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Brandwände – Fenster sind unzulässig

Öffnungen jedweder Art in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zu verschließen. 

 

Das gilt auch dann, wenn der angrenzende Nachbar sich mit diesen einverstanden erklärt hat und die Behörde erst nach längerer Zeit gegen den baurechtswidrigen Zustand vorgeht. In Brandwänden sind Öffnungen von Gesetzes wegen unzulässig. Von der gesetzlichen Vorgabe darf nur ausnahmsweise unter Beachtung des öffentlichen Interesses des Schutzes der Allgemeinheit vor Brandgefahr und des Bau­interesses des Bauherrn abgewichen werden (Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 39/23.MZ). 

 


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