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Betriebliche Altersversorgung – Ab 2020 gilt ein „dynamischer Freibetrag“

Die sogenannte Doppelverbeitragung ist Geschichte: Ab Januar 2020 gilt statt des bisherigen Freibetrags nun eine Freigrenze. Das neue Gesetz führt einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159,25 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung ein.

 

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fallen daher erst ab einer höheren Betriebsrente an. Der neue Freibetrag verändert sich künftig jährlich mit der Lohnentwicklung. Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen ebenso wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen. (Bei der bisherigen Freigrenze blieben Betriebsrenten bis 155,75 Euro gänzlich beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekam, musste auf die komplette Summe den Krankenkassenbeitrag bezahlen.)

 


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