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Einheitliche Regelung Sprinkler-Norm DIN EN 12845 schafft Klarheit für Planung, Ausführung, Betrieb und Wartung von Feuerlöschanlagen

Im Sommer 2009 erfolgte die Veröffentlichung der neuen Sprinklernorm DIN EN 12845. Dieses neue Regelwerk bildet zum ersten Mal europäisch wie bundesweit ein einheitliches Regelwerk für Betrieb, Wartung und Erstellung von Sprinkleranlagen ab. Die Norm wurde 2009 im Rahmen der DIN 820 durch alle beteiligten Kreise fachlich und inhaltlich bestätigt. Bedingt durch die enge Verwandtschaft zur VdS CEA 4001 ist es folglich für den Anwender maßgeblich, welche Unterschiede zum versicherungstechnischen Regelwerk der VdS CEA 4001 bestehen.

Planung, Ausführung und Wartung von Sprinkleranlagen sind mit der DIN EN 12845 nun einheitlich geregelt. Bild: Minimax GmbH & Co. KG, Bad Oldesloe

 

Für die Planung und Installation von Sprinkleranlagen bestehen bereits verschiedene anerkannte Richtlinien aus der Versicherungswirtschaft. Ein europäisch einheitliches Regelwerk, das den allgemein anerkannten Stand der Technik abbildet, suchte man bisher allerdings vergeblich. Bestehende DIN-Normenwerke galten darüber hinaus lange Zeit als unzureichend.
Um diese Lücke vorübergehend zu schließen, verfassten die Versicherungswirtschaft und der Herstellerverband EUROFEU 1995 die europäische Richtlinie CEA 4001. In Deutschland wurde diese Richtlinie 2003 durch den „Verband der Sachversicherer“ (VdS) mit dem bestehenden nationalen Versicherungsregelwerk  VdS 2092 zusammengeführt. Im Ergebnis entstand das privatrechtliche Regelwerk VdS CEA 4001, das zuletzt 2008 überarbeitet wurde.
Parallel zur VdS CEA 4001 werden in Deutschland aber weitere versicherungstechnische Richtlinien der „Factory Mutal Insurance Company“ (FM Global) oder der „National Fire Protection Association“ (NFPA) angewendet. Jedes Regelwerk stellt für sich zwar eine hochwertige versicherungswirtschaftliche Richtlinie dar, jedoch konnten die privatrechtlichen Bestimmungen zu keiner Zeit baurechtlich eingeführt werden.

Unterschiedliche Standards am gleichen Ort
In rechtlichen Auseinandersetzungen war es für den Sachverständigen schwer, die allgemein anerkannte Regel der Technik abzubilden.
Gutachter und Richter einigten sich häufig auf einen Mix aus DIN-Norm und versicherungstechnischen Regelwerken und zogen sich auf eine zu bestimmende Vertragsgrundlage zurück. Zwangsläufig führte dies zu konträren Detailauffassungen der Streitparteien.
So war es oftmals der Fall, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe Sprinkleranlagen nach unterschiedlichen Standards erstellt wurden, z.B. das Lagergebäude der Firma A nach VdS-Standard (CEA/VdS 4001), das Produktionsgebäude der Firma B nach amerikanischem FM-Standard, das städtische Theater nach DIN 14489, der Flughafen nach EN 12845 und das neue Hochhaus nach baurechtlicher Festlegung im Brandschutzkonzept, das sich auf eines der vorgenannten Regelwerke zurückzog. Dabei kam die DIN 14489 praktisch nicht mehr zur Anwendung, da diese nur grobe Randbedingungen für Sprinkleranlagen definiert. Auslegungsdetails fand man dagegen bisher nur in VdS-,
FM- und NFPA-Regelwerken.
Um endlich Klarheit, Planungs- und Rechtssicherheit zu ermöglichen, wurde 2004 auf der gesamten europäischen Ebene die EN 12845 „Automatische Sprinkleranlagen-Planung, Installation und Instandhaltung“ als verbindliches Regelwerk eingeführt.
Bedingt durch technische Fehler erfolgte die Veröffentlichung in der deutschen Sprachfassung nur an einen begrenzten Personenkreis. Nach Korrektur dieser Fehler wurde im November 2009 unter Berücksichtigung der Anhänge A1 und A2 aus 2009 die Freigabe zur nationalen DIN EN 12845 durch den zuständigen DIN-Normenausschuss erteilt.

