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Diebstahl aus Kfz – Kein Versicherungsschutz bei fehlenden Beweisen

Bei fehlenden Aufbruchspuren muss die Hausratversicherung u.U. keine Entschädigung leisten. Versichert war im Schadensfall nur der sogenannte Einbruchsdiebstahl. Einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ aber konnte der Kfz-Besitzer auch nicht beweisen.

 

Hierbei fängt der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz angesehen werden. Demgegenüber erfüllt das sogenannte Jamming nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiert ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen wird. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibt, fehlt es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein muss (Quelle: Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 23803/18).

 


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