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Bitte fahren Sie rechts ran

Eine Auswahl an Urteilen rund um Auto, Verkehr und Straße

Springt die Ampel von Grün auf Gelb, sollte man besser nicht in die Kreuzung fahren. Bild Ampel: project-photos/Reinhard Eisele; Bild Auto: Peter A/pixelio.de

Wer vor einer Ampel einen Spurwechsel vornimmt und sich in die Lücke vor ein stehendes Fahrzeug setzt, muss sicherstellen, dass der andere Fahrer seine Aktion wahrgenommen hat. Bild: Janufoto/pixelio.de

Vorsicht ist geboten bei der Installation von sogenannten Blitzer-Apps auf dem Smartphone. Bild: IKZ

 

Wer mit dem Firmenwagen unterwegs ist, setzt sich gewissen Gefahren aus. Nicht nur, was Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmen angeht, sondern auch, wie man sich im Straßenverkehr verhält. Hier kann schnell die Frage aufkommen, was im Einzelfall rechtens ist und welche Konsequenzen im Zweifelsfall drohen. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung hilft dabei, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Handy in der Hand – Geldbuße?
Das bloße Halten eines Mobiltelefons erfüllt bereits den Tatbestand der vorschriftswidrigen Benutzung eines elektronischen Gerätes. Diese Auffassung vertrat ein Amtsgericht und verurteilte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Dieser hatte während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten. Zwar konnte nicht festgestellt werden, ob der Fahrer tatsächlich gesprochen hatte, jedoch war das Gericht überzeugt, er habe das Mobiltelefon „benutzt“. Ein Oberlandesgericht aber folgte dieser Auffassung nicht.
Somit ist noch umstritten, ob bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes ausreicht, um ein Bußgeld zu verhängen. Das Aufnehmen und Halten ist nicht verboten – solange der Fahrer das Gerät nicht bedient.

Fahrzeug versperrt die Hofeinfahrt – einfach wegschieben?
Der Kläger stellte seinen älteren Automatik-Wagen samt Anhänger direkt vor eine Hofeinfahrt. Während er einen Schrank abholte, kam ein Anwohner mit seinem Fahrzeug und wollte in die Hofeinfahrt einfahren. Er stieg in das fremde Auto ein, stellte das Automatikgetriebe von P auf N, schob es samt Anhänger zur Seite. Der Zündschlüssel des Autos steckte dabei nicht im Schloss. Kurz darauf kam der Eigentümer zu seinem Fahrzeug zurück. Bei der späteren Weiterfahrt bemerkte er, dass das Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden war. Weil er für Reparatur und Mietwagen 1332,94 Euro bezahlen musste, klagte er.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Verhalten des Beklagten war durch „besitzrechtliche Selbsthilfe“ gedeckt. Deshalb habe der Anwohner lediglich fahrlässig gehandelt. Es sei nicht offensichtlich gewesen, dass das fremde Auto durch das Umstellen des Schalthebels und das anschließende Wegschieben beschädigt werden würde. Der Kläger dagegen störte den Anwohner in dessen Besitzrecht an seiner Garage.

Haftung bei Kollision mit Poller
Eine Gemeinde hatte hinter dem Einmündungsbereich einer Straße drei etwa 40 cm hohe Betonpoller als Durchfahrtssperre aufgestellt. Dabei waren lediglich die äußeren beiden Poller mit jeweils drei Reflektoren versehen. Ein Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug gegen den mittleren. Er verklagte die Gemeinde, weil sie gegen die Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Das Oberlandesgericht Braunschweig gab ihm Recht und verurteilte die Gemeinde zu einer Schadensersatzleistung, bewertete aber das Mitverschulden des Fahrers mit 25%.
Das Gericht war der Auffassung, die Gemeinde hätte die zur Verkehrsberuhigung dienenden Poller mittels Markierungen und ausreichender Beleuchtung gut sichtbar aufstellen müssen. Gerade Poller mit einer geringen Höhe von ca. 40 cm seien aus dem Sichtwinkel des Autofahrers nur schwer zu erkennen.

