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Fahrten zur Arbeitsstätte – Auswahl der Strecke logisch unterlegen

Die Finanzverwaltung neigt i.d.R. dazu, nur die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte steuerlich anzuerkennen. 

 

Soll eine längere Wegstrecke in der Steuererklärung abgesetzt werden, muss logisch argumentiert werden: „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger ist eine vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Aber auch gesundheitliche Aspekte, wie z.B. eine amtsärztlich attestierte Höhenangst, können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrstrecke sprechen (Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 9 K 117/21).

 


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