„Nationale Gepflogenheiten“
Das Gerüst der neuen Norm entstand auf der Grundlage der CEA 4001 von 1995 und der VdS CEA 4001 von 2003. Daher ist es nicht verwunderlich, dass ganze Textpassagen wortgleich abgebildet wurden. Gleichfalls ist es verständlich, dass spezielle nationale Auffassungen z.B. zur Einstufung der Wasser- und Energieversorgung nicht auf alle europäischen Anwender übertragen werden konnten.
Nationale Gepflogenheiten sollen in einer überarbeiteten DIN 14489 als Anhang zur DIN EN 12845 aufgenommen werden, die demnächst der breiten Öffentlichkeit als Normenentwurf vorgestellt wird.
Offener Handlungsbedarf besteht gegenüber neueren Schutzkonzepten, wie dem Rahmen für Einsatzbedingungen von ESFR-Sprinkler, Schaumzumischung für Brandbekämpfung von Kunststoffen oder Anforderungen an PET-Lagerung. Auch die bisher bekannte Anwendung der Wasserversorgung muss national detailliert geregelt werden. Es wird wie bei allen Regelwerken Aufgabe des Fachingenieurs sein, ungeregelte Bereiche zu schließen.

Privatrechtliche Vereinbarung weiter möglich
Neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der DIN EN 12845, wird es aber auch weiterhin möglich sein, individuelle und privatrechtliche Vereinbarungen zur Werksvertragserfüllung abzuschließen. Dabei gilt die Einschränkung, dass die privatrechtliche Vereinbarung das Schutzziel der DIN EN 12845 zu erfüllen hat. Mit anderen Worten, wünscht ein Bauherr eine Sprinkleranlage nach privatrechtlichen Standards, steht einer Umsetzung nichts im Wege, soweit die Anforderungen der DIN EN 12845 erfüllt werden.

Die wichtigsten Regelwerke für Sprinkleranlagen bis 2009.

Für die Ausführung und Abnahme von Sprinkleranlagen in öffentlichen Gebäuden wird sich der Bauherr schon aus haftungsrechtlichen Gründen für die allgemein anerkannte Regel der Technik, sprich für die DIN EN 12845, als Vertragsgrundlage entscheiden. Für Privatgebäude, wie z.B. einer Sprinkleranlage in einem Lager- oder Produktionsgebäude, wird sich die Art der Ausführung auch nach den individuellen Vorstellungen des Versicherungspartners richten.
Das Schutzniveau und die Qualität der Ausführungen werden durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige für automatische Löschwasseranlagen im Zuge der erforderlichen Abnahme nach Prüfungsverordnung der Bundesländer kontrolliert.

Zulassung erforderlich
Auf die Qualität von zugelassenen Sprinklerbauteilen setzt auch die DIN EN 12845 und schließt somit nahtlos an das nationale Bauprodukten-Gesetz an. Die DIN EN 12845 verweist als Anwendungsnorm auf die Produktnormen EN 12259 ff., die Anforderungen z.B. für Sprinkler oder Alarmventile festlegt.
Ausschließlich europäische Zertifizierungsstellen sowie auf nationaler Ebene das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) und die akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen, können entsprechende Bauteilzulassungen erteilen.
Bauteile, die noch nicht in der Normenreihe EN 12259 Aufnahme fanden, dürfen als ungeregeltes Bauprodukt nur verbaut werden, wenn durch eine akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle ein entsprechender Nachweis zur Eignung erbracht wurde.
Anforderungen an elektrische Bauteile werden national in den VDE-Richtlinien abgehandelt und bedürfen gleichfalls nach Bauproduktenrichtlinie einer Bauteilzulassung. Anforderungen an die Montage werden neben den VDE-Richtlinien im Baurecht, z.B. die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), definiert.