Kollision beim Anfahren an der Ampel
Wer vor einer Ampel von einer Spur auf die andere in eine Lücke vor einem Fahrzeug wechselt, muss sich mit dem anderen Fahrer verständigen und sicherstellen, dass dieser ihn gesehen hat, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. In dem betreffenden Sachverhalt wechselte ein Autofahrer von der äußeren Abbiegespur über eine Fahrbahn zur Linksabbiegerspur und setzte sich dabei in die Lücke vor einen Lkw, ohne Sichtkontakt mit dem Fahrer aufgenommen zu haben. Sein Heck ragte in die mittlere Spur. Als der Lkw-Fahrer anfuhr, kollidierten sie.
Das Gericht entschied, dass der Fahrer des Pkws den größeren Anteil (70%) des Schadens zu tragen hätte. Er sei in eine Lücke gefahren, die offensichtlich nicht groß genug gewesen wäre und hätte daher davon ausgehen können, dass der Lkw-Fahrer ihn übersehe. Den Lkw-Fahrer treffe aber eine Teilschuld, weil er sich beim Anfahren nicht vergewissert habe, dass die Bahn vor ihm frei sei.

Bei Gelb über die Kreuzung
Die Ampel springt von Grün auf Gelb. Weiterfahren oder anhalten? Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung sagt klar aus: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.
Bei einem vor dem Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verhandelten Fall ging es um einen Motorrollerfahrer, der eine Kreuzung überqueren wollte. Er fuhr in die Kreuzung, als das Ampelsignal von Grün auf Gelb wechselte. Aus der Gegenrichtung kam ihm ein Lkw entgegen, der nach links abbiegen wollte und die Fahrspur des Klägers queren musste. Trotz Vollbremsung konnte der Fahrer des Motorrollers eine Kollision mit dem Sattelzug nicht vermeiden. Das OLG Hamm urteilte, der Lkw-Fahrer trage 70%, der Motorrollerfahrer 30%.
Das zeigt: Man sollte man beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb unbedingt anhalten, wenn das mit einer normalen Bremsung möglich ist.

Vollbremsung aus dem Nichts
Bei einem Auffahrunfall liegt erst einmal die Vermutung nahe, dass der Auffahrende zu schnell, unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand unterwegs war. Allerdings kann dem Vorausfahrenden eine Mitschuld treffen. So hatte ein Autofahrer stark abgebremst. Während zwei nachfolgende Fahrer gerade noch abbremsen konnten, fuhr ein dritter Fahrer auf das vor ihm fahrende Auto auf. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Auffahrenden einen Anteil von 2/3 und dem Abbremser von 1/3 am Unfallverschulden zu. Schließlich müsse ein Autofahrer immer mit einem abrupten Anhalten eines vorausfahrenden Fahrzeugs rechnen. Das sei den beiden vorausfahrenden Autos gelungen.
Allerdings treffe in diesem Fall auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden, weil er ohne zu Blinken eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ heraus gemacht habe. Vorangegangen war ein Überholversuch seines Hintermannes, durch den er sich provoziert gefühlt habe. Weil er den nachfolgenden Fahrer durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte, sei er an dem Auffahrunfall zu 1/3 mitschuldig urteilte das Gericht.

Blitzer-App auf dem Handy
Das Oberlandesgericht Celle hatte über die Geldbuße eines Autofahrers zu entscheiden, der während der Fahrt ein Smartphone mit einer Blitzer-App genutzt hatte. Der Betroffene verteidigte sich damit, dass die App gar nicht in Betrieb gewesen sei.
Doch das Oberlandesgericht sah dies anders. Wenn der Benutzer eine Blitzer-App installiert und diese App aktiviert habe, verstoße er gegen die Straßenverkehrsordnung: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Demnach ist auch das betriebsbereite Mitführen untersagt.

 


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