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Einkommensteuer – Wohnsitz entscheidend für Zusammenveranlagung

Ehegatten können nicht zusammen veranlagt werden, wenn ein im Ausland lebender Ehegatte sich jährlich nur für wenige Wochen im Inland aufhält.

 

Denn für eine Zusammenveranlagung schreibt das Einkommensteuergesetz vor, dass beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das setzt entweder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, der EU oder dem EWR voraus. Im Entscheidungsfall reiste der ausländische Partner lediglich mit Kurzzeitvisa ein und hielt sich an deren zeitliche Beschränkungen. Das Finanzamt erkannte hierin keine Wohnsitznahme (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 1 K 202/16).

 


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