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Der Countdown läuft

Das Heizungslabel steht kurz vor der Einführung: Fragen und Antworten zur neuen Kennzeichnungspflicht

Überblick: Wann werden welche SHK-Produktgruppen von EU-Verordnungen (Ökodesign oder Energieverbrauchskennzeichnung) erfasst?

In der Regel werden mehrere Komponenten zu einer Heizungsanlage zusammenfügt. Installateure sind ab September 2015 verpflichtet, für Verbundanlagen die Energieeffizienzklasse zu ermitteln und das Label dem Angebot beizufügen.

Das Effizienzlabel für Heizgeräte trifft keine Aussage zu den Energiekosten. Bild: IWO

 

Worum geht es?
Auf Gebäude fällt ein großer Teil des Energieverbrauchs. Für die EU-Kommission war das der Anlass, mittels Vorschriften die Umweltverträglichkeit von Heizgeräten, Warmwasserbereitern und -speichern zu verbessern. An dem Verfahren waren die EU-Mitgliedsstaaten, aber auch betroffene Akteure wie Hersteller-, Handwerker-, Umwelt- und Verbraucherschutzverbände beteiligt.
Ab dem 26. September 2015 geben zwei EU-Verordnungen Mindeststandards an die Umweltverträglichkeit („Ökodesign“) vor, wenn Produkte in Verkehr gebracht werden (2013/813/EU und 2013/814/EU). Zwei weitere EU-Verordnungen führen gleichzeitig die Energieverbrauchskennzeichnung verpflichtend ein (2013/811/EU und 2013/812/EU).

Um welche Produkte geht es?
Die Energieverbrauchskennzeichnung gilt für Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW Nennleistung. Darunter fallen Gas- und Ölkessel, Blockheizkraftwerke (bis 50 kWel), Wärmepumpen und Elektroheizkessel – erzeugen sie nur Raumwärme, heißen sie Raumheizgerät, erwärmen sie auch noch Trinkwasser, heißen sie Kombiheizgerät. An Warmwasserbereitern sind vor allem Durchlauferhitzer, Elektrokleinspeicher, Warmwasser-Wärmepumpen oder Gasthermen erfasst. Wird ein Heizgerät oder ein Warmwasserbereiter mit einem weiteren Bauteil ergänzt, sei es ein Temperaturregler oder eine Solaranlage, entsteht eine „Verbundanlage“, für die ebenfalls eine Energieeffizienzklasse ausgestellt werden muss. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Warmwasserspeicher bis 500 l Inhalt. Die Ökodesign-Standards gelten darüber hinaus für Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 400 kW Nennleistung (Blockheizkraftwerke nur bis 50 kWel) und für Speicher bis 2000 l Inhalt.

Was sagt die Kennzeichnung aus?
Den größten Platz nimmt die Angabe der Energieeffizienzklasse mit dem zugehörigen Buchstaben ein. Dabei gilt für die unterschiedlichen Techniken der Heizgeräte der gleiche Maßstab, nämlich die eingesetzte Primärenergie. Heizgeräte in den Effizienzklassen mit „+“ nutzen direkt Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Das ermöglicht, sowohl Heizgeräte gleicher Technik untereinander zu vergleichen – z. B. Modelle von Brennwertkesseln – als auch verschiedene Heiztechniken – z.B. eine Wärmepumpe mit einer Verbundanlage aus Brennwertkessel und Solaranlage.
Die Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte wird für eine Vorlauftemperatur von 55 °C angegeben, bei Wärmepumpen zusätzlich auch für 35 °C. Sie ist damit für viele Gebäude aussagekräftig.
Tipp: Bei höheren Vorlauftemperaturen sollte geprüft werden, ob die Überdimensionierung der Heizkörper genutzt werden kann, die Vorlauftemperatur so weit zu senken, dass Brennwertbetrieb möglich ist. Gegebenenfalls können einzelne kritische Heizkörper getauscht werden. Dafür gibt es Fördermittel, beispielsweise von der KfW.

Welche Rechte haben Verbraucher?
Die Europäische Union stärkt mit diesen Verordnungen die Rechte der Verbraucher. Diese werden ab Ende September 2015 bei der Entscheidung für eine möglichst energieeffiziente Heizung unterstützt:

  • Ineffiziente Geräte sind nicht mehr verfügbar.
  • Werbung und ausgestellte Geräte müssen die Energieeffizienzklasse zeigen.
  • Die technischen Unterlagen enthalten einheitliche, vergleichbare Informationen.
  • Heizgeräte müssen mit der Energieeffizienzklasse und weiteren, einheitlichen Informationen vermarktet werden. Das gilt auch für die Vermarktung im Internet.
  • Angebote für Verbundanlagen müssen die Effizienzklasse, das Etikett für Verbundanlagen und ein Datenblatt umfassen.

