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Das Tagebuch der Lehrlinge

Berichtshefte sind nicht gern gesehen, aber notwendig

Alle erworbenen Fähigkeiten, Fertigungen und Kenntnisse müssen auch in schriftlicher Form dokumentiert werden. Bild: ZVSHK

Ohne Berichtsheft kann die Zulassung zur Abschlussprüfung verweigert werden.Bild: Andreas Hermsdorf/pixelio.de

Möglich ist eine Dokumentation auch digital: beispielsweise mit der „Berichtsheft“-App aus dem Hause Rothblud. Bild: Rothblud

 

„Lehrjahre sind keine Herrenjahre“, diese Aussage kennt wohl jeder, der speziell im Handwerk unterwegs ist. In den Jahren der Ausbildung muss so manche Arbeit übernommen werden, die alles andere als Freude bereitet. Die Baustelle fegen, das Lager aufräumen und, zu allem Überfluss, Berichtsheft schreiben. Letzteres ist wohl die lästigste und unverständlichste Tätigkeit in der Lehrzeit. Doch Hintergrund dieser Maßnahme ist keineswegs die „Qual“ der Azubis auf die Spitze zu treiben, sondern ein ganz anderer.

Neben dem Erlernen der beruflichen Fähigkeiten auf der Baustelle und dem Auseinandersetzen mit theoretischem Fachwissen, muss auch beides dokumentiert werden. Meist mit einer eher mäßigen Motivation des Azubis. Dabei steckt hinter der Pflicht ein Berichtsheft zu führen ein oftmals unzureichend erklärter aber durchaus wichtiger Grund. Neben der Vermittlung von Pflichtbewusstsein besteht die pädagogische Maßnahme im Wesentlichen zum Schutz des Lehrlings.
Doch wie sieht dieser Schutz genau aus? Das ist recht einfach erklärt: Im Ausbildungsnachweis sollen alle erworbenen Fähigkeiten, Fertigungen und Kenntnisse in schriftlicher Form dokumentiert werden. Dadurch sind sämtliche Arbeiten, die während der Ausbildung durchgeführt wurden, erfasst und können später beispielsweise vom Prüfungsausschuss kontrolliert werden. Sollte nun ein Lehrling bestimmte Tätigkeiten in der Prüfung nicht bestehen bzw. nicht ausführen können, da sie ihm nie vermittelt wurden, ist das so nachweisbar. Der Schutz liegt demnach in der Sicherstellung, dass nur erlernte Tätigkeiten abgefragt werden. Selbstverständlich funktioniert dieses System nur dann, wenn auch tatsächlich die ausgeführten Arbeiten vom Auszubildenden dokumentiert werden. Ein Abschreiben bei Klassenkameraden ist daher nicht unbedingt als klug zu werten.

Digital erfasst und Papier gespart
Es ist also ratsam, die Erstellung eines Ausbildungsnachweises ernst zu nehmen und gewissenhaft auszuführen. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass niedergeschriebene Sachverhalte besser im Kopf verankert bleiben.
Zum Führen der Berichtshefte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die gängigste Variante ist klassisch auf Papier mithilfe von Vordrucken, die in der Regel der Betrieb zur Verfügung stellt. Eine noch recht junge Alternative dazu bietet das Unternehmen Rothblud. Mit seiner „Berichtsheft“-App für alle Smartphones und Tablets wird die Erstellung digitalisiert. Die „Free-Version“ enthält alle Features um einen Ausbildungsnachweis (Tages-, Wochen-, Monatsbericht) zu führen und die aktuelle Woche zur Vorlage beim Chef auszudrucken. Möglich ist auch das Exportieren zu einer pdf. Registriert wird sich über Facebook-Login oder per E-Mail-Adresse.
Wer seine Tätigkeitsnachweise zu einem späteren Zeitpunkt ausdrucken möchte, oder nachträglich Änderungen vornehmen will, kann sich für einmalig 4,99 Euro die „Pro“-Version zulegen. Die Kosten dafür übernehmen manche Ausbildungsbetriebe. Allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem Chef ratsam. Neben den genannten Features steht eine Erinnerungsfunktion zur Verfügung. Zudem können eigene Berichtsheftvorlagen erstellt werden.
Will der Ausbildungsbetrieb die Kontrolle und Organisation der Berichte komplett über das System durchführen, gelingt das beispielsweise über die Version „Pro-M“. Damit hat der Betrieb die Möglichkeit, die Ausführungen des Lehrlings anzusehen und anschließend zu akzeptieren bzw. abzulehnen. Das bedeutet, dass nur noch die fertigen und korrigierten Ausbildungsnachweise zur Unterschrift dem Chef in Papierform vorgelegt werden müssen.

Kein Berichtsheft, keine Prüfung
Wie auch immer man sich entscheidet, das Berichtsheft ist und wird auch vorläufig ein fester Bestandteil der Ausbildung bleiben. Das Führen ist sogar gesetzlich verankert. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit der Ausbildungsverordnung verpflichtet den Betrieb, die Lehrlinge zur Berichtsheftführung anzuhalten, die Berichte durchzusehen und bei Mängeln Besserung zu bewirken. Wenn also der Chef mal fragt, was mit den Berichtsheften ist, hat er einen triftigen Grund dafür. Außerdem sollte man bedenken: Ein Nichtvorlegen oder eine verspätete Vorlage stellt eine Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen kann1). Nicht zuletzt gilt der Leitsatz: Kein Berichtsheft, keine Prüfung! Denn, ohne Berichtsheft kann die Zulassung zur Abschlussprüfung vom Pfüfungsausschuss verweigert werden.

www.rothblud.de

1) Harald Töltl/Josef Herkert: Berufsbildungsgesetz – Kommentar mit Nebenbestimmungen.

 


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