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Corona-Folgen – Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Pandemiebedingt müssen Arbeitnehmer unter Umständen auch auf eigentlich vereinbarte Urlaubsansprüche verzichten. Aufgrund der Kurzarbeit Null werden auch keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub ist deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu gewähren.

 

Das heißt: Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. (Quelle: Arbeitsgericht Essen, Az.: 1 Ca 2155/20; das Landesarbeitsgericht hat die Revision, Az.: 6 Sa 824/20, zugelassen).

 


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