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FAQs zur novellierten Trinkwasserverordnung - Fragen und Antworten zu Trinkwasserinstallationen in Gebäuden

Die Änderung der Trinkwasserverordnung, die zum 1. November 2011 in Kraft getreten ist, hat eine Reihe von Pflichten für Betreiber und Unternehmer von Trinkwasserinstallationen gebracht, die häufig Fragen in der Praxis aufwerfen. Diese sogenannten FAQs (Frequently asked Questions) werden nachfolgend durch Dr. Karin Gerhardy, Referentin im Bereich Wasser des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW), beantwortet.

Die Probenahme in Trinkwasserinstallationen wird durch §15 der Trinkwasserverordnung geregelt. Sie schreibt vor, dass zur Probenahme und Wasseranalyse nur akkreditierte Labore zugelassen sind.

Trinkwasserinstallationen, in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird und die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung sowie Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers enthalten, unterliegen mindestens der jährlichen Untersuchungspflicht auf Legionellen.

 

Was bedeuten öffentliche und gewerbliche Tätigkeit in der Trinkwasserverordnung?

Unter öffentlicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die Abgabe des Trinkwassers an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. Kindergärten, Schulen, Justizvollzugsanstalten).
Unter gewerblicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung, wenn das gezielte Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (Trinken oder Waschen) oder mittelbar (Zubereitung von Speisen) durch ein Entgelt (z.B. Miete) abgegolten wird.

Was ist eine Klein- bzw. Großanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik?

Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher- oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt > 400 l und einem Inhalt > 3l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und den Inhalten der Rohrleitungen ebenfalls Kleinanlagen.
Großanlagen sind Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt > 400l und/oder > 3l Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, z.B. in Wohngebäuden (außer in Ein- und Zweifamilienhäusern), Hotels, Altenheimen, Krankenhäusern, Bädern, Sport- und Industrieanlagen, Campingplätzen.

Welche Trinkwasseranlagen fallen unter die Untersuchungspflichten auf Legionellen (Betreiberuntersuchungen)?

Alle Trinkwasserinstallationen in Gebäuden,
• in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z.B. in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen) und
• die eine Großanlagen zur Trinkwassererwärmung enthalten und
• die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Das Einatmen von kleinen Tröpfchen, sogenannten Aerosolen, kann zu einer Infektion mit Legionellen führen. Aus diesem Grund müssen Anlagen, die tröpfchenbildende Einheiten wie Duschen enthalten, untersucht werden.

Anlagen ohne Duschen oder ­andere aero­solbildende Einheiten unterliegen  aufgrund der Trinkwasserverordnung (siehe § 14 Absatz 3) nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Toiletten und Waschräume versorgt werden.
Beispiele: Duschen im Bürogebäude mit Gewächshaus, eine Arztpraxis oder ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung, da hier keine gewerbliche Tätigkeit im Sinn der Trinkwasserverordnung vorliegt. Das Trinkwasser wird nicht unmittelbar oder mittelbar zielgerichtet bereitgestellt. Dagegen fällt ein Fitnessstudio (mit Duschen für die Trainierenden) unter die Untersuchungspflicht, wenn eine Großanlage in der Trinkwasserinstallation vorhanden ist.

Hinweis: Hier werden nur die Legionellen betreffenden Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung beschrieben. Neben diesen Pflichten können sich auch Pflichten aus anderen Verordnungen, Bestimmungen oder Regelwerken ergeben, z.B. aus:
• den Hygienebestimmungen in Risikobereichen (z.B. Krankenhaushygieneverordnung),
• der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB §823),
• der Verkehrssicherungspflicht für Mitarbeiter, auch nach der Arbeitsstättenverordnung,
• der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber.

Wer darf die Betreiberuntersuchungen auf Legionellen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen?

Die Untersuchungen, zu denen auch die Probennahme in der Trinkwasserinstallation gehört, dürfen im Rahmen der Trinkwasserverordnung nur von Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten (siehe §15 Absatz 4).
Die Untersuchungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, sind in einer Liste der zuständigen obersten Landesbehörden oder einer von ihr benannten Stelle gelistet. Die Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen z.B. des Landes Nord­rhein-Westfalen ist auch im Internet zu finden unter www.lanuv.nrw.de/analytik/trinkw_rv/tw_ustellen.htm. Ist die Untersuchungsstelle in einem Bundesland gelistet, so kann sie bundesweit Untersuchungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen.

Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?

Der Betreiber ist verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und sie spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt zu senden (§15 Absatz 3).
Bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes für Le-
gionellen ist der Betreiber verpflichtet, unverzüglich dem Gesundheitsamt Meldung zu machen (dies gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung). Empfohlen wird, dass der Betreiber das von ihm beauftragte Labor vertraglich verpflichtet, dass es die Nichteinhaltung von Anforderungen oder Grenzwerten unverzüglich an das Gesundheitsamt meldet.

Was sind mögliche Inhalte einer Anzeige an das Gesundheitsamt?

Zu den allgemeinen Angaben gehören in der Regel die:
• Adresse des Unternehmers oder sons­tigen Inhabers der Trinkwasserinstallation (Anzeigender ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Installation hat),
• Adresse und Ortsangabe der Trinkwasserinstallation,
• Art der Trinkwasserabgabe (gewerblich und/oder öffentlich) und
• Angabe, ob ein Strangschema der betrachteten Trinkwasserinstallation vorliegt?

Zur Trinkwasseranlage müssen meist folgende Angaben gemacht werden:
• die Art der Trinkwassererwärmung (Speicher oder Durchlauferhitzer),
• die Größe des Speichers,
• ob eine Zirkulation vorhanden ist,
• die Anzahl der Wohnungen, die versorgt werden,
• ob es Wartungsverträge für die Trinkwasserinstallation gibt und
• Probennahmestellen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 vorhanden sind.

Für den genauen Inhalt einer Anzeige sollte sich der Betreiber der Trinkwasserinstallation an sein zuständiges Gesundheitsamt wenden. Informationen zum zuständigen Gesundheitsamt gibt es im Internet unter www.gesundheitsamt.de/alle/behoerde/ga/d/index_m.htm (nach Eingabe einer Postleitzahl werden direkt die Adress- und Kontaktdaten des für diesen Bereich zuständigen Gesundheitsamtes angezeigt).

www.dvgw.de

 


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