Die Wahrheit holt jeden ein
Für die Auszubildenden, die 2016 eine Lehre begonnen haben, gilt eine neue Ausbildungsordnung
Seit dem 1. August 2016 gilt eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Alle nach diesem Datum geschlossenen Ausbildungsverträge werden auf der Grundlage dieses überarbeiteten Papiers geschlossen. Das bringt einige Neuerungen mit sich.
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Gegenstand der Verordnung ist der Ausbildungsrahmenplan. Die dort genannten Kompetenzen muss ein Betrieb handlungsorientiert vermitteln. Auch muss ein individualisierter Ausbildungsplan spätestens zu Beginn der Ausbildung erstellt sein. Nach wie vor hat der Auszubildende einen Ausbildungsnachweis zu führen. Die Form ist nicht zwangsweise an die eines konventionellen Berichtsheftes gebunden. Das bedeutet, sie können auch elektronisch erstellt werden und danach in DIN-A4 ausgedruckt werden (Loseblattsystem).
Die Struktur der Ausbildung gliedert sich in berufsprofilgebende und integrative Kompetenzen. Beispiel: Der Sicherheits- und Arbeitsschutz soll als integrative Kompetenz im Zusammenhang mit einer berufsprofilgebenden Aufgabe vermittelt werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass beispielsweise beim Montieren von Rohrleitungen neben handwerklichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten auch die sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Aspekte vermittelt werden sollen.
Gesellenprüfung
Auszubildende, die nach dem 1. August 2016 eine Lehre begonnen haben, werden eine „gestreckte Gesellenprüfung“ ablegen. Das bedeutet, dass die Prüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt wird.
Der erste Teil der Prüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der zweite Teil wird am Ende der Ausbildung durchgeführt. Beide Teile bilden stets zusammen die Gesellenprüfung.
Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus einer Arbeitsaufgabe und ist eine praktische Prüfung von insgesamt 7 Stunden. Diese Arbeitsaufgabe wird durch ein situatives Fachgespräch begleitet und eine schriftlich zu bearbeitende Aufgabe ergänzt. Auf das situative Fachgespräch entfallen höchstens 10 Minuten und auf die schriftliche Prüfung 60 Minuten. Die schriftlichen Aufgaben und das situative Fachgespräch beziehen sich auf die Arbeitsaufgabe und ergänzen sie.
Bei der Arbeitsaufgabe wird ein versorgungstechnisches Bauteil oder eine Baugruppe nach Unterlagen angefertigt und geprüft. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel festzulegen, Material unter Berücksichtigung von Qualität, Kundenanforderungen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu bearbeiten, Bauteile zu fügen und zu montieren, Messungen durchzuführen und Prüf- und Messprotokolle auszufüllen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Mit dem ersten Teil legt der Auszubildende bereits 30% der Gesellenprüfung ab. Die ausbildenden Betriebe müssen also dafür Sorge tragen, dass bereits vor Ende des zweiten Lehrjahrs der Lehrling gut vorbereitet in diesen Teil der Prüfung geht.
Das situative Fachgespräch bezieht sich auf Situationen während der Durchführung der Arbeitsaufgabe. Es werden Fachfragen, fachliche Sachverhalte und Vorgehensweisen sowie Probleme und Lösungen erörtert.
Fehlt der Auszubildende am ersten Teil der Gesellenprüfung entschuldigt, kann er die Prüfung grundsätzlich nachholen. Allerdings besteht kein Anspruch auf einen gesonderten Termin. Bei unentschuldigter Nichtteilnahme an Teil 1 wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet.
Der zweite Teil der Prüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: einem Kundenauftrag als praktische Prüfung sowie drei schriftliche Prüfungen. Der Kundenauftrag besteht ebenfalls aus den Prüfungsinstrumenten „Arbeitsaufgabe“ und „situatives Fachgespräch“. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 15 Stunden. Das darin enthaltene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Der Prüfungsgegenstand der Arbeitsaufgabe ist das Einrichten, Ändern oder Instandhalten eines versorgungstechnischen Systems, einer Anlage oder einer Baugruppe einschließlich der Inbetriebnahme. Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Arbeitsabläufe und Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und umzusetzen sowie Material zu disponieren, Verdrahtungs- und Anschlusstechniken anzuwenden und elektrische Baugruppen einzustellen und abzugleichen, Fehler und Störungen an hydraulischen oder elektrischen Anlagen und Geräten systematisch festzustellen, einzugrenzen und zu beheben und Prüfprotokolle zu erstellen, gerätespezifische Software anzuwenden, Bauteile zu montieren und Steuerungs- oder Regelungsparameter einzustellen. Der Kundenauftrag fließt mit 35% in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein.
Der Prüfungsbereich Arbeitsplanung umfasst die Anfertigung eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme. Der Prüfungsbereich dauert 150 Minuten und wird mit 15% gewichtet. Dem Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung sind das Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung und Behebung von Fehlern sowie von Maßnahmen der Instandhaltung einer versorgungstechnischen Anlage zugrunde zu legen. Insgesamt trägt dieser Prüfungsbereich mit 10% zum Gesamtergebnis bei und dauert 90 Minuten. Die Prüfungszeit für den Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde beträgt 60 Minuten, die Gewichtung 10%.
Fazit
Mit der gestreckten Gesellenprüfung ist der ausbildendende Betrieb angehalten, gemeinsam mit den Auszubildenden bereits vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres 30% der Gesellenprüfung zu absolvieren. Entsprechend dringend sind die Hinweise, bereits diesen frühen Teil der Prüfung hochmotiviert und gut vorbereitet anzufassen.
Autor: Christoph Theelen, Referent Berufsbildung beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin
Bilder: ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima)
Fünf Anforderungen, um die Gesellenprüfung zu bestehen
- Auch bei einem Prüfungsergebnis in Teil 1 von mangelhaft oder ungenügend darf der Auszubildende an Teil 2 der Gesellenprüfung teilnehmen. Erst nach Ablegen des zweiten Teils können Aussagen über Bestehen oder Nicht-Bestehen getroffen werden.
- Teil 2 muss mit mindestens ausreichend abgeschlossen werden.
- Der Kundenauftrag muss mit mindestens ausreichend bewertet worden sein.
- Von den drei schriftlichen Prüfungsbereichen müssen mindestens zwei mit ausreichend abgelegt worden sein.
- Die Note „ungenügend“ darf in keinem Prüfungsbereich des zweiten Teils stehen.