Welche Pflichten haben Hersteller?
Lieferanten bzw. Hersteller müssen folgende Anforderungen befolgen:

  • Produkte, die die Ökodesign-Mindestanforderungen nicht einhalten, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das betrifft vor allem Standard- und Niedertemperaturkessel.
  • Den Produkten und den Verbundanlagen müssen das Etikett der Energieverbrauchskennzeichnung und ein Datenblatt über technische Eigenschaften beigelegt werden.
  • In Werbung mit Angabe des Preises oder der technischen Eigenschaften sowie in technischem Verkaufsförderungsmaterial ist die Effizienzklasse anzugeben.

Welche Pflichten haben Händler bzw. Installateure?
Händler bzw. Installateure müssen:

  • An im Ausstellraum gezeigten Geräten und Verbundanlagen das Etikett mit der Energieeffizienzklasse anbringen.
  • Werbung und Verkaufsunterlagen um die Energieeffizienzklasse ergänzen.
  • Nicht ausgestellte Geräte und Verbund­anlagen mit den Kenndaten aus dem Produktblatt (dazu gehört die Energie­effizienzklasse) vermarkten.
  • Kunden-Angebote für Verbundanlagen mit der Energieeffizienzklasse, Etikett und Berechnungs-Datenblatt versehen.

Ausführlich nachzulesen sind die Formulierungen direkt in den EU-Verordnungen oder in erläuternden Unterlagen der Fachverbände oder Hersteller.

Was passiert, wenn jemand den Pflichten nicht nachkommt?
Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer prüfen stichprobenartig, ob die Anforderungen eingehalten werden. Das betrifft sowohl die Konformitätserklärungen der Hersteller über die Mindestanforderungen als auch die Angaben der Hersteller und Händler zur Energieverbrauchskennzeichnung – andernfalls drohen Bußgelder bis zu 50 000 Euro. Im SHK-Handwerk sind auch Abmahnungen durch Wettbewerber oder andere Organisationen denkbar, wenn Verstöße gegen die Anforderungen und Pflichten erkennbar sind: Wer beispielsweise als Fachbetrieb in einem Angebot für eine Verbund­anlage die Effizienzklasse nicht angibt, würde sich einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen und wäre abmahnbar.

Wie ermittelt man die Effizienzklasse einer Verbundanlage?
Die Verordnungen 2013/811/EU und 2013/812/EU enthalten in den Anhängen Datenblätter, die das Vorgehen festlegen, wie die Energieeffizienzklasse per Hand ermittelt werden kann. Die dafür notwendigen technischen Daten müssen die Hersteller der jeweiligen Bauteile zur Verfügung stellen.
Wer es komfortabler mag: Der VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik – hat eine herstellerneutrale Plattform entwickelt, um die Effizienzklasse von Verbundanlagen zu bestimmen und das zugehörige Datenblatt zu erstellen: heizungslabel.de. Die Plattform lässt sich mit vielen Softwarelösungen von Handwerk und Großhandel verbinden. Einige Hersteller und Großhändler bieten spezielle Tools für Verbundanlagen an oder sie stellen das Label für Verbundanlagen als Dienstleistung zur Verfügung.

Wie kommt man an die Etiketten?
Hersteller sind verpflichtet, die Etiketten mit ihren Produkten auszuliefern und den Händlern bzw. Installateuren zur Verfügung zu stellen. Jedem Heizgerät und Warmwasserbereiter muss der Hersteller außerdem ein leeres Verbundanlagen-Etikett beilegen. Die Europäische Kommission stellt Grafikdateien und einen „Energy Label Generator“ zur Verfügung: http://ec.europa.eu/energy/en/energy-labelling-tools

Was passiert mit Heizkesseln, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden?
Die Ökodesign-Verordnung 2013/813/EU bezieht sich in Artikel 1 zwar auf „das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme“ von Heizgeräten. Jedoch bezieht sich „Inbetriebnahme“ auf Produkte, die nicht ausdrücklich als Produkt in Verkehr gebracht wurden, wenn sie zum Beispiel vor Ort aus Einzelteilen montiert werden. Daher dürfen Heizgeräte, die vor dem 26. September 2015 in Verkehr gebracht wurden, nach diesem Stichtag in Betrieb genommen werden. Auch sind Reparaturen an alten Geräten wie Heiz- oder Kombithermen weiterhin zulässig. In Heizkesseln, die vor dem 1. 1. 2018 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin neue Brenner eingebaut werden.

