Betriebssicherheitsverordnung: neue Vorschriften für Druckbehälter- und Kälteanlagen
Hannover. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde neu gefasst. Ab dem 1. Juni 2015 gelten damit neue Regelungen für die Prüfung von Druckbehälter- und Kälteanlagen, informiert der TÜV Nord.
Während die Fristen für die Prüfung von Anlagenkomponenten wie einzelnen Druckbehältern, Dampfkesseln oder Rohrleitungen unverändert geblieben sind, gelten gemäß neu verfasster Verordnung für alle Druckbehälteranlagen jetzt einheitliche Prüffristen von maximal zehn Jahren für die wiederkehrenden Prüfungen. Innerhalb dieses Rhythmus müssen dann nicht nur einzelne Druckgeräte in der Anlage inspiziert, sondern die gesamte Anlage einer Prüfung unterzogen werden. Bei Kälteanlagen beträgt künftig die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) sogar nur fünf Jahre. Bislang mussten lediglich die Druckgeräte in den Kälteanlagen bei Instandsetzungen durch die ZÜS geprüft werden.
Auch für Druckbehälter und Druckbehälteranlagen, von denen ein geringeres Gefahrenpotenzial ausgeht und die neben einer ZÜS auch durch befähigte Personen geprüft werden können, gelten fortan verschärfte Anforderungen: Ab Juni 2015 gilt eine verbindliche Prüffrist von maximal zehn Jahren. Bisher war dafür keine konkrete Frist festgelegt.
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