Teilweise höhere Schutzanforderungen
Das bestehende Schutzniveau in Deutschland bleibt mit DIN EN 12845 erhalten und wird für den Standardfall teilweise höher angesetzt.
Beispielhaft werden übliche Verkaufsstätten, wie Kaufhäuser, als Gruppierung des Brandrisikos in eine mittlere Brandgefahr (OH) eingestuft.
Ist es unter vorstehenden Gesichtspunkten in VdS CEA 4001 angedacht, Lagerblockgrößen bis 216m² bei einer Freistreifenbreite von 2m vorzusehen, geht aus versicherungstechnischer Sicht die DIN EN 12845 auf ein höheres Schutzniveau und lässt nur 50m² Lagerblockgröße bei einer Freibreite von 2,4m zu. Werden nach vorstehender DIN EN 12845 die „Grenzwerte“ überschritten, befindet sich der Anwender bereits in der erhöhten Brandgefährdung (HH).
In einem anderen Beispiel stuft die CEA VdS 4001 den holzverarbeitenden Betrieb z.B. von Spanplatten in die Brandgefahrenklasse HHP 2 und DIN EN 12845 bis zu einer Lagerblockgröße von < 50m² in OH 3 ein. Praktisch wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lagerblockgrößen von
> 50m² schnell klar, dass ein tatsächlicher Unterschied zwischen den Regelwerken nicht besteht und es sich lediglich um marginale Abweichungen handelt. Für Blockgrößen >50m² wird für die Einstufung des Lagerbereichs bereits HHS gefordert.

Die Auslegungskriterien für Sprinkleranlagen in Abhängigkeit der  Brandgefahr in DIN EN  12845 stimmen mit der VdS CEA 4001 überein.

Alternativ ist über die Einstufung der Brandgefahrenklasse für Sperrholzplattenfabriken das gleiche Ergebnis zu erzielen. Die Sperrholzlagerung wird pauschal der Brandgefahrenklasse OH4 und folglich per übergeordneter Anforderung der Risikoklasse HHS zugeordnet.
Die CEA VdS 4001 und DIN EN 12845 stufen beide Bereiche in die HH Risikoklasse ein.

Trocken- und Nass-Trocken-Anlagen nach DIN EN 12845
Für die sichere Funktion von Nass- und Nass-Trocken-Anlagen greift die neue Norm auf Bewährtes zurück. Das zu verwendende Rohrnetz und letztendlich die Einsatzbereitschaft der Löschwasseranlage wird neben der hydraulischen Berechnung durch den maximalen Wasserleitungsinhalt in Abhängigkeit des Belüfters oder der maximalen Flutzeit bestimmt.
Für einfachste Standardanwendungen lässt die neue Norm entgegen den nationalen Gepflogenheiten wieder den Einsatz vorberechneter Anlagen zu.
Für den Regelfall setzt die DIN EN 12845 auf hydraulisch berechnete Anlagen. Für Regalsprinkler, Anlagen mit kombinierter Wasserversorgung, Ringleitungssysteme ist beispielsweise der detaillierte Rechengang Pflicht.

Zur Sicherung der Qualität und Zuverlässigkeit von Sprinkleranlagen bestehen in allen Bereichen Zulassungs- und Prüfpflichten. Lediglich bei der Montage der Anlagen besteht national Klärungsbedarf.

Kombinierte Wasserversorgungen für Sprinkler und Löschwasserhydranten werden unter Anrechnung der gesamten hydraulischen Leistung in das Normenwerk integriert. Hier sollte der Anwender zudem die DIN 14462 berücksichtigen, die als nationale Norm Anforderung an Hydranten-Löschwasseranlagen stellt.

Auf den zweiten Blick wieder bekannt
Trotz der häufigen Wortgleichheit in gro­ßen Bereichen zu den versicherungstechnischen Regelwerken sind einige Aussagen der Norm erst im zweiten Ansatz verständlich:
Beispiel Trennwände: Sie werden in VDS CEA 4001 in F 90 vorgesehen. Überrascht findet dann der Leser der DIN EN 12845, dass die Norm nur noch F 60-Wände fordert. Ein Blick in die übergeordneten nationalen Baurichtlinien relativiert dies und zeigt, dass es im Großteil bei der bekannten F90-Wand bleibt.
Auch bei der Einteilung der Regalklassen ST1 bis ST6 und den zugehörigen maximalen Lagerhöhen ist eine unmittelbare Wortgleichheit zum Bekannten zu verzeichnen.
Wer jedoch die Begriffe „wasserundurchlässige Einbauten“ oder „Gitterrostböden“ sucht, wird dies erst im zweiten Anlauf finden. Auch die DIN EN 12845 kennt Gitterrostböden denn „es muss sichergestellt sein, dass Wasser ... in die Zwischenebene und in die gelagerte Ware eindringen kann“. Die bekannte Verwendung von Gitterrosten als Zwischengeschoss bleibt also erhalten.

