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Betriebsprüfung – Kalkulationsgrundlagen einsehen

Beruhen Mehrergebnisse bei einer Betriebsprüfung auf einer Hinzuschätzung aufgrund einer Kalkulation, haben Steuerpflichtige grundsätzlich Anspruch auf die Überlassung dieser Grundlagen. Höchstrichterlich war das bereits schon für „klassische“ Kalkulationen in Papierform entschieden.

 

So sind sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Resultaten geführt haben, offenzulegen. Gleiches gilt für spezifische „Daten“, auf denen ein Zeitreihenvergleich basiert (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X B 213/15, X B 4/16).

 


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