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Datenschutz-Grundverordnung – Kein Schmerzensgeld für E-Mail-Zusendung

Alleine die unrechtmäßige E-Mail-Zusendung rechtfertigt keine Schmerzensgeldforderung. Denn ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO), ohne dass eine Schadensfolge eintritt, führt weder zu einer Haftung noch direkt zum Schadensersatz.

 

Für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ist kein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein (Quelle: Amtsgericht Dietz, Az.: 8 C 130/18).

 


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