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Ehegatten-Arbeitsverhältnis – Fremd­üblichkeit als Maßstab

Die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb ist in vielen Bereichen geübte Praxis. Die steuerliche Anerkennung indes hängt von einigen Faktoren ab – vor allem von der sogenannten Fremd­üblichkeit des Vertrages und seiner Durchführung: Nicht fremd­üblich beispielsweise ist ein Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner auf 400 Euro-Basis ohne fest vereinbarte Stundenzahl und der Abrede, Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen.

 

Dass Teile des Gehalts monatlich nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern zusätzlich in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden, entspricht ebenfalls nicht den Vertragsvereinbarungen mit fremden Dritten. Bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung fehlte zudem der betriebliche Anlass, da der Aufgabenbereich nicht zwingend eine Pkw-Nutzung erforderte (Quelle: Finanzgericht Müns­ter, Az.: 2 K 156/18 E).

 


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