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E-Mail reicht nicht – Klageerhebung erfordert ­qualifizierte elektronische Signatur

Auch im Zeitalter elektronischer Medien ist die sog. Formwirksamkeit oft ein entscheidender Faktor. So kann z.B. eine Klage nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden.

 

Das gilt auch dann, wenn dem Schreiben eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist. Denn damit sind die Anforderungen an eine „schriftliche“ Klageerhebung nicht erfüllt. Für elektronische Dokumente ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 10 K 2732/17).

 


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