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Elektrische Anlagen in Räumen mit ­Bädern und Duschen – Welche Regeln sollte der SHK-Installateur kennen?

Elektrische Anlagen gehören zwar nicht unbedingt in das Tätigkeitsfeld eines SHK-Installateurs, dennoch sollte er gewisse Grundlagen kennen. Dazu gehören insbesondere die Abmessungen der in DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701) aufgezeigten Bereiche. Sie geben Aufschluss darüber, welche elektrischen Betriebs- und Verbrauchsmittel wo in Räumen mit Bädern und Duschen eingesetzt werden dürfen. Ebenfalls können Informationen über die Verlegung von Kabeln und Leitungen hilfreich sein, um ein Anbohren dieser zu verhindern.

Bild 1: Festlegung der Bereiche 0, 1 und 2 nach DIN VDE 0100-701.

Bild 2: Bereich bei Duschen ohne Wanne.

Bild 3: Festlegung von Höhen der Bereiche 1 und 2.

Bild 4: Begrenzung von Bereich 2 durch feste Abtrennung.

 

Die DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701) beinhaltet u.a. die Abmessungen der Bereiche (Schutzbereiche) und der in diesen Bereichen zulässigen elektrischen Betriebs- und Verbrauchsmittel. Festgelegt sind die Bereiche 0, 1 und 2. Außerhalb dieser drei Bereiche sind nur noch reduzierte Anforderungen für die elektrische Anlage zutreffend. Bewegliche Brauseschläuche werden bei den Abmessungen nicht berücksichtigt.
Der Bereich 0 ist nur das Innere des Wannenkörpers (Bild 1). Bei Duschen ohne Wanne ist für Deutschland ein Bereich 0 nicht festgelegt. Für Bereich 1 gelten folgende Grenzen bzw. Abmessungen:
Als untere Grenze gilt die Oberfläche des Fertigfußbodens. Als obere Grenze gilt eine waagerechte Fläche, deren Höhe sich nach dem fest angebrachten Brausekopf oder dem fest angebrachten Wasserauslass richtet, jedoch ist aber eine Mindesthöhe von 225 cm über der Oberfläche des Fertigfußbodens einzuhalten (Bild 3). Die seitlichen Abmessungen ergeben sich aus den Außenkanten der Wanne (Bild 1) bzw., bei Duschen ohne Wanne, aus einem Radius von 120 cm vom festen Wasserauslass in der Wand oder Decke (Bild 2). Der ungünstigste Abstand zum festen Wasserauslass muss beachtet werden. Der Raum unterhalb der Dusch- oder Badewanne zählt ebenfalls zum Bereich 1. Bei bodengleichen Duschen gibt es einen Bereich 1 unter der Wanne nicht, da dieser Bereich unterhalb der Oberkante Fertigfußboden liegt.
Für Bereich 2 gelten dieselben Höhenbestimmungen wie für den Bereich 1. Die Ausdehnung von Bereich 2 erstreckt sich in einem Abstand von 60 cm um die Grenze zum Bereich 1 (Bild 1). Bei Duschen ohne Wanne ist ein Bereich 2 nicht festgelegt.
Beide Bereiche (Bereich 1 sowie Bereich 2) können in der Höhe durch Wohnraumdecken begrenzt werden. Bei Duschen ohne Wanne kann der Bereich 1 und bei Dusch- und Badewannen der Bereich 2 auch in horizontaler Ausdehnung durch Wände und/oder fest angebrachte Abtrennungen begrenzt werden. Die begrenzende Wirkung von festen Abtrennungen ist auch bei eventuell geöffneten Türen gegeben. Sofern eine feste Abtrennung in ihren Abmessungen geringer ist als die des abzugrenzenden Bereiches, muss ein Um- bzw. Übergreifen berücksichtigt werden (Bild 4).

Elektrische Kabel/Leitungen und ihre Verlegung
Neben den Bereichen sind in der DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701) auch die Festlegungen für die Verlegung von Kabel und Leitungen für die Versorgung elektrischer Betriebsmittel in Räumen mit Badewanne oder Dusche für den Sanitärhandwerker von großer Bedeutung. Da er meist die Haltegriffe, Duschsitze, Handtuchhalter usw. befestigen muss, sollte er darüber Bescheid wissen, wo ggf. Kabel/Leitungen in der Wand verlegt sein könnten. So kann ein Anbohren der Leitungen verhindert werden.
Allgemein ist festgelegt, dass „raumfremde“ elektrische Kabel/Leitungen mindestens 6 cm tief in den Wänden des Raumes verlegt sein müssen. Die neue DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701) hat diese Regelung stark ausgeweitet. Im Prinzip dürfen nun, unter bestimmten Voraussetzungen, alle Leitungen in allen Wänden verlegt werden, ohne Beachtung einer Mindestverlegetiefe. Das macht ein vor­ausschauendes Bohren schwierig. Besonders problematisch ist aber der Fußboden zu betrachten. Unter der Oberfläche des Fußbodens dürfen alle elektrischen Kabel/Leitungen ohne besondere Vorkehrungen verlegt werden, sodass eine Befestigung von Gegenständen am Fußboden äußerst riskant sein kann. Dies gilt umsomehr, als unter dem Fußbodenbelag auch elektrische Fußbodenflächenheizungen verlegt werden dürfen.
Fazit: Wenn Bohrungen notwendig werden, dann sollte möglichst die Elektrofachkraft, die die elektrische Anlage errichtet hat, hinzugezogen werden. Zumindest aber sollte immer genau geprüft werden, ob sich ggf. Kabel/Leitungen im „Bohrbereich“ befinden. Die DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) schreibt zwar vor, dass fest in Wänden verlegte Kabel/Leitungen waagerecht, senkrecht oder parallel zu den Raumkanten geführt werden müssen, aber in Decken oder Fußböden darf der Elektroinstallateur den kürzesten Weg wählen. Selbst die in der DIN 18015-3 festgelegten Installationszonen geben keine Gewähr für „sicheres“ Bohren.

FAQ: Wasserrohre und elektrische Leitungen in einem Schacht?
Grundsätzlich ist die gemeinsame Verlegung von elektrischen Leitungen und Wasserrohren in einem gemeinsamen Schacht nicht verboten. In der DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) gibt es hierzu nur wenige Einschränkungen. So müssen z.B. Kabel- und Leitungsanlagen, die unterhalb einer Kondensation hervorrufenden technischen Anlage errichtet werden, gegen Schädigungen durch das Kondensat geschützt werden. Bei senkrechter Schachtführung ist Kondenswasser nicht problematisch. Anders sieht die Sache bezüglich „heißer“ Rohre aus. Hier muss zwischen Elektriker und Sanitärhandwerker eine Abstimmung erfolgen. Meist verlegt der Elektriker seine Leitungen später, sodass er ggf. vorhandene „heiße“ Rohre umgehen kann. Wenn solche Rohre gut isoliert sind, bestehen keinerlei Bedenken bezüglich einer „gemeinsamen“ Verlegung.

Autor: Werner Hörmann

Bilder: Hörmann

 


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