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Doppelte Haushaltsführung...

  ...Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehen
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1000 Euro. Sie sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Lediglich die Kosten der Unterkunft sind auf den Höchstabzugsbetrag von 1000 Euro gedeckelt. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände werden hiervon nicht umfasst und sind – soweit notwendig – ohne Begrenzung der Höhe abzugs­fähig (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 18/17).

 

...Vorfälligkeitsentschädigung dagegen nicht
Die notwendigen Mehraufwendungen (Amtsdeutsch) für eine am Beschäftigungsort vorgehaltene Wohnung mindern die Steuer. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Tätigkeitsort. Gehört die Wohnung dem Beschäftigten, kann er anstelle der Miete die Absetzung für Abnutzung (AfA) und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen. Für den Abzug von Schuldzinsen ist maßgeblich, dass die Darlehensvaluta zum Erwerb einer Wohnung am Beschäftigungsort verwendet wird. Endet das Beschäftigungsverhältnis und wird die Wohnung veräußert, gehört eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu den Werbungskosten. Denn die vom Geldinstitut geforderte Entschädigung ist ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 15/17).

 


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