Aufgabe des Brandschutzsachverständigen
Gleich welches nationale wie internationale Regelwerk betrachtet wird, so kennzeichnet alle Regelwerke, dass sie einer technischen Entwicklung unterliegen und nicht den Stand der Wissenschaft abbilden.
Es wird immer Aufgabe im Interesse des Kunden sein, dass der Sachkundige im Rahmen des ingenieurtechnischen Sachverstands neue Erkenntnisse, wie Entwicklungen bei der Planung einer Brandschutzanlage, berücksichtigt.

Im Wesentlichen gleich geregelt bleiben die Wartungsintervalle (Auszug).

Auch die DIN EN 12845 macht hier keine Ausnahme und lässt wie selbstverständlich „Abweichungen in der Planung von Sprinkleranlagen“ zu, „wenn für diese Abweichung nachgewiesen worden ist, dass ein Schutzniveau erreicht wird, das mindestens dem dieser Europäischen Norm entspricht...“.
Akkreditierte Prüfgesellschaften wie z.B. Bureau Veritas, VdS, DEKRA, TÜV oder der GTÜ stehen hier mit speziell geprüften staatlich anerkannten Sachverständigen für Löschwasseranlagen beratend zur Verfügung.
Mit der baurechtlichen Einführung der Prüfverordnung der Bundesländer hat sich ein neuer und unabhängiger Weg herausgebildet, Sprinkleranlagen durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für Löschwasseranlagen abnehmen zu lassen.

Zertifizierte Errichterfirmen
Wenn es in Fachkreisen um die Frage geht, wer automatische Löschwasseranlagen installieren darf, besteht uneingeschränktes Einvernehmen: „Sprinkleranlagen sollen nur von Fachunternehmen errichtet werden“. Eine klare Auffassung, die leider noch nicht in die DIN EN 12845 integriert wurde.
Um den Sicherheitsstandard in Deutschland aufrechtzuerhalten, wird es eine Aufgabe des Ausschusses der nationalen Norm DIN 14489 sein, dies auch normativ umzusetzen. Auch künftig soll der Einbau dieser Brandschutzanlagen durch zertifizierte Errichterfirmen erfolgen. Eine Schnittstelle zur Sprinkleranlage bleibt jedoch die Anbindung an das Trinkwassernetz. Diese kann wiederum nur von Fachbetrieben erbracht werden, die eine Ausbildung im Gas-/Wasser-Installationshandwerk besitzen und über eine entsprechende Eintragung als konzessioniertes Installationsunternehmen beim örtlichen Wasserversorger verfügen.

Einen Leitfaden für die normkonforme Errichtung von Trinkwassertrennstationen hat die GEP Industriesysteme GmbH herausgegeben.

Bedingt durch die Umsetzung der neuen Trinkwasserverordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie z.B. der DIN 1988, werden Gas-/Wasser-Installationsunternehmen vermehrt mit der Aufgabe betraut, Sprinkleranlagen vom öffentlichen Trinkwassernetz zu trennen.
Seitens der akkreditierten Prüfgesellschaften sowie der zertifizierten Errichterfirmen, werden Unternehmen des Gas-/Wasser-Installationshandwerks unterstützt, indem diese die Trinkwassertrennung nach DIN 1988 für Sprinkleranlagen errichten können, wenn eine Endabnahme durch vorstehende Unternehmen erfolgt.

Fazit
Die neue Sprinklernorm DIN EN 12845 zeigt neue und einheitliche Wege bei der Planung, Ausführung und Abnahme von Sprinkleranlagen auf. Erstmals wird einheitlich in der Bundesrepublik eine allgemein Anerkannte Regel der Technik abgebildet, die europäisch wie national unter Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus von der Mehrheit der Fachwelt getragen wird.

Autor: Enrico Götsch, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, GEP Industrie-Systeme GmbH

www.GEP-H2O.de

 


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