Ausblick auf 2016: Was passiert mit alten Heizkesseln?
Ab dem 1. 1. 2016 erhalten auch alte Gas- und Öl-Heizkessel in Deutschland eine Ener­gieverbrauchskennzeichnung. Das ist ein Element des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz. Heizungsinstallateure, Energieausweis-Aussteller, Energieberater und Schornsteinfeger dürfen die Etiketten nach einem vorgegebenen Zeitplan kostenlos an Heizkesseln anbringen; verbleibende Lücken schließen die Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau. Dann lässt sich die Effizienzklasse eines alten Heizkessels mit der eines neuen Heizgerätes vergleichen. Das soll Gebäudeeigentümer motivieren, den alten Heizkessel vorzeitig auszutauschen.

Autor: Jens Schuberth arbeitet im Umweltbundesamt im Fachgebiet Energieeffizienz. Er begleitet die Entstehung der EU-Verordnungen über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für die Gebäudetechnik seit 2007.

Die hier wiedergegebene Meinung muss nicht zwingend mit der Meinung des Umweltbundesamtes übereinstimmen.

Bilder, sofern nicht anders angegeben: Jens Schuberth
https://www.uba.de/node/19422

Effizienzlabel lässt keine Rückschlüsse auf die Betriebskosten zu

Das Effizienzlabel teilt Heizgeräte nach einem bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren in Effizienzklassen von A++ bis G ein. Eine farbliche Kennzeichnung der Effizienzklassen von grün bis rot verdeutlicht die Einordnung auf den ersten Blick.
Gas- und Ölheizungen mit Brennwerttechnik beispielsweise bekommen in der Regel ein A und landen damit im grünen Bereich der Skala. „Das Anlagenlabel zeigt, wie effizient das jeweilige Heizgerät mit dem Energieträger umgeht – nicht mehr und nicht weniger“, darauf weist Dr. Ernst-Moritz Bellingen vom Institut für Wärme und Oeltechnik hin. „Keine Aussage trifft es über die Energiekos­ten, da der verwendete Energieträger bei der Bewertung nicht berücksichtigt wird“, betont der Experte. Eine besser gelabelte Anlage könne im Betrieb teurer sein als eine mit einer schlechteren Effizienzklasse. Deshalb warnt auch die Verbraucherzentrale NRW davor, „direkte Rückschlüsse von den Effizienzklassen auf die Betriebskosten“ zu ziehen. Die Energiekosten sollten bei der Entscheidung für ein Heizsystem also immer zusätzlich betrachtet werden.
Grundsätzlich muss die Heizung zum jeweiligen Gebäude passen. Dabei spielt auch die Einbausituation eine große Rolle, die durch das Label gar nicht abgebildet werden kann, betont die Verbraucherzentrale NRW.

EU-Regelungen online recherchieren

Die Texte aller EU-Regelungen sind im Internet unter eur-lex.europa.eu abrufbar.
Für Richtlinien und Verordnungen empfiehlt sich die Suche anhand der Dokumentennummer (z. B. Jahr: 2009 und Nummer: 125 für 2009/125/EU), für Mitteilungen die einfache Textsuche (z. B. „2014/C 207/02“).

Problemfall Gasthermen vom Typ C4

Raumluftabhängige Gas-Etagenheizungen („Typ B1“), die einen gemeinsamen Schornstein nutzen und die Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum beziehen, sind weiterhin als Heizwert-Gerät bzw. Niedertemperaturkessel erhältlich: als Raumheizgeräte bis 10 kW Nennleistung und als Kombiheizgeräte bis 30 kW Nennleistung. Diese Möglichkeit gewährt die Verordnung raumluftunabhängigen Heizwertkesseln (Typ C4) in ihrer jetzt geltenden Fassung allerdings nicht. Reparaturen defekter Geräte sind weiterhin zulässig. B1- und C4-Geräte dürfen nicht gemeinsam am gleichen Schornstein betrieben werden. Reparaturen defekter Geräte und der Einsatz gebrauchter Geräte sind zulässig. Ansonsten kommt vor allem die Umrüstung auf Brennwerttechnik infrage. Das bedeutet, die gesamte Schornsteinanlage so zu ertüchtigen, dass sie kondensatbeständig ist und alle Heizkessel an einem Schornsteinstrang sind gleichzeitig zu tauschen. Eine Alternative besteht darin, einen zentralen Heizkessel einzubauen, der auch Erneuerbare Energien oder effiziente Kraft-Wärme-Kopplung nutzen kann; sogenannte Wohnungswärmestationen können mit vergleichsweise geringem Installationsaufwand die bisherigen Gasthermen ersetzen. Für beide Lösungen gibt es Fördermittel, z. B. von der KfW.

 


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