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Bestandskraft – Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage

Das rückwirkende Inkrafttreten einer günstigeren Gebührenvorschrift verpflichtet eine Behörde nicht zum Erlass eines neuen Gebührenbescheids, wenn der – auf verfassungswidrigem Recht beruhende – Bescheid bestandskräftig geworden ist. Im Streitfall ging es um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (Gebühren: rund 24.000 Euro).

 

Ein Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Gebührenbescheids bestand nicht. Denn der Verordnungsgeber hatte in der Begründung zum neuen Gebührenrecht ausdrücklich erklärt, dass dieses nicht für bereits bestandskräftige Verwaltungsakte gelte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auch unter Ermessensgesichtspunkten die Neufestsetzung einer niedrigeren Gebühr ablehnt (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 896/19.MZ).

 


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