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Einheitsbewertung – Wann sind Container ein Gebäude?

Sind befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren?

 

Das äußere Erscheinungsbild schließlich machte den Unterschied: Denn eine Anlage war mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden. 13 Container einer weiteren Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. In beiden Fällen blieb die Aufstelldauer unter sechs Jahren. Ergebnis: Nur die kleinere Anlage ist nicht als Gebäude zu qualifizieren. Sie zeigt keine Integration in das Betriebsgrundstück sondern wirkt, vergleichbar mit Baucontainern, provisorisch und vorübergehend. Demgegenüber ist die größere Anlage ein Gebäude. Tragend dabei ist die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 3 K 95/15; Revision zugelassen).

 


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