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Elektromobilität – Lohnsteuervorschriften angepasst

Die Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Ladevorrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (auch zur privaten Nutzung) wurde ausgedehnt:

 

„Aus Billigkeitsgründen“ rechnen jetzt vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) auch nicht zum Arbeitslohn. Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gz.: IV C 5 – 2334/14/10002-06).

 


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