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Betriebsschließung wegen Pandemie – Zahlungspflicht der Versicherung prüfen

Die Klagen auf Leistungen aus Betriebsunterbrechungsversicherungen nehmen zu und werden bisweilen für die Betriebe positiv entschieden. Dass das Coronavirus nicht im von der Schließung betroffenen Betrieb aufgetreten ist, steht dem Anspruch nicht entgegen.

 

Denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde. Im Urteilsfall jedenfalls wurde der Versicherungsumfang nicht wirksam eingeschränkt, denn die in der AVB verwendete Klausel war intransparent und daher unwirksam. Dass die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger unvollständig war, ist für den Versicherungsnehmer nicht naheliegend, denn eine klare und deutliche Formulierung wie zum Beispiel „nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“ enthielt die Klausel nicht (Quelle: Landgericht München, Az.: 12 O 5868/20).

 


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