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BGB für Fachplaner

 

Wenn es um die Planung und Ausführung eines Bauwerkes geht, sind für dessen Gelingen klare rechtliche Regelungen zwischen allen am Bau Beteilig­ten notwendig. An dieser Stelle „klemmt“ es jedoch häufig, da das Baurecht bisher nicht vollumfänglich die Interessen der verschiedenen Parteien abgedeckt hat. Bereits seit Jahrzehnten steht daher eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Baubranche in der Diskussion. Nun ist es soweit: Das BGB wurde umfassend „saniert“ und mit speziellen Regelungen für den Bauvertrag, den Verbrauchervertrag sowie für den Architekten- und den Ingenieurvertrag versehen.
Mit dem überarbeiteten Werk gehen einige Veränderungen einher, die erhebliche Auswirkungen auf die Baupraxis haben werden. So sollen z. B. bei dem Kauf von Bauprodukten der Umfang der Gewährleistung auch die Ein- und Ausbaukosten erfassen. Der Auftraggeber erhält – ähnlich wie im VOB-Vertrag – nach neuem BGB Anordnungsrechte gegenüber den Auftragnehmern, um den vereinbarten Werkerfolg zu erreichen oder diesen zu ändern. Beispiel: Auch wenn der hydraulische Abgleich einer Heizungsanlage im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist, kann der Bauherr die Leistung anordnen, da dies für die ordnungsgemäße Funktion der Anlage erforderlich ist. Last but not least steht mit dem Architekten- und Ingenieurvertrag eine Zielfindungs- und Ausführungsphase nebst Sonderkündigungsrecht für den Auftraggeber an. Über diese und weitere relevante Veränderungen informieren wir Sie in einer zweiteiligen Artikelserie im Teil IKZ-HAUSTECHNIK, startend in dieser Ausgabe ab Seite 48.
Aus der Praxis, für die Praxis sollen die Regelungen im neuen BGB die am Bau Beteiligten rechtlich besser absichern. Wie die Baubranche mit den Änderungen zurechtkommt, bleibt allerdings erst mal abzuwarten. Denn Neuerungen bringen nicht immer Besserungen einher, meint

Markus Münzfeld
Redakteur
m.muenzfeld@strobel-verlag.de

 


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