschmaschine genutzt wird. 

 

DIN 1989 „Regenwasser­nutzungsanlagen“
Die technischen Regelwerke und Normen waren in Bezug auf Regenwasseranlagen früher wenig aufeinander abgestimmt. Mit der Einführung der DIN 1989 im Jahr 2002 hat sich dies geändert. Teil 1 enthält alle für Planung, Ausführung, Betrieb und Wartung nötigen Informationen. Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren wurde die DIN 1989, wie alle DIN-Normen, überprüft – bisher gibt es keine Änderungen. Mit Inkrafttreten einer europäischen Norm 2018 könnte sich dies allerdings ändern.

 

 

Vordrucke für Wartungsvertrag, Inbetriebnahme und ­Fachunternehmerbescheinigung…
Der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage ist in der Pflicht, vor Errichtung der Anlage dem Wasserversorger und dem Gesundheitsamt Mitteilung zu machen. Diese Pflicht ist gesetzlich verankert, sie beruht auf AVB WasserV § 3, Absatz 2, und Trinkwasserverordnung § 13, Absatz 3. Die Mitteilung kann üblicherweise entfallen, wenn mit der Regenwasseranlage nur der Garten bewässert wird und keine Nachspeisung aus dem Trinkwassernetz erfolgt.
Vordrucke für die Mitteilung, die Inbetriebnahme und eine Fachunternehmerbescheinigung sowie für einen Wartungsvertrag bietet die Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung e. V. (fbr) in der „Betriebsanleitung Regenwassernutzungsanlagen; Betrieb, Inspektion und Wartung“ im Internet unter www.fbr.de (Menüpunkt Publikationen) zum Download an.

 


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