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Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen

Was gilt es zu beachten?

Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Leitungen in Flucht- und Rettungswegen.

Freie Verlegung von nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen in Flucht- und Rettungswegen.

Tabelle 1: Brandklassifizierung nach DIN EN 13501-1 und DIN 4102-1.

 

Kenntnisse über brandschutztechnische Maßnahmen sind zwingend erforderlich, um eine normgerechte Installation der Haustechnik umzusetzen. Nicht zuletzt wird dadurch Leib und Leben der Bewohner in einem Brandfall geschützt. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang Flucht- und Rettungswege in Gebäuden. Sie müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie oder in einen gesicherten Bereich sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Forderungen, die auch direkt das SHK-Handwerk betreffen.

Gemäß § 14 der Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Insbesondere die Rettung von Menschen und Tieren sowie die Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten heben auf die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen ab. Um diesen Forderungen nachzukommen, sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • ausreichend viele Flucht- und Rettungswege,
  • maximale Rettungsweglängen gemäß den jeweiligen Bauverordnungen,
  • ausreichende Dimensionierung der Flucht- und Rettungswege unter Berücksichtigung des Objektes und der Nutzung,
  • Einsatz geeigneter Baustoffe und Bauteile,
  • erforderliche betriebliche Maßnahmen.

Zwar liegen nicht alle Punkte im Tätigkeitsfeld des SHK-Installateurs, dennoch ist er direkt von den Forderungen betroffen. Denn: Beim Einsatz geeigneter Baustoffe und Bauteile sowie der erforder-
lichen betrieblichen Maßnahmen sind die Brandlasten von entscheidender Bedeutung.

Brandlasten und Brandklassifizierung
Der Begriff Brandlast wird immer im Zusammenhang mit dem Brandschutz von Gebäuden verwendet. Unter der Brandlast eines Gegenstandes versteht man die Energie, die bei dessen Verbrennung frei wird und damit bei Schutzmaßnahmen für einen möglichen Gebäudebrand zu berücksichtigen ist. Die Brandlast entsteht durch alle brennbaren Stoffe, die in ein Gebäude eingebracht werden. Sie ist von der Menge und vom Heizwert der Stoffe abhängig.
Die Brandlast wird in kWh/m² angegeben und ist das auf eine bestimmte Grundfläche – z. B. eine Brandabschnittsfläche – bezogene Wärmepotenzial aller vorhandenen brennbaren Stoffe. Eine Liste mit „Brandlasten für verschiedene Nutzungen“ ist beispielsweise unter www.bauforumstahl.de zu finden.
Hohe Brandlasten entstehen u. a. schon durch die falsche Auswahl von Baustoffen. Deshalb sollte bereits in der Planungsphase des Gebäudes, spätestens aber bei der Installation, auf eine Reduzierung unnötiger Brandlasten geachtet werden. Nichtbrennbare Materialien mit der Baustoffklasse A sollten immer bevorzugt werden. In Deutschland ist momentan die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen sowohl nach DIN 4102-1 als auch nach DIN EN 13501-1 möglich. Nur bei Bauprodukten und Bauarten, die der CE-Kennzeichnung unterliegen, ist eine Brandklassifizierung nach der DIN EN 13501-1 zwingend erforderlich.

Flucht- und Rettungswege im Baurecht
Im Baurecht spricht man von Rettungswegen und meint damit in der Regel wie bereits erwähnt sowohl Wege zur Eigen- als auch zur Fremdrettung von Personen und Tieren. Wichtige Festlegungen hinsichtlich der Zahl und der Ausbildung von Rettungswegen befinden sich in der Mus­terbauordnung (MBO), Fassung November 2002. Nach § 33 „Erster und zweiter Rettungsweg“ Abs. 1 gelten folgende Anforderungen: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.“
Gemäß § 33 Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO) gelten zusätzlich noch folgende Festlegungen: „Für Nutzungseinheiten nach Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).“

Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen
In der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Fassung November 2005, sind im Abschnitt 3 die grundlegenden Voraussetzungen für sichere Flucht- und Rettungswege festgelegt. Hiernach dürfen brennbare Leitungen, z. B. Kunststoffrohre, in Flucht- und Rettungswegen nicht freiverlegt werden. In der Regel ist dann eine brandschutztechnische Kapselung durch die Verlegung innerhalb von Unterdecken, Bodenkanälen oder Installationsschächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Min. (F 30) erforderlich. Nichtbrennbare Leitungen wie gusseiserne Entwässerungsrohre dürfen hingegen frei verlegt werden.
Hinweis: Nach Abschnitt 3.1.3 der MLAR müssen noch folgende grundlegende Anforderungen unbedingt erfüllt werden: „In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen“. Sicherheitstreppenräume werden benötigt, wenn kein zweiter Rettungsweg zur Verfügung steht. Zur Freihaltung von Rauch werden in diesen Räumen in der Regel Druckbelüftungsanlagen installiert.

Anforderungen aus Sicht der Feuerwehren
Aus Sicht der Feuerwehren dienen Rettungswege nicht nur der Selbstrettung von Personen, sondern müssen darüber hinaus noch die Fremdrettung ermöglichen sowie Angriffs- und Rückzugswege für die Brandbekämpfung bieten. Bauliche und betriebliche Brandlasten können erfahrungsgemäß den Feuerwehreinsatz so behindern, dass eine Rettung von Menschen und Tieren sowie der Löschangriff praktisch unmöglich sind. Bedingt durch die große Hitzeentwicklung, teilweiser Nullsicht durch Rauch und dem zusätzlichen Zeitdruck, vermisste Personen in einem lebensbedrohlichen Umfeld retten zu müssen, sind die Feuerwehrleute im Einsatzfall einem ungemein großen Stress ausgesetzt. Daher hat der Arbeitskreis „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz (AGBF Bund)“ im Jahr 2014 entsprechende „Empfehlungen zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegen“ unter www.agbf.de veröffentlicht.

Den Brandschutz im Blick behalten
Brennbare Baustoffe führen nicht nur zu Brandlasten, sondern entwickeln im Brandfall je nach Werkstoff erhebliche Mengen an toxischen Brandgasen. Zusätzlich besteht noch die Gefahr des brennenden Abtropfens. Daher sollten Flucht- und Rettungswege immer brandlastfrei ausgeführt werden, um im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Sollte das nicht umsetzbar sein, müssen alle brennbaren Leitungen innerhalb von Unterdecken, Bodenkanälen oder Installationsschächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Min. (F 30) verlegt werden. Um die erfahrungsgemäß nicht unerheblichen Mehrkosten bei der Planung und Ausführung einzusparen, können alternativ nichtbrennbare Leitungen eingesetzt werden. Sie führen zu keiner Brandlast und dürfen in Flucht- und Rettungswegen frei verlegt werden.

Autor: Bernd Ishorst, IZEG Informationszentrum Entwässerungstechnik Guss e.V., Bonn

Bilder, sofern nicht anders angegeben: IZEG

www.izeg.de

 


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