BGH-Urteil zur Gestattung einer Klimaanlage
Maßstab ist die bauliche Veränderung, nicht der spätere Gebrauch
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer den Einbau einer Klimaanlage per Beschluss gestatten dürfen und welche Rolle mögliche Lärmeinwirkungen dabei spielen. Vorausgegangen waren Entscheidungen des Amtsgerichts Nürnberg und des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
Ausgangspunkt des Verfahrens: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde einem Eigentümer durch Beschluss der Einbau eines Split-Klimageräts gestattet. Vorgesehen war unter anderem, dass das Außengerät auf Dämpfsockeln montiert wird. Eine Miteigentümerin klagte gegen diesen Beschluss. Sie befürchtete insbesondere Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall im späteren Betrieb der Anlage.
Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren weiter bis zum Bundesgerichtshof.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Prüfung, ob eine bauliche Veränderung andere Wohnungseigentümer „unbillig benachteiligt“, grundsätzlich nur auf die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Maßnahme selbst abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind demnach regelmäßig die Auswirkungen, die sich erst aus dem späteren Gebrauch der Anlage ergeben, etwa mögliche Geräuschimmissionen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung offensichtlich ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig zu einer unbilligen Benachteiligung anderer Eigentümer führen wird.
Der Bundesgerichtshof stellt zugleich klar, dass die Bestandskraft eines Gestattungsbeschlusses nicht bedeutet, dass betroffene Eigentümer schutzlos sind. Abwehransprüche wegen unzulässiger Immissionen aus der Nutzung der Anlage bleiben auch nach Eintritt der Bestandskraft möglich. Ebenso bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, die Nutzung der Anlage später durch gesonderte Beschlüsse zu regeln. Solche Nutzungsregelungen müssen nicht bereits zusammen mit der Gestattung der baulichen Veränderung beschlossen werden
(Urteil vom 28. März 2025, Az. V ZR 105/24).