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Betriebliche Altersvorsorge – Zuflusszeitpunkt hat entscheidende Bedeutung

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu.

 

Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. In einem durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war zum Jahresende der Abschluss einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung vereinbart worden. Rechtzeitig im Dezember kam der Versicherungsschein, der Versicherungsbeitrag wurde vom Lohn des Mitarbeiters einbehalten und vom Chef eine Einzugsermäßigung für den Versicherer ausgestellt. Fatal: Die Belastung des Firmenkontos durch den Versicherer erfolgte erst im Januar des Folgejahres. Da der nächste Jahresbeitrag wieder im Dezember fällig war, war die Steuerfreiheit für das erste Jahr wegen Überschreitung des Höchstbetrages (4440 €) verloren. Wenn nämlich der Arbeitslohn den steuerfreien Betrag übersteigt, ist dieser individuell zu versteuern (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 58/15